Autoren müssen dem Verlag nicht ihre Steuernummer offenbaren [ergänzt]

Ein Verlag schrieb an einen Autor:

unsere Buchhaltung hat uns mehrmals darauf hingewiesen, dass in der Honorarabrechnung auch bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Autoren eine Steuernummer anzugeben ist (siehe Anhang).

Gemäß § 14 (4) Nr. 2 UStG muss eine Rechnung „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ enthalten. Diese Regelung gilt auch für Rechnungen von Kleinunternehmern, von deren Umsätzen keine Umsatzsteuer erhoben wird gemäß § 19 (1) S. 4 UStG.

Aus der Antwort vom 09.01.2010:

ich bitte um Ihr Verständnis für meinen Widerstand in der Frage der Steuernummer. Ich will Ihnen keine unnötigen Umstände bereiten, sehe es aber als grundsätzliche Frage an, ob Autoren gegenüber Verlagen ihre Steuernummer offen legen müssen.

Meines Erachtens ergibt sich das nicht aus § 14 UStG. Erstens gilt die Vorschrift nur für Dokumente, mit denen über eine Leistung abgerechnet wird. Eine Honorarabrechnung des Verlags stellt keine Rechnung in diesem Sinne dar. Ihr Verlag erbringt keine Leistung mir gegenüber, wenn er das Entgelt für einen von mir verfassten Aufsatz auszahlt. Die Leistung erbringe ich und nicht der Verlag. Eine Abrechnung des Verlags über das ausgezahlte Entgelt ist nicht erforderlich und wird auch von anderen Verlagen nicht erstellt. Zweitens hat auch eine Rechnung nur „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer“ zu enthalten, also die Steuernummer des Ausstellers der Rechnung – und nicht etwa die Steuernummer ihres Empfängers.

Das Honorar ist daraufhin ohne Angabe der Steuernummer ausgezahlt worden.

Ergänzung vom 28.08.2014:

Die nächste Veröffentlichung hat erneut zu Diskussionen geführt, in denen ich ergänzend wie folgt argumentiert habe:

Die Ausführungen der Buchhaltung kann ich in Fällen nachvollziehen, in denen der Autor tatsächlich als Unternehmer schreibt, also wenn er eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt.

Dies ist bei mir jedoch nicht der Fall. Ich schreibe nicht zur Einnahmeerzielung, sondern aus Interesse („Liebhaberei“). Der BFH erkennt das an: „Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln.“ (BFHE 144, 49). Auch tue ich das nicht nachhaltig, sondern nur gelegentlich neben meinem eigentlichen Beruf (siehe auch FG Düsseldorf, 8 K 430/87 E vom 30.11.1993 zu neben dem Beruf veröffentlichten Kommentaren).

Die Buchhaltung muss also schon differenzieren, ob sie es tatsächlich mit beruflichen Autoren zu tun hat oder nicht. Bei mir ist das nicht der Fall. […]

Der Bundesfinanzhof hat am Beispiel von eBay-Verkäufen eingehend und sehr differenziert diskutiert, unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Dabei hat er ausdrücklich festgehalten, dass ein einmaliger Umsatz keine Unternehmereigenschaft begründet (BFHE 237, 286).

Im Übrigen weise ich nochmals auf die grundlegende Fehlannahme hin, der Verlag müsse nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG in seine Honorarabrechnung meine Steuernummer aufnehmen. Die Buchhaltung beruft sich darauf, dass ich Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG sei. Von der fehlenden Unternehmereigenschaft abgesehen würde diese Vorschrift aber lediglich dazu führen, dass ich selbst zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet wäre. Es ist in der Vorschrift keine Rede davon, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung auszustellen hätte oder darin gar die Steuernummer des Leistenden angeben müsste.

Ich rege an, dass die Buchhandlung gegebenenfalls bezüglich Aufsätzen nicht unternehmerisch handelnder Autoren einmal Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt hält, um das Problem generell zu klären und zu einem anderen Verfahren zu kommen.

Das Honorar ist daraufhin ohne Angabe der Steuernummer ausgezahlt worden – „ausnahmsweise“.

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2 Kommentare »


  1. Mumpakl — 18. Februar 2010 @ 11.53 Uhr

    Dann widerspricht sich der Autor aber selbst. Denn er ist der Erbringer der Leistung und dementsprechend würde er eigentlich eine Rechnung stellen, wobei das hier wahrscheinlich der Verlag im Rahmen einer Gutschrift macht. Eine Gutschrift dreht aber das Leistungsverhältnis nicht um, sondern nur den Weg der Rechnung/Gutschrift.

    Webmaster: Mag sein, aber mir ist keine Vorschrift bekannt, wonach eine Gutschrift eine Steuernummer enthalten müsste.


  2. Anonymous — 19. März 2010 @ 16.02 Uhr

    Gutschrift = Rechnung und damit ist die Steuernummer anzugeben!

    Webmaster: Quelle? Und wessen Steuernummer – des Ausstellers?

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