Zweite Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung

Vor einer Woche, am 31. Dezember 2007, ist die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 113a, 113b TKG (Vorratsdatenspeicherung) beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden. Mit der Beschwerde verbunden ist ein Antrag auf sofortige Aussetzung der Datenspeicherung wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit. Die 150-seitige Beschwerdeschrift ist im Internet abrufbar.

Mir liegt jetzt eine weitere, Anfang Januar eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vor. Interessanterweise richtet sich diese nicht nur gegen die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a, 113b TKG), sondern auch gegen § 100a Abs. 4 S. 1 StPO, § 100f Abs. 1 und 2 StPO, § 100g StPO, § 101 Abs. 5 und 6 StPO und § 160a Abs. 1 und 2 StPO. Im Einzelnen wird als verfassungswidrig gerügt

  1. die Verpflichtung zur anlasslosen Verkehrsdatenspeicherung in §§ 113a, 113b TKG,
  2. die Freigabe der Vorratsdaten schon zur Aufklärung „erheblicher“ und „mittels Telekommunikation begangener“ Straftaten in § 100g StPO,
  3. der fehlende Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telefonüberwachung in § 100a Abs. 4 S. 1 StPO und bei der Observation mittels Filmens, Fotografie und Abhörens in § 100f StPO,
  4. übermäßige Ausnahmen von der Pflicht zur Benachrichtigung über geheime Ermittlungsmaßnahmen in § 101 Abs. 5 und 6 StPO,
  5. ein unzureichender Schutz von Rechtsanwälten vor geheimen Ermittlungsmaßnahmen in § 160a StPO.

Im Folgenden soll die Argumentation dieser Verfassungsbeschwerde kurz dargestellt werden, soweit sie sich nicht mit der Beschwerde des Arbeitskreises deckt.

Vorratsdatenspeicherung, §§ 113a, 113b TKG

Die Vorratsdatenspeicherung verletze die Menschenwürde, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Wesensgehalt des Fernmeldegeheimnisses.

Im Hinblick auf die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung heißt es, das Bundesverfassungsgericht könne ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entscheiden. Die Vorratsdatenspeicherung sei dem Bereich der Strafverfolgung zuzuordnen, welcher der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterfalle. In der Tat hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Verpflichten gemeinsame Aktionen und Maßnahmen nach den Titeln V und VI des Unions-Vertrags die Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich zu grundrechtserheblichen Eingriffen, so können alle diese Eingriffe, wenn sie in Deutschland vorgenommen werden, von der deutschen Gerichtsbarkeit voll überprüft werden.

Durch den Beschluss der Vorratsdatenspeicherung als EG-Richtlinie habe der Gemeinschaftsgesetzgeber kompetenzwidrig (ultra vires) gehandelt, weswegen die Richtlinie in Deutschland keine Rechtswirkung entfalte. Auch der Europäische Gerichtshof könne den EG-Vertrag nicht über die übertragenen Hoheitsrechte hinaus auslegen, weswegen sich eine Vorlage an ihn erübrige. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht entscheidungserheblich, weil in jedem Fall das Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung berufen sei.

Weiter wird geltend gemacht, die Richtlinie verstoße gegen die Würde des Menschen (Artikel 1 GG), was eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründe. Dem Grundgesetz zufolge darf auch Europarecht niemals gegen die Menschenwürde verstoßen (Art. 23 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG). Der Verstoß gegen die Menschenwürde liege darin, dass die Vorratsdatenspeicherung jeden Menschen schon durch seine bloße Existenz dauerhaft als gefährlich betrachte. Dadurch würden die Betroffenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, das rein vorsorglich überwacht und kontrolliert werden müsse. Eine solche Behandlung sei mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren.

Die Vorratsdatenspeicherung sei ferner unverhältnismäßig und nehme selbst den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht von der Datenregistrierung aus. Für die Betroffenen sei auch nicht vorhersehbar, was mit ihren Daten geschehe. Wegen der dynamischen Verweisung in § 113b TKG sei für die Kommunizierenden nicht abzusehen, zu welchen Zwecken der Gesetzgeber die Verwendung der entstehenden Daten später freigebe.

Telefonüberwachung, Filmen, Fotografieren, Abhören

In Bezug auf die Regelungen zu Telefonüberwachung und Observierung heißt es, § 100a Abs. 4 S. 1 StPO und § 100f Abs. 1 und 2 StPO gewährleisteten keinen zureichenden Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und verletzten damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Wesensgehalt des Fernmeldegeheimnisses. Dass eine Telefonüberwachung „allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“ erbringen könne (§ 100a Abs. 4 S. 1 StPO), sei kaum denkbar und begründe keinen ausreichenden Schutz des Kernbereichs. Für Observationsmaßnahmen sehe das Gesetz sogar keinerlei Kernbereichsschutz vor (§ 100f StPO). Ein ordnungsgemäßer Schutz erfordere hingegen eine besondere gesetzliche Regelung: Wenn eine Verletzung des Kernbereichs in Betracht komme, müsse eine Vorlage an das zuständige Gericht erfolgen, weil die Ermittlungsbeamte die Erkenntnisse andernfalls dennoch zu weiteren Ermittlungen verwenden würden.

Fehlende Benachrichtigung

Als Ausgleich für die umfangreichen Befugnisse zu geheimen Ermittlungen muss der Betroffene zumindest nachträglich benachrichtigt werden, damit er überprüfen kann, ob seine Überwachung gerechtfertigt war (§ 101 StPO). § 101 Abs. 5 und 6 StPO sehen von diesem Grundsatz aber weit reichende Ausnahmen vor. Die Verfassungsbeschwerde rügt, dies verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Die Gefährdung verdeckter Ermittler und von Vermögenswerten könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wohnraumüberwachung keine Ausnahme von dem Benachrichtigungsanspruch rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es auch nicht, dass ein Gericht bereits nach einmaliger Befassung entscheidet, von einer Benachrichtigung endgültig abzusehen, wie es § 101 Abs. 6 StPO ermögliche.

Unzureichender Schutz des Berufsgeheimnisses

§ 160a Abs. 1 und 2 StPO verstoßen der Beschwerde zufolge gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis und die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. Die Ausnahmevorschrift für Rechtsanwälte in § 160a Abs. 2 StPO sei zu unbestimmt und müsse derjenigen für Strafverteidiger (§ 160a Abs. 1 StPO) angeglichen werden, zumal eine Unterscheidung der beiden Tätigkeiten oftmals nicht möglich sei. Mandanten müssten sich darauf verlassen können, dass ihr Kontakt mit einem Rechtsanwalt nicht abgehört oder sonst geheim ausgeforscht wird. Unzureichend sei auch, dass gleichwohl erlangte vertrauliche Informationen nur vor einer Verwendung zu Beweiszwecken geschützt seien (§ 160a Abs. 2 StPO), nicht aber vor einer Verwendung für weitere Ermittlungen. § 160a Abs. 4 StPO erlaube die Überwachung von Berufsgeheimnisträgern schon dann, wenn sie einer beliebigen Straftat verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aber der Verdacht einer schweren, in § 100a StPO genannten Straftat zu fordern.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass neben der Vorratsdatenspeicherung auch andere Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt werden. Schon in meinem Gutachten für den Bundestag habe ich auf eine Vielzahl bedenklicher Regelungen hingewiesen, darunter auch die jetzt in Karlsruhe gerügten. Die Bundestagsmehrheit hat es allerdings mit Ausnahme von Journalisten nicht für nötig befunden, die stark ausgeweiteten Überwachungsbefugnisse stärker einzugrenzen.

Zur Begründung erklärte der Berichterstatter der CDU Siegfried Kauder im Bundestag, man wolle den „gläsernen Verbrecher“. Davon abgesehen, dass das Gesetz schon leichte Vergehen erfasst, steht im Zeitpunkt geheimer Ausforschungsmaßnahmen gerade noch nicht fest, ob der Betroffene tatsächlich ein Straftäter ist. Zu einem großen Teil treffen solche Maßnahmen Unschuldige, die nie angeklagt werden. Daneben sind in großem Umfang auch Unbeteiligte mitbetroffen, die von vornherein nicht als Straftäter in Betracht kommen.

Vor allem aber vergisst die CDU/CSU, dass auch Straftäter Grundrechte und ein Recht auf Privatsphäre haben. Dies dient übrigens auch der Sicherheit. Das Gegenmodell der USA in Guantanamo führt dazu, dass dort selbst erwiesenermaßen unschuldige Insassen nicht entlassen werden mit der Begründung, durch den Aufenhalt in Guantanamo seien diese inzwischen zu einer Gefahr für die USA geworden. Diese Internierungspolitik, die nun auch Wolfgang Schäuble und die Union bei nichtdeutschen Straftätern anstreben, lenkt den Hass der betroffenen Gruppen auf den Staat und begründet damit die Gefahr von Anschlägen. Solche Maßnahmen dienen nicht unserer Sicherheit, sondern gefährden sie.

Es ist gut, dass wenigstens das Bundesverfassungsgericht noch darüber wacht, dass die Grundrechte jedes Menschen geachtet werden. Das Grundgesetz bekennt sich zutreffend „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

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