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Bürgerbeauftragte fordert Überprüfung des deutschen Datenschutzes im Internet [ergänzt]

[1]Die EU-Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly fordert eine sorgfältige Prüfung, ob Deutschland die Privatsphäre seiner Telefon- und Internetnutzer ausreichend schützt. Die EU-Kommission dürfe eine entsprechende Vertragsverletzungsbeschwerde nicht einfach abbügeln.

Meine schon vor Jahren eingereichte Vertragsverletzungsbeschwerde [2] wirft Deutschland in drei Punkten einen Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht (Richtlinie 2002/58/EG [3]) vor:

1. Laut EU darf das Speichern von Daten auf unseren Geräten durch Anbieter in „Cookies“ im Grundsatz nur mit Einwilligung der Nutzer zugelassen werden. Die EU-Kommission versucht mit abstrusen Argumente, die offensichtliche Nichtumsetzung dieser Vorgabe durch Deutschland zu verneinen, um kein Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu müssen. Die Bürgerbeauftragte sagt auf meine Beschwerde nun aber, mit der bloßen Behauptung der Bundesregierung, man habe umgesetzt, dürfe sich die EU-Kommission nicht begnügen. Die Kommission habe keine konkrete Bestimmung angegeben, mit der die Regelung in das deutsche Recht umgesetzt worden sei (Ziff. 21).

2. Meines Erachtens verstößt § 100 des deutschen Telekommunikationsgesetzes, mit dem eine siebentägige Vorratsdatenspeicherung jeglicher Kommunikationsdaten gerechtfertigt wird [4], gegen die EU-Telekommunikationsdatenschutzrichtlinie 2002/58, die eine Verbindungsdatenaufbewahrung zur „Störungserkennung“ nicht erlaubt und eine Datenlöschung mit Verbindungsende fordert. Die Bürgerbeauftragte rügt nun, die Erklärungen der Kommission, warum kein Verstoß vorliege, seien „nicht hinreichend überzeugend“ (Ziff. 23).

3. Die Zulassung von E-Mail-Werbung durch TK-Anbieter in Deutschland geht über das europarechtlich zugelassene Maß hinaus. Unter anderem ist im TKG nicht umgesetzt, dass „Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten [müssen], eine solche Nutzung [für Werbezwecke] … gebührenfrei und problemlos abzulehnen“. Die EU-Kommission verweist auf die Regelungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), obwohl die Bundesnetzagentur erklärt, für TK-Unternehmen sei ausschließlich § 95 TKG [5] anzuwenden. Die Bürgerbeauftragte kann es auch nicht nachvollziehen, dass die EU-Kommission das deutsche Recht besser zu kennen glaubt als die zuständige Aufsichtsbehörde (Ziff. 24).

Im Ergebnis will die Bürgerbeauftragte einen „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ feststellen und die Kommission auffordern, entweder das Vertragsverletzungsverfahren wieder zu eröffnen oder die Nichteröffnung ausreichend zu rechtfertigen.

Mein Kommentar: Es freut mich sehr, dass die Bürgerbeauftragte meine Beschwerde im Einzelnen geprüft hat und die Ausflüchte der EU-Kommission als solche erkannt hat. Besonders dringlich wäre es, gegen die „freiwillige Vorratsdatenspeicherung [6]“ durch die Anbieter vorzugehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht meine Beschwerde gegen § 100 TKG [7] nicht angenommen hat. Der Bundesgerichtshof ist aktuell wieder mit der Vorschrift befasst (Az. III ZR 391/13 [8]). Folge der IP-Vorratsdatenspeicherung sind hunderttausende von Abmahnungen monatlich und polizeiliche Ermittlungen gegen Unschuldige. Aber auch millionenfache Abfragen von Handynutzern (Funkzellenabfragen) werden durch diese Störungsdatenspeicherung ermöglicht. Hoffentlich wird die neue EU-Kommission nun durchgreifen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Sie hat bis Ende August Zeit, sich zu äußern.

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Ergänzung:

Am 30.06.2015 hat die Bürgerbeauftragte ihre abschließende Stellungnahme vorgelegt [11]. Danach hat es die EU-Kommission versäumt, eine sorgfältige Erklärung dafür zu liefern, warum sie bezüglich der deutschen Regelungen zur „freiwilligen“ Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten (§ 100 TKG [7]) und zu E-Mail-Werbung (§ 95 TKG [5]) untätig bleibt.