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Bundesnetzagentur fordert zwingende Aufzeichnung des Energie-Verbrauchsverhaltens in Wohnungen [ergänzt am 07.11.2010]

Stromkunden sollen dem Einbau elektronischer Verbrauchsaufzeichnungsgeräte (sog. „intelligente Zähler“ oder „smart meter“) in ihre Wohnung künftig nicht mehr widersprechen dürfen. Dies fordert die Bundesnetzagentur in einem Bericht [1] an den Bundeswirtschaftsminister. Der Einbau der herkömmlichen, datenschutzfreundlichen Stromzähler soll nach den Wünschen der Behörde verboten werden. Stattdessen dürften nur noch digitale Stromverbrauchs-Aufzeichnungsgeräte eingebaut werden. Diese sollten mindestens alle 15 Minuten den Zählerstand aufzeichnen und eine Fernauslesung der Aufzeichnungen ermöglichen. Das Bundeswirtschaftsministerium kündigte [2] eine Prüfung der Vorschläge an.

Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung

Anhand der von „intelligenten Zählern“ erstellten Verbrauchsaufzeichnungen kann nachvollzogen werden, wie hoch der Energieverbrauch in einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit war. Da jeder Typ von Elektrogeräten einen individuellen Stromverbrauch aufweist, können es Verbrauchsdaten ermöglichen, nachzuvollziehen, welche Art und Marke von Geräten wir besitzen und wann wir welches Gerät benutzt haben. Beispielsweise kann festgestellt werden, wann wir aufstehen, zu welchen Zeiten wir fernsehen und wann wir zu Bett gehen (Licht), wie viele Personen anwesend sind, wann wir außer Haus oder in Urlaub sind. Auch lassen sich Regelmäßigkeiten und Unregelmäßigkeiten unseres Verhaltens in der eigenen Wohnung ermitteln.

Die Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten dieser Informationen sind hoch: Der Ehepartner oder Vermieter kann Anwesenheit und Verhalten der (übrigen) Bewohner überprüfen. Das Wissen über die in einem Haushalt vorhandenen Geräte kann zu Werbezwecken genutzt werden. Polizei oder Geheimdienste können anhand der Daten das Verhalten in Wohnungen nachvollziehen und daraus eventuell einen falschen Tatverdacht ableiten. Schließlich können die Daten zu kriminellen Zwecken verwendet werden. So können Informationen darüber, welche Geräte vorhanden sind und wann üblicherweise niemand zu Hause ist, zur Vorbereitung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls verwendet werden.

Aktuelle Rechtslage

Seit dem 01.01.2010 dürfen in Neubauten und renovierte Wohnungen nur noch Zähler eingebaut werden, „die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“ (§ 21b EnWG [3]). Eigentlich erfüllen schon die herkömmlichen Zähler diese Voraussetzungen, wenn sie mit einer Uhr versehen werden. Gemeint sind aber elektrische Verbrauchserfassungsgeräte.

Bei bestehenden Anschlüssen muss der Einbau digitaler Zähler lediglich angeboten werden. Nimmt der Kunde das Angebot an, muss das Unternehmen nicht überprüfen, ob auch Mitbewohner, Mieter usw. mit der Verbrauchserfassung einverstanden sind. Einem neuen Bewohner oder Mieter, der ein schon eingebautes Erfassungsgerät in der Wohnung vorfindet, gibt das Gesetz kein Widerspruchsrecht. Selbst wenn sich alle Bewohner einer Wohnung einig sind, können sie von ihrem Versorger gegenwärtig nicht verlangen, wieder einen herkömmlichen Zähler einzubauen.

Energiesparwirkung fraglich

Der gesetzliche Zwang zum Einbau solcher Geräte in Neubauten ist mit der Hoffnung begründet worden, dass Informationen über den Energieverbrauch einen Anreiz zum Energiesparen geben könnten. Die Bundesnetzagentur schreibt in ihrem Bericht jetzt aber, ob die Einführung digitaler Erfassungsgeräte „signifikant zur Energieeffizienz beigetragen wird, ist noch nicht ausreichend untersucht und belegt“.

Zunächst einmal erhöhten elektronische Verbrauchserfassungsgeräte den Energieverbrauch sogar: Produktion, Einbau und Betrieb der Geräte könne „im Vergleich zu einem herkömmlichen Ferraris-Zähler nicht unerhebliche Mehrverbräuche an Energie generieren“. Ob dieser Mehrverbrauch durch einen Einspareffekt ausgeglichen werde, lasse sich aufgrund der bisherigen Untersuchungen nicht sagen. Eine „ökologische Gesamtbilanz“ und eine aussagekräftige Kosten-Nutzen-Analyse fehle bislang.

Insbesondere unterliege „erheblichen Zweifeln, ob der verpflichtend vorgegebene Einsatz neuer Messeinrichtungen bei Kunden, die sich nicht bewusst hierfür entschieden haben (oder möglicherweise sogar technische Vorbehalte gegen solche Zähler haben), überhaupt geeignet ist, eine Änderung des Verbrauchsverhaltens und damit eine höhere Energieeffizienz zu bewirken.“ Das Einverständnis des Verbrauchers werde schon deswegen benötigt, weil eine aussagekräftige Verbrauchsdarstellung nur mit seiner Einwilligung zulässig sei. Verbraucher zum Energiesparen zu motivieren wäre möglicherweise effektiver als eine möglichst weite Verbreitung von Erfassungsgeräten. Motivierte Verbraucher würden „entsprechende Geräte wohl sowieso nachfragen“ – auch ohne Einbauzwang.

Enorme Mehrkosten

Dem unbelegten Energiesparpotenzial elektronischer Erfassungsgeräte stehen hohe Anschaffungs- und Einbaukosten gegenüber. Selbst ein flächendeckender Einbau würde noch 5-7 Mrd. Euro oder 125 Euro pro Stromkunde kosten. Werden die Kosten auf den Strompreis umgelegt, kämen „nicht unwesentliche Belastungen auf Verbraucher zu, die sich positiv für ein solches Messsystem in keiner Weise entschieden hätten.“ Bei einem flächendeckenden Einbau digitaler Erfassungsgeräte wäre laut Bundesnetzagentur gar „mit einem sprunghaften Anstieg der Netzentgelte zu rechnen“.

Umgang mit den Verbrauchsaufzeichnungen

Ein Gutachten [4] des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein kommt zu dem Ergebnis, dass aus „intelligenten Zählern“ nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten ausgelesen werden dürften, also – wie bisher – nur der Gesamtzählerstand. Auch die Bundesnetzagentur will „darauf achten, dass Anschlussnutzer vor dem Einbau eines solchen Zählers explizit und ausführlich über die Möglichkeiten zur Nutzung ihrer Daten aufgeklärt werden, um dann bewusst und freiwillig das Ausmaß der Nutzung zu bestimmen und in die Nutzung ihrer Daten einzuwilligen“.

Aus den folgenden Gründen ist diese Situation nicht zufrieden stellend:

Wirksam unterbinden lässt sich ein illegales Auslesen letztlich nur, wenn die Geräte so hergestellt würden, dass sie – wie herkömmliche Zähler – alleine den Gesamtverbrauch speichern („privacy by design“). Es gibt aber bislang keine gesetzliche Vorschrift, die Hersteller „intelligenter Zähler“ dazu verpflichtete.

Fazit und Forderungen

Die Politik hat für Neubauten einen Zwang zum Einbau elektrischer Messgeräte eingeführt, der die Verbraucher finanziell erheblich belastet, keinen nachgewiesenen Energiespareffekt aufweist und umgekehrt sogar einen Mehrverbrauch an Energie mit sich bringt. Die Bundesnetzagentur will den Einbauzwang gleichwohl noch ausweiten und bestehende Widerspruchsrechte der Nutzer abschaffen lassen, weil gegenwärtig „die latente Desinformation der Verbraucher zu einer Stimmung gegen moderne Messeinrichtungen genutzt werden“ könne. Die berechtigten Sorgen um den Schutz unserer Wohnungen sollen künftig also gänzlich übergangen werden.

Zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit unserer Wohnungen ist vielmehr zu fordern, dass die folgenden gesetzlichen Schutzvorschriften eingeführt werden:

  1. Digitale Verbrauchsaufzeichnungsgeräte dürfen in Wohnungen nur eingebaut und betrieben werden, wenn und solange die Einwilligung aller Bewohner vorliegt. An den Geräten muss ein Hinweis auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung angebracht werden.
  2. Jeder Bewohner muss das Recht erhalten, ein digitales Verbrauchsaufzeichnungsgerät kostenlos wieder gegen einen herkömmlichen Energiezähler austauschen zu lassen. Digitale Geräte müssen mit einem Hinweis auf dieses Umtauschrecht versehen werden.
  3. Digitale Verbrauchsaufzeichnungsgeräte dürfen im Grundsatz nur den zur Abrechnung erforderlichen Gesamtverbrauch aufzeichnen. Weitere Aufzeichnungen dürfen nur mit Einwilligung aller Bewohner der Wohnung erfolgen; die aktivierte Aufzeichnung muss durch eine verständliche Anzeige auf dem Gerät jederzeit erkennbar sein und sich am Gerät wieder abstellen lassen.
  4. Digitale Verbrauchsaufzeichnungsgeräte dürfen Informationen im Grundsatz nur optisch über ihre Anzeige (Display) übermitteln. Eine digitale Datenübertragung darf nur mit Einwilligung aller Bewohner der Wohnung erfolgen. Geräte, die eine digitale Datenübertragung ermöglichen, müssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein.

Ergänzung vom 07.11.2010:

Laut Spiegel [5] können mit digitalen Stromzählern 9-50 Euro pro Jahr an Stromkosten eingespart werden. „Diesem überschaubaren Nutzen stehen enorme Kosten gegenüber. Den Austausch des Zählers stellen die Versorger dem Kunden laut Deutscher Energie-Agentur einmalig mit 35 bis 100 Euro in Rechnung. Dazu kommt noch eine happige jährliche Dienstleistungsgebühr: Sie rangiert je nach Anbieter zwischen 60 Euro für ein Basismodell und 240 Euro für das Komplettangebot.“