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CDU-Landesgruppenvorsitzende Hasselfeldt verteidigt Gabriels WLAN-Angriff

Die Bundestagsabgeordnete Gerda Haselfeldt, Vorsitzende der Landesgruppe der CSU im Bundestag, verteidigt die umstrittenen WLAN-Pläne des Bundeswirtschaftsministers [1]:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. April 2015 zum Thema Novellierung des Telemediengesetzes/WLAN/Störerhaftung und die Übersendung Ihrer diesbezüglichen Positionen.

Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Es sollen gesetzliche Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter geschaffen werden. Denn Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern). Ähnliche Ziele haben wir auch in der Digitalen Agenda der Bundesregierung vom September 2014 formuliert.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jetzt einen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Nach diesem Entwurf sollen künftig Diensteanbieter, die einen WLAN-Zugang anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte vorgenommen haben und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen. Alle anderen, insbesondere aber private Anbieter, die ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zusätzlich den Namen des Nutzers kennen.

Diese Unterscheidung ist nach Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus Gründen der IT-Sicherheit als auch aus Gründen der Verhinderung anonymer Kriminalität im Internet sinnvoll. Denn die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich beziehungsweise in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie das Herunterladen von Kinderpornographie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, ist erheblich größer als im öffentlichen Raum. Dort muss er stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet oder entdeckt zu werden. Ein geschäftsmäßig handelnder Diensteanbieter hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit (und auch die Pflicht), einem Nutzer, der entgegen seiner Zusicherung rechtswidrige Handlungen begeht, die weitere Nutzung des WLAN zu untersagen. Eine namentliche Kenntnis des Nutzers ist daher verzichtbar. Hierdurch wird dem Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten Rechnung getragen und eine praktikable Handhabung ermöglicht. Demgegenüber soll der private Anschlussinhaber nur dem oder den Nutzern sein WLAN überlassen, die er kennt, zum Beispiel den Nachbarn. Er haftet folglich dann nicht als Störer, wenn er darlegen kann, dass er nur denjenigen Nutzern sein WLAN zur Verfügung gestellt hat, die er zumindest namentlich kennt.

Im parlamentarischen Verfahren werden wir den Referentenentwurf noch einmal genau prüfen. In diese Prüfung werden wir auch Ihre Anregungen einbeziehen. Uns ist daran gelegen, unter Einhaltung einfacher, praktikabler und verhältnismäßiger Sicherungspflichten endlich Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen, die bisher als sogenannte Störer Gefahr liefen, für rechtswidrige Handlungen ihrer Nutzer im Internet zu haften.

Aufgrund europäischer Vorschriften ist vor einer Befassung des Bundeskabinetts eine Notifizierung des Referentenentwurfs bei der Europäischen Kommission erforderlich. Mit einem Kabinettsbeschluss, an den sich das parlamentarische Verfahren anschließt, wird deshalb nicht vor Juli/August dieses Jahres zu rechnen sein.

Meine Antwort:

danke für Ihre Stellungnahme, der ich aber folgendes entgegen halten möchte:

Ihr Argument, das Missbrauchsrisiko sei in Privaträumen höher, greift schon deswegen nicht durch, weil der Gesetzentwurf nicht danach unterscheidet, ob ein WLAN-Hotspot in privaten Räumen oder im öffentlichen Raum angeboten wird. Er unterscheidet nur, ob
ein WLAN-Hotspot gelegentlich angeboten wird oder auf Dauer (geschäftsmäßig). Kommerzielle Anbieter von Internetzugängen in Privaträumen werden danach privilegiert, während das kurzzeitige Angebot von Hotspots im öffentlichen Raum faktisch unmöglich gemacht wird. (Nebenbei bemerkt werden auch private WLAN-Hotspots auf Dauer, also geschäftsmäßig angeboten, so dass die Identifizierungspflicht leer läuft.)

Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum ein Internetnutzer damit rechnen müsste, vom Anbieter bei Straftaten „entdeckt“ zu werden. Das Fernmeldegeheimnis stellt eine Kenntnisnahme der Kommunikation durch den Anbieter unter Strafe. Dadurch kommt auch ein Ausschluss von Nutzern nicht in Frage – zumal bei Hotspots ein Ausschluss einzelner Nutzer unmöglich ist. Dies ist allerdings nicht ungewöhnlich, denn auch von der Briefpost oder Telefonzellen sind Straftäter nicht ausgeschlossen.

Eine namentliche Kenntnis des Nutzers im privaten Raum ist auch völlig untauglich zur Verhütung von Rechtsverletzungen. Wenn einem WLAN-Betreiber alle Nutzer bekannt sind und eine Rechtsverletzung auftritt, ist niemandem damit geholfen, weil alle Nutzer in Betracht kommen. Hier muss gezielt ermittelt werden, was aber nicht Aufgabe des privaten Anbieters ist, sondern der Strafverfolgungsbehörden.

Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit allenfalls in dem Sinne, dass er das rechtssichere ehrenamtliche Angebot öffentlicher WLAN-Hotspots durchweg unmöglich macht. Da dem EuGH die Frage der Störerhaftung bereits zur Vorabentscheidung vorliegt, besteht von Seiten der Anbieter kein Bedarf für einen nationalen Alleingang.

Selbst wenn Sie frei zugängliche WLAN-Hotspots von der Haftungsbefreiung ausnehmen, schützen sich Freifunk-Anbieter vor einer Haftung schon heute durch den Einsatz von Anonymisierungsdiensten. Dies könnte nach dem Gesetzentwurf unverändert fortgeführt werden, so dass auch nach Ihrer Denkweise weder Rechteinhaber noch Opfer von Straftaten etwas von den Einschränkungen hätten. WLAN-Anbieter sind schlichtweg nicht in der Lage, Missbrauch zu verhindern, und es ist auch nicht ihre Aufgabe.

Es würde mich freuen, wenn Sie zu einem Gespräch mit den Betroffenen bereit wären./blockquote>