Bayern will als erstes Bundesland das bisher bundesweit einheitlich garantierte Versammlungsrecht einschränken und verschärfen. Es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer die bayerische Vorlage übernehmen werden, falls sie beschlossen wird. Bisher handelt es sich nur um einen Entwurf des bayerischen Innenministeriums, zu dem Kommentare [1] abgegeben werden können.
Der bayerische Gesetzentwurf sieht unter anderem vor:
- Die Polizei soll das Recht erhalten, mit Videokameras Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld anzufertigen und die Videoaufnahmen aufzuzeichnen. Voraussetzung soll nicht mehr sein, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von bestimmten Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Aufnahmen sollen bis zu drei Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.
- Anmeldungen von Versammlungen sollen künftig Ort, Zeit, Thema und Name des Veranstalters enthalten müssen, sonst Geldbuße bis zu €3.000.
- Nur noch der Einsatzleiter muss sich auf Versammlungen zu erkennen geben, andere Polizeibeamte sollen verdeckt operieren und teilnehmen dürfen.
- Der Veranstalter einer geschlossenen Versammlung soll verpflichtet werden, auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Leiters mitzuteilen, ebenso die Anzahl der Ordner sowie deren persönliche Daten (diese Personen sollen wohl gegen diverse Dateien abgeglichen werden; es ist nicht festgelegt, was mit diesen Daten geschehen soll).
- In der Anmeldung einer öffentlichen Versammlung sollen nicht mehr nur die verantwortliche Person angegeben werden, sondern auch: 1. der Ort der Versammlung, 2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung, 3. das Versammlungsthema, 4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 und telefonischer Erreichbarkeit, 5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen, 6. der beabsichtigte Ablauf der Versammlung, 7. die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen Hilfsmittel und 8. die vorgesehene Anzahl von Ordnern. Bei sich fortbewegenden Versammlungen ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen.
- Der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung soll verpflichtet werden, auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Ordner mitzuteilen (diese Personen sollen wohl gegen diverse Dateien abgeglichen werden; es ist nicht festgelegt, was mit diesen Daten geschehen soll).
Ergänzung vom 20.07.2008:
Die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag hat das Gesetz beschlossen.