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Vertragsverletzungsbeschwerde: Keine unabhängige Datenschutzaufsicht über die Telekommunikationsbranche

Nach der Enthüllung, dass einige Telekommunikationsanbieter illegal eine freiwillige Vorratsdatenspeicherung praktizieren [1], kommt ein zentrales Defizit des deutschen Datenschutzes zum Tragen: Für die Durchsetzung des Datenschutzrechts gegenüber der TK-Branche ist in Deutschland die weisungsgebundene Bundesnetzagentur zuständig und nicht, wie es europäisches Recht verlangt, unabhängige Datenschutzbeauftragte. Die Bundesdatenschutzbeauftragte darf Beanstandungen lediglich der Bundesnetzagentur melden, die damit machen kann, was sie will.

Ich habe schon vor Jahren bei der EU-Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde eingereicht [2], welche unter dem Az. CHAP(2015)00457 geprüft wird. Letztes Jahr teilte mir die EU-Kommission mit, das Bundesdatenschutzgesetz sehe nunmehr uneingeschränkte Aufsichtsbefugnisse der Bundesdatenschutzbeauftragten vor, die dem europäischen Recht genügten [3]. Ich bin dem entgegen getreten und habe geantwortet, dass das vorrangig anwendbare Telekommunikationsgesetz weiterhin der Bundesnetzagentur die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften vorbehält. Seither setzt die EU-Kommission ihre Prüfung fort.

Ich kann im Grundsatz zwar nachvollziehen, dass die Bundesregierung den Telekommunikationsdatenschutz erst nach der laufenden ePrivacy-Reform angehen will. Bei der Datenschutzaufsicht besteht aber sofortiger Handlungsbedarf. Die dem Bundeswirtschaftsminister hörige Bundesnetzagentur agiert viel zu industrienah und lässt Engagement bei der Durchsetzung des Datenschutzes vermissen. Nach Feststellung der illegalen freiwilligen Vorratsdatenspeicherung Anfang 2018 hat sie offenbar nichts dagegen unternommen und nicht einmal die Bundesdatenschutzbeauftragte informiert. Dennoch unterstützt der Bundesdatenschutzbeauftragte meine Vertragsverletzungsbeschwerde nicht.

Meine Vertragsverletzungsbeschwerde vom 29.01.2015 [2]

Antwort der EU-Kommission vom 15.06.2018 [3]

http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/CHAP2015457_pre-closure_anon.pdf [3]

Meine Erwiderung vom 15.06.2018:

Sehr geehrter Herr Micol,

ich danke für Ihr Schreiben vom 15.06.2018. Jedoch ist der Bundesdatenschutzbeauftragte gemäß § 115 TKG [4] ungeachtet der Neufassung des BDSG im Telekommunikationsbereich weiterhin nicht befugt, im Fall von Datenschutzverstößen von Telekommunikationsanbietern Abhilfe zu verlangen, wie es Art. 58 DSGVO [5] fordert. Die Anpassung des TKG an die DSGVO steht noch aus und wird von der Bundesregierung momentan erst vorbereitet („TKG-Anpassungsgesetz“, siehe <https://www.juconomy.de/wp-content/uploads/2018/03/Newsletter_Maerz_2018.pdf [6]>).

§ 115 Abs. 4 TKG [4] geht § 16 BDSG [7] als lex specialis vor. § 115 Abs. 4 TKG [4] begründet keine allgemeine Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten für das Telekommunikationswesen. § 115 Abs. 4 Satz 1 TKG [4] regelt lediglich die „Kontrolle“ von Telekommunikationsanbietern durch den Bundesdatenschutzbeauftragten, nicht aber eine Durchsetzungszuständigkeit. § 115 Abs. 4 Satz 2 TKG [4] gibt dem Bundesdatenschutzbeauftragten ausschließlich die Möglichkeit, Beanstandungen der Bundesnetzagentur mitzuteilen, nicht aber, selbst Abhilfe von dem Telekommunikationsanbieter zu verlangen. Abhilfe von Anbietern verlangen kann nach § 115 Abs. 1 TKG [4] weiterhin ausschließlich die Bundesnetzagentur.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat 2016 in ihrer Stellungnahme zum BDSG-Referentenentwurf ausdrücklich bemängelt: „Im Gesetzentwurf findet sich keine Regelung, die der BfDI die datenschutzrechtliche Aufsichtszuständigkeit für den Telekommunikations- und Postbereich zuweist. … Sofern eine Regelung in den jeweiligen Fachgesetzen vorgesehen ist, sollten neben der Zuweisung der generellen aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit über Verweisung auf die relevanten Regelungen im ABDSG (§ 25 ABDSG-E) und der DSGVO (Art. 58) auch die Befugnisse der BfDI thematisiert werden. Die Vorschriften zur Beanstandung müssten hingegen in beiden Gesetzen gestrichen werden. Zudem müsste im TKG klargestellt werden, dass ausschließlich der BfDI die Funktion der Datenschutzaufsichtsbehörde zukommt. Eine Parallelzuständigkeit der BNetzA wie bisher wäre aufgrund deren fehlender Unabhängigkeit als nachgeordnete Behörde des BMWi nach den Vorgaben der DSGVO und des EuGH unzulässig.“ <https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2016/09/BfDI_Stellungnahme_DSAnpUG_EU.pdf [8]>

Der Gesetzgeber hat diese Forderung nicht aufgegriffen. Geht aber die Datenschutz-Aufsichtsbehörde selbst davon aus, dass ihr nicht die (alleinige) datenschutzrechtliche Aufsichtszuständigkeit für den Telekommunikations- und Postbereich mitsamt sämtlicher Befugnisse zugewiesen ist, dann kann von einer Vereinbarkeit des § 115 TKG [4] mit der Verordnung (EU) 2016/679 keine Rede sein.

Ich bitte Sie daher um Überprüfung Ihrer Bewertung.

Mit freundlichem Gruß
Patrick Breyer

Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten [9]

http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/vertragsverletzungsbeschwerde_bfdi_anon.pdf [9]