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Bundestagsdebatte zum Telemediengesetz

Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia Bögel (FDP):

mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene Rede [1] zur Änderung des Telemediengesetzes [2] gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht nützlich sein können. Sie führten im Bundestag aus:

„Eine verpflichtende Vorabkontrolle der Inhalte durch Anbieter bei Web-2.0-Angeboten soll definitiv ausgeschlossen werden. Hierzu möchte ich § 7 Abs. 2 TMG [3] zitieren:

Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Anbieter von Web-2.0-Angeboten, die sie mit Ihrer Forderung hier geschützt sehen wollen, sind das also bereits. Sie sind nach § 10 TMG [4] als regelmäßige Hosting-Anbieter anzusehen und fallen damit unter diese Norm.“

Leider sieht die Rechtsprechung weder in § 7 Abs. 2 noch in § 10 TMG [4] ein Hindernis, Anbieter zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Nutzer Rechtsverletzungen begehen „zu lassen“. Die Vorschriften werden auf Unterlassungsansprüche schlichtweg nicht angewandt. Es werden richterrechtliche „Verkehrspflichten“ kreiert, die eine umfangreiche Vorabfilterung und -kontrolle erforderlich machen, um nicht gegen Unterlassungspflichten zu verstoßen. Die FDP-Fraktion hat daher bereits in der vergangenen Legislaturperiode vorgeschlagen [5], eine Klarstellung des Gesetzes in diesem Punkt vorzunehmen. Ich habe dies als Sachverständiger positiv kommentiert, jedoch zusätzlichen Änderungsbedarf besonders im Datenschutzbereich ausgeführt: http://www.daten-speicherung.de/… [6]

Sie sagten ferner: „Zu den verschiedenen Punkten den Verbraucherschutz und den Verbraucherdatenschutz betreffend ist von unserer Seite zu sagen, dass die Verwendung von und der Handel mit Daten nur bei ausdrücklicher Einwilligung bereits geregelt sind. Nach § 12 Abs. 1 ist dies nur genehmigt, soweit es durch Gesetz erlaubt ist oder der ‚Nutzer eingewilligt hat‘.“

Leider durchbricht insgesondere § 15 Absatz 3 TMG [7] das Einwilligungserfordernis und erlaubt die Erstellung personenbeziehbarer Nutzungsprofile ohne Einwilligung des Betroffenen. In der Praxis wird jeder Klick im Internet verdachtslos und permanent auf Vorrat aufgezeichnet. Die Pseudonymisierung bildet keinen wirksamen Schutz, weil sie jederzeit – auch von Polizei und Nachrichtendiensten – aufgehoben werden kann. In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht betont, wie wichtig es ist, dass die Internetnutzung nicht ihrem Inhalt nach festgehalten werden darf. § 15 Absatz 3 TMG [7] ist damit unvereinbar und muss durch eine Einwilligungslösung ersetzt werden.

Außerdem werden in der Praxis fast durchweg Einwilligungserklärungen zur Voraussetzung für die Nutzung von Diensten gemacht, die die ausgewogenen gesetzlichen Regelungen quasi insgesamt abbedingen und in ihr Gegenteil verkehren. Hier habe ich in meinem o.g. Gutachten [6] vorgeschlagen, klarzustellen, dass sich vorgedruckte Einwilligungserklärungen an den allgemeinen Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen müssen.

Die erforderlichen Änderungen des Telemediengesetzes haben inzwischen nochmals an Dringlichkeit gewonnen, indem der Bundesgerichtshof offenbar in dem Bereitstellen offener Internetzugänge über WLAN einen Verstoß gegen selbst geschaffene „Verkehrspflichten“ sieht [8] und § 8 TMG [9] auch hier nicht auf Unterlassungsansprüche anwendet.

Ich hoffe sehr, dass dem zunehmend dringenden Änderungsbedarf am Telemediengesetz nun zügig Rechnung getragen wird und nicht erst die Ergebnisse der Enquete-Kommission abgewartet werden. Da das Bundeswirtschaftsministerium nicht tätig zu werden scheint, muss aus netzpolitischer Sicht die FDP-Fraktion die Initiative auf diesem Gebiet übernehmen und die Freiheit und informationelle Selbstbestimmung der Internetnutzer wieder herstellen. Wenn ich Sie dabei unterstützen kann, stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,