Clickstream-Speicherung bei eBay

Die Argumente, mit denen eBay seit drei Jahren Auskunft über die gespeicherten Nutzungsdaten verweigert, werden immer absurder. Jetzt behauptet eBay schon, „zum Teil in anonymisierter Form“ bedeute dasselbe wie „ausschließlich in anonymisierter Form“. Leider scheint bisher noch niemand eBay auf Auskunft verklagt zu haben, so dass weiterhin ungeklärt bleibt, welche Daten eBay wie lange über seine Nutzer aufbewahrt.

Aus der Stellungnahme von eBay gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde:

Zu 1.:

Die Behauptung von Herrn […], dass eBay den ganzen von ihm so bezeichneten „Clickstream“ komplett speichern würden ist genauso unzutreffend wie seine Behauptung, dass dies unstreitig sei.

Auch wenn ich bereits in unseren vorherigen Stellungnahmen darauf eingegangen bin, fasse ich die Situation gerne noch einmal zusammen. In unseren „Allgemeinen Hinweisen zum Umgang mit Ihren Daten“ heißt es:

„Hinzu kommt, dass ihr Computer automatisch Informationen wie IP-Adresse, Browser-Typ, und Zugriffszeit an eBay übermittelt, wenn Sie die eBay-Website benutzen. Auch diese Informationen werden von uns, zum Teil in anonymisierter Form, gespeichert.“

Dies bedeutet

a) wir speichern einen Teil der aufgeführten Informationen („… werden von uns, zum Teil … gespeichert.“)

b) die Informationen, die wir speichern, speichern wir in anonymisierter Form (… werden von uns,… in anonymisierter Form, gespeichert.“)

Der Satz ist nicht so zu verstehen, dass wir alle Informationen speichern und nur einen Teil davon anonymisieren. Da es sich bei den gespeicherten Daten um anonyme Daten handelt, unterliegen sie keinen datenschutzrechtlichen Restriktionen und auch keinem Auskunftsanspruch von Herrn […].

Zu 2.:

Die Daten sind – wie oben erläutert – anonymisiert. Insofern entfällt eine weitere Stellungnahme zu den haltlosen Beschuldigungen von Herrn […].

Zu 3.:

Es ist mehr als offensichtlich, dass vom angeblichen Verhalten von Amazon auf das von eBay in keinster Weise Rückschlüsse gezogen werden können. Amazon und eBay sind verschiedene Unternehmen und nutzen unterschiedliche technische Infrastrukturen. Es ist mir vollkommen schleierhaft, wie Herr […] aus den angeblichen Praktiken von Amazon Rückschlüsse auf eBay ziehen kann.

Zu 4.:

Die hier von Herrn […] gewünschten Auskünfte haben wir ihm bereits erteilt, bzw. er kann seine Daten in dem „Mein eBay“ seines Mitgliedskontos und seinem Bewertungsprofil jederzeit selbst einsehen.

Aus meiner Antwort an die Aufsichtsbehörde:

Es ist richtig, dass die Verweigerung einer vollständigen Auskunfterteilung an den Betroffenen nicht ordnungswidrig ist und dem Betroffenen nur der Klageweg offen steht.

Anders ist es aber, wenn die Aufsichtsbehörde Auskunft verlangt nach § 38 BDSG. Eine unzureichende Auskunft ist dann ordnungswidrig nach § 43 BDSG.

Außerdem ist auch eine unvollständige Unterrichtung der Nutzer auf der Website (§ 13 TMG) ordnungswidrig (§ 16 TMG).

Bei eBay sind sowohl die Unterrichtung in der Datenschutzerklärung wie auch die Auskünfte unvollständig. Nach § 13 TMG hat eBay „über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“ zu unterrichten. Die Angabe von eBay, „diese Informationen werden von uns, zum Teil in anonymisierter Form, gespeichert“, genügt dieser gesetzlichen Pflicht nicht. Es wird nicht mitgeteilt,

  • die Art der gespeicherten personenbezogenen Daten (also getrennt von den anonymisierten Daten und nicht nur beispielhaft mit „etwa“)
  • der Umfang dieser Speicherung, also wie lange diese Daten gespeichert werden.

Ich bitte Sie also, eBay durch ein eigenes Auskunftersuchen als Aufsichtsbehörde dazu zu zwingen, Ihnen diese Informationen offenzulegen.

Soweit eBay sich auf eine anonymisierte Speicherung beruft, bitte ich Sie, Auskunft zu verlangen, wie diese Anonymisierung aussehen soll. Ich habe den Verdacht, dass tatsächlich keine Anonymisierung im Rechtssinne erfolgt. eBay vertritt nur die unzutreffende Rechtsauffassung, die Daten seien anonym, während die Person des Nutzers tatsächlich aber durch bestimmbar im Sinne des § 3 BDSG ist. Im Übrigen widerspricht die Behauptung von eBay, es würde nur anonymisierte Daten gespeichert, eindeutig der eigenen Datenschutzerklärung, wonach die Daten nur „zum Teil in anonymisierter Form“ gespeichert werden.

Mit freundlichem Gruß,
[…]

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1 Kommentar »


  1. Time to say goodbye — 8. Dezember 2008 @ 15.50 Uhr

    Die bedenkliche, intransparente Datenschutzpolitik eBays ist für mich neben den Monopolallüren im Umgang mit Kunden, Regeln und Preisen und der ermüdenden Überladenheit der Seiten und Server schon lange ein Grund, an eBay nicht mehr teilzunehmen.

    Auch Hood.de speichert allerdings alle Serverzugriffe mit IP über Monate hinweg auf Vorrat und verwendet Google Analytics. Nur die Anmeldedaten scheinen nicht abgeglichen zu werden.

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