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BfD: Kein Recht auf anonyme FreeMail-Adresse

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hält es für zulässig, wenn kostenlose Emaildienste die Anmeldung eines Postfachs davon abhängig machen, dass sich der Kunde identifiziert. Unter dem 20.09.2006 schreibt die zuständige Mitarbeiterin:

Ich habe die Stellungnahmen von GMX zur Rechtfertigung der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der Anmeldung zu dem kostenfreien Dienst FreeMail nun bewertet und komme zu folgendem Ergebnis.

GMX stützt die Erhebung der Daten auf § 95 Abs. 1 S. 1 TKG [1] i.V.m. § 3 Nr. 3 TKG [2], wonach Bestandsdaten erhoben werden dürfen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

Ich schließe mich der Auffassung von GMX an, daß die Kostenpflichtigkeit eines Dienstes nicht alleiniger Maßstab bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Datenerhebung sein kann. Vielmehr müssen auch andere gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als die der Abrechnung berücksichtigt werden. Hierzu gehört auch, daß GMX für die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem Kunden die Schriftform fordert. Denn vor dem Hintergrund einer Kündigung durch GMX muß diese Kündigung beweiskräftig nachvollziehbar sein, um ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen des Kunden begegnen zu können. Dies gilt etwa für den Fall, daß der Kunde seinen Account für geschäftliche Zwecke nutzt und ihm durch das „Abschalten“ ein finanzieller Schaden entstehen würde. Auch im Falle einer Schadensersatzforderung oder Verhängung einer Vertragsstrafe von seiten GMX ist die nachweisbare Zustellung eines entsprechenden Schreibens zur Wahrung der eigenen Geschäftsinteressen von Bedeutung. Insoweit erscheint die Datenerhebung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gerechtfertigt.

Allgemein anerkannt und praktiziert wird die Erhebung des Geburtsdatums zur Unterscheidung bei namensgleichen Kunden und – in beschränktem Maße – zur Feststellung der Volljährigkeit. Auch wenn dies in einigen Fällen, z.B. bei sehr seltenen Namen, nicht erforderlich ist, so ist die Erhebung als Gesamtmaßnahme doch gerechtfertigt.

Da keine Verifizierung der erhobenen Daten erfolgt, bestehen meinerseits zumindest grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme. Aus der nicht stattfindenden Verifizierung kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Daten nicht erforderlich seien. Unerheblich ist auch, daß die Maßnahme im Einzelfall möglicherweise keinen Erfolg haben kann, wenn sie aber insgesamt zum Erreichen des Ziels beiträgt. Denn erfahrungsgemäß geben die meisten Nutzer ihre korrekten Daten an.

Zusammenfassend halte ich die Erhebung von Bestandsdaten auch bei kostenfreien Email-Diensten für gerechtfertigt.

Mich überzeugt das aus den hier [3] genannten Gründen nicht. Mir fehlen aber Zeit und Geld, um in München eine Klage gegen GMX einzureichen. Geklagt werden könnte auf Löschung der nicht erforderlichen und daher rechtswidrig gespeicherten Kundendaten. Einstweilen bleibt einem nichts anderes übrig als einen anonymen Anbieter zu nutzen oder aber falsche Daten bei der Anmeldung anzugeben. Letzteres ist als „Notwehr“ durchaus erlaubt, weil die zwingende Abfrage von Bestandsdaten bei kostenfreien Email-Diensten entgegen der Meinung des BfD unzulässig ist.

Dass sich der BfD zulasten der Bürger irrt, passiert schon einmal. So meinte er letztes Jahr, der Internet-Zugangsprovider T-Online dürfte die an seine Kunden vergebenen, dynamischen IP-Adressen aus Sicherheitsgründen zwei Wochen lang speichern. Amtsgericht und Landgericht Darmstadt haben ihn inzwischen eines besseren belehrt: Die abrechnungsirrelevanten IP-Adressen müssen nach dem Gesetz unverzüglich nach Verbindungsende gelöscht werden.