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Bundesregierung zu vorformulierten Einwilligungserklärungen

Es gibt eine Stellungnahme [1] der Bundesregierung zu vorformulierten Einwilligungserklärungen, wie sie insbesondere im Internet verwandt werden.

Wie beurteilt die Bundesregierung aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Praxis der Unternehmen, von ihren Kunden durch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einwilligung zur Nutzung und Erfassung von Kundendaten zu erhalten?

Nach § 307 Abs. 1 BGB [2] darf die Einwilligung die betroffenen Kunden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn sie durch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden soll. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Darüber hinaus ist die Einwilligung zur Nutzung und Erfassung personenbezogener Kundendaten nach § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG [3] besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen, etwa zu weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen, erteilt werden soll. Diese besondere Hervorhebung muss sich insbesondere aus dem Schriftbild ergeben.

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass eine Einwilligung des Kunden zur weiteren Bearbeitung seiner persönlichen Daten zu Marketingzwecken auch den Verkauf dieser Daten und eine Verwendung im Ausland einschließen kann?

Die wirksame Einwilligung des Kunden setzt voraus, dass dieser über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung unterrichtet ist. Er muss daher vor Erteilung der Einwilligung insbesondere über eine etwa beabsichtigte Datenübermittlung gegen Entgelt informiert werden. Eine Datenübermittlung ins Ausland setzt voraus, dass entweder dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, oder der Kunde vor Erteilung seiner Einwilligung auf das Fehlen eines solchen Schutzniveaus besonders hingewiesen wurde. Diese Rechtslage ist nach Ansicht der Bundesregierung sachgerecht.