Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass das Telekommunikationsgesetz eine siebentägige Vorratsspeicherung der Identität sämtlicher Nutzer dynamischer IP-Adressen abdecke und dass die Vorschrift mit europäischem und Verfassungsrecht vereinbar sei (III ZR 391/13 [1] vom 03.07.2014). Ich bin ganz entschieden anderer Meinung und habe dies schon anlässlich der ersten Befassung des Bundesgerichtshofs eingehend erläutert [2]. Jetzt kann nur noch das Bundesverfassungsgericht helfen – hoffen wir, dass der Kläger es einschaltet.
Weiterlesen: (Un-)Zulässigkeit einer anlasslosen, siebentägigen Vorratsdatenspeicherung nach geltendem Recht [2]