Bearbeiten von „Aktuelle Gesetzesvorhaben“
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Datenschutzbeauftragte haben PNR-Abkommen wie folgt kritisiert: | Datenschutzbeauftragte haben PNR-Abkommen wie folgt kritisiert: | ||
− | #[http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp178_de.pdf#page=8 Kritisiert] wird die „en bloc-Übermittlung“ von Fluggastdaten. Aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit wäre eine Übermittlung von Fluggastdaten nur dann akzeptabel, wenn sie auf der Grundlage konkreter Informationen bzw. Hinweise | + | #[http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp178_de.pdf#page=8 Kritisiert] wird die „en bloc-Übermittlung“ von Fluggastdaten. Aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit wäre eine Übermittlung von Fluggastdaten nur dann akzeptabel, wenn sie auf der Grundlage konkreter Informationen bzw. Hinweise inn konkreten Bedarfsfällen erfolgen würde. Die die Daten anfordernde zuständige Behörde müsste dann jeweils nachweisen, dass die Fluggastdaten in dem betreffenden Einzelfall benötigt werden. |
#Der Zweck von PNR-Abkommen besteht in der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer (grenzüberschreitender) Kriminalität durch Erhebung sehr großer Datenmengen über alle Fluggäste, um damit eine Risikobewertung dieser Fluggäste vorzunehmen. Bisher hat der Datenschutzbeauftragte in den Begründungen bestehender oder geplanter PNR-Konzepte noch keine überzeugenden Argumente zur Rechtfertigung dieses Verfahrens und zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit gefunden. Aktuelle Studien legten vielmehr den Schluss nahe, dass Profiling besonders bei der Terrorismusbekämpfung kontraproduktiv [http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp178_de.pdf#page=5 ist]. | #Der Zweck von PNR-Abkommen besteht in der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer (grenzüberschreitender) Kriminalität durch Erhebung sehr großer Datenmengen über alle Fluggäste, um damit eine Risikobewertung dieser Fluggäste vorzunehmen. Bisher hat der Datenschutzbeauftragte in den Begründungen bestehender oder geplanter PNR-Konzepte noch keine überzeugenden Argumente zur Rechtfertigung dieses Verfahrens und zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit gefunden. Aktuelle Studien legten vielmehr den Schluss nahe, dass Profiling besonders bei der Terrorismusbekämpfung kontraproduktiv [http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp178_de.pdf#page=5 ist]. | ||
# Die Aufbewahrungszeit von fünfeinhalb Jahren sei "eindeutig unverhältnismäßig", vor allem, wenn man diese Aufbewahrungszeit vergleiche mit dem früheren australischen PNR-Konzept, in dem eine Speicherung der Daten gar nicht bzw. nur fallweise vorgesehen war. Nach Ansicht des EDSB sind PNR-Daten grundsätzlich zu löschen, wenn die Kontrollen, die anlässlich der Datenübermittlung durchgeführt wurden, keine Zwangsmaßnahmen ausgelöst haben. | # Die Aufbewahrungszeit von fünfeinhalb Jahren sei "eindeutig unverhältnismäßig", vor allem, wenn man diese Aufbewahrungszeit vergleiche mit dem früheren australischen PNR-Konzept, in dem eine Speicherung der Daten gar nicht bzw. nur fallweise vorgesehen war. Nach Ansicht des EDSB sind PNR-Daten grundsätzlich zu löschen, wenn die Kontrollen, die anlässlich der Datenübermittlung durchgeführt wurden, keine Zwangsmaßnahmen ausgelöst haben. |