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Bundesverfassungsgericht verhandelt über Kfz-Massenscanning [2. Update]

Das Bundesverfassungsgericht hat für den 20. November Termin zur mündlichen Verhandlung über Verfassungsbeschwerden gegen den verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdateien anberaumt. Die Beschwerden richten sich gegen das hessische und das schleswig-holsteinische Polizeigesetz, die beide den dauerhaften Einsatz automatischer Kennzeichenlesegeräte erlauben. Die Vertretung der Beschwerdeführer vor Gericht wird der Berliner Polizeirechtsexperte Prof. Dr. Clemens Arzt übernehmen, der das „Recht auf datenfreie Fahrt“ verletzt sieht [1].

In der Beschwerdeschrift heißt es, in den Fahndungssystemen sei eine „Ausschreibung zur Beobachtung“ vorgesehen, so dass jeder Fahrzeugführer damit rechnen müsse, dass „sein Fahrverhalten erfasst und gespeichert wird.“ Der dadurch erzeugte „psychische Druck“ führe „zu Störungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit“. Zahlen aus Bayern zeigten, dass sich bei 99,97% der Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr oder Straftat ergäben. Die Maßnahme habe „ihren Schwerpunkt im Bagatellbereich“. Aus Bayern sei bekannt, dass die Lesegeräte eine Trefferquote von 0,03% aufweisen. Unter diesen Treffern befänden sich 40% säumige Versicherungszahler, 20% Fahrzeuge mit verlorenem oder gestohlenem Kennzeichen, 15% Ausschreibungen von Personen zur Beobachtung oder Festnahme und 25% sonstige Ausschreibungen (z.B. Ausschreibungen gestohlener Pkw).

Zur Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 urteilte das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr: „Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen ‚ins Blaue hinein‘ nicht zu“. Die Beschwerdeführer halten ein systematisches Massenscanning von Kfz-Kennzeichen für eine solche Ermittlung „ins Blaue hinein“. Der Kfz-Kennzeichenabgleich stelle „im Kern einen Präzedenzfall einer allgemeinen, vorsorglichen Überwachung der Bevölkerung dar“. „Erlaubte man eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung, mit welcher Begründung wollte man dann einer sonstigen generellen, verdachtslosen Überwachung der Bevölkerung zwecks ‚Abgleichs mit dem Fahndungsbestand‘ entgegen treten, etwa einer automatischen Überprüfung aller Inhaber eingeschalteter Mobiltelefone, einer permanenten, kontaktlosen Fahndung anhand von RFID-Chips in mitgeführten Ausweispapieren oder einer generellen biometrischen Gesichtserkennung an jeder Straßenecke?“, so die Beschwerdeschrift.

Die Anfang 2005 in Hessen beschlossene Polizeirechtsnovelle erlaubte der Polizei erstmals, Kraftfahrzeugkennzeichen auf beliebigen Straßen automatisch zu erfassen und mit Fahndungsdaten abzugleichen. 300.000 Euro kosteten die in Hessen dafür gekauften Geräte – Geld, das nach Ansicht der Kläger für gezielte Kriminalpräventionsarbeit an Schulen oder in Stadtvierteln wirksamer hätte verwendet werden können. Das hessische Innenministerium kaufte die Kfz-Lesegeräte pikanterweise von einer in Wiesbaden ansässigen Firma. Das hessische Gesetz wurde zum Exportschlager: Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben seither vergleichbare Gesetze beschlossen.

Moderne Kennzeichenlesegeräte sind in der Lage, jede Stunde tausende von Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge zu erkennen, abzugleichen und gegebenenfalls zu speichern. Im praktischen Einsatz sind allerdings bis zu 40% der gemeldeten „Treffer“ fehlerhaft. Im Ausland ist daher bereits eine Fahrzeugüberwachung per Satellit oder Funkchip in Planung. Die Beschwerdeführer wollen einen Kfz-Kennzeichenabgleich nur im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben und mit richterlicher Genehmigung akzeptieren.

Diese Pressemitteilung mit weiterführenden Links im Internet:
http://www.daten-speicherung.de/?p=196 [2]

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-094.html [3]

Update vom 28.09.2007:

Update vom 15.11.2007:

Die Vertretung der Beschwerdeführer vor Gericht hat Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß übernommen (nicht Prof. Arzt).