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UKUSA-Datenspionage ist illegal

Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Prof. Dr. Ewer und Tobias Thienel haben untersucht, wie der NSA-Datenskandal rechtlich zu bewerten ist und ob es eine Handhabe dagegen gibt („Völker-, unions- und verfassungsrechtliche Aspekte des NSA-Datenskandals“, veröffentlicht in NJW 1-2/2014, 30). Ihre Ergebnisse:

  1. Die Spionageaktivitäten der USA auf deutschem Boden verletzten die deutsche Souveränität über unser Staatsgebiet und seien völkerrechtswidrig. Weder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch geheime Zusatzerklärungen dazu rechtfertigten sie.
  2. Ob die USA und Großbritannien gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstoßen, sei offen.
  3. Das britische Tempora-Programm verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof habe schon einmal eine britische Überwachungsanordnung für rechtswidrig erklärt, weil Begrenzungen der Befugnisse fehlten (Az. 58243/00 [1]).
  4. Ein Verstoß gegen Europarecht liege dagegen wohl nicht vor, weil die EU für den Bereich der nationalen Sicherheit nicht zuständig sei.
  5. Die Grundrechte verpflichteten die Bundesregierung wohl nicht, zum Schutz des Fernmeldegeheimisses gegen die Auslandsspionage einzuschreiten.
  6. Jedoch dürften deutsche Eingriffsbehörden keine Daten von ausländischen Diensten entgegennehmen, die sie selbst nicht zulässigerweise hätten erheben dürfen. Bedenklich sei, dass bislang eine gesetzliche Grundlage für den Datenabruf deutscher Nachrichtendienste bei ausländischen Geheimdiensten fehle.