Datenschutz-Beschwerde gegen Kreditkartenfahndung
E-Mail an die für meine Bank zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Kunde der […] Bank AG in […]. Von dieser Bank habe ich auch eine VISA-Kreditkarte. Für die Verwendung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten ist die […] Bank AG verantwortlich und nicht die Visa Europe Services Inc., weil letztere nur im Auftrag der kartenausstellenden Bank tätig wird.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Halle wurden vor einigen Tagen alle Transaktionen von Kreditkarteninhabern in Deutschland darauf durchsucht, ob sie auf ein bestimmtes Raster passen. Damit wurden auch meine Daten durchsucht.
Dieser Vorgang war rechtswidrig und verstieß gegen § 28 BDSG. Die Suche stellt eine Verarbeitung meiner Daten dar, die in keiner Weise zur Erfüllung des Vertragszwecks oder berechtigter Interessen Dritter erforderlich war. Eine Rasterfahndung ist nur ausnahmsweise nach Maßgabe der Strafprozessordnung zulässig. Im vorliegenden Fall hat es aber schon an der dort vorgeschriebenen richterlichen Anordnung gefehlt. Außerdem hat es an einem Anfangsverdacht gefehlt. Die Staatsanwaltschaft beruft sich darauf, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass Deutsche ein Internet-Angebot kinderpornografischer Materialien nutzen würden. Für diese Annahme hatte sie keinerlei Anhaltspunkte. Würde ein Anfangsverdacht schon vorliegen, wenn die vage Vermutung gegeben ist, dass erfahrungsgemäß illegale Angebote genutzt werden, dann wäre eine tägliche Rasterfahndung zulässig. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Eine nähere juristische Würdigung finden Sie auf http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/01/10/mikado/ .
Ich bitte Sie, diese unzulässige Verwendung meiner Zahlungsdaten zu missbilligen, als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 43 BDSG) und dafür zu sorgen, dass die Beauftragten der […] Bank AG es künftig unterlassen, meine Zahlungsdaten verdachtslos und ohne richterliche Anordnung zu durchsuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
Update vom 01.02.2007:
Rechtsanwalt Udo Vetter erklärt im Interview, warum die Kreditkartenfahndung rechtswidrig und ein Fehlschlag war.
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- Kreditkartenfahndung „Operation Mikado“ bleibt datenschutzwidrig [ergänzt am 03.08.2009] (15.3.2007)
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Kreditkartenfahndung — 20. Januar 2007 @ 11.15 Uhr
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es anzunehmen, dass Deutsche Politiker korrupt sind.
Den Anfangsverdacht liegt hier also vor.
Wann werden endlich alle Konten unserer Politiker (aller Parteien) durchsucht?
Super Sache — 21. Januar 2007 @ 20.22 Uhr
Hab den Brief soeben an den Datenschutzbeauftragen für Bremen geschickt – habe eine Kreditkarte bei der Sparkasse Bremen AG.
Klage gegen Kreditinstitute — 22. Januar 2007 @ 15.02 Uhr
Ich habe zwar keine Kreditkarte, aber wie will ein kreditkartenbesitzer überprüfen ob er in zukunft tatsächlich nicht mit in die „rasterfahndung“ aufgenommen wird.
Der fakt an sich das die kunden daten an dritte weiter gegeben wird verstößt bestimmt gegen die datenschutzbestimmungen denen jeder kreditkarteninhaber zustimmen muss, wenn er eine neue karte haben möchte. Es müsste doch möglich sein somit gegen das kreditkarteninstitut seines „vertrauens“ zu klagen weil diese gegen ihre datenschutzbestimmungen verstoßen.
ich würde es sehr begrüßen wenn sich mal jemand dazu zu wort meldet der sich in der rechtslage etwas besser auskennt als otto normal.
mfg
Rechtschreibfehler — 22. Januar 2007 @ 17.07 Uhr
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Halle wurden vor (letzter Buchstabe korrigiert)
Widerspruch? — 22. Januar 2007 @ 18.26 Uhr
Hallo,
in diesem Brief wird gesagt, dass die Ermittlung/Datenverarbeitung bei der kartenausgebenden Bank durchgeführt wurden, bzw. die Bank für die Herausgabe der Daten verantwortlich ist.
„Für die Verwendung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten ist die […] Bank AG verantwortlich und nicht die Visa Europe Services Inc.“
Herr Vetter schreibt in seiner „juristischen Würdigung“, dass die entsprechenden Daten von den Kreditkartenunternehmen herausgegeben wurden, bzw. der Datenabgleich bei diesen erfolgte.
„Nach Angaben der Ermittlungsbehörden durchsuchten die deutschen Kreditkartenfirmen daraufhin ihre Datenbestände auf Zahlungen, die den genannten Kriterien entsprechen.“ Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/01/10/mikado/ – Punkt II
Wie ist es denn nun gewesen? Wenn ich schon irgendwelche Schreiben per Paste&Copy an Behörden verschicke, dann sollten sie wenigstens inhaltlich stimmen…
Gruß Axel
Anonymous — 24. Januar 2007 @ 1.01 Uhr
@Axel
Es gibt einmal deine Bank und dann gibt es das Kredikartenunternehmen.
Deine Bank bekommt vom Kredietkartenunternehmen die für dich ausgestellte Kreditkarte und übergibt diese an dich. Weiterhin bucht dein Kreditkartenunternehmen alle deine Umsätze und stellt diese deiner Bank zur Lastschrift in Rechnung. Den eigentlichen Vertag hast du nun aber mal mit deiner Bank geschlossen, nicht mit dem Kreditkartenunternehmen. Durchsucht wurden die Datenbestände der Kreditkartenunternehmen. In den Geschäftsbedingungen der Banken mit den Kreditkartenunternehmen steht aber nirgends, das sie deine Daten einfach so an die Staatsanwaltschaft auf Grund eines Gereralverdachts übergeben dürfen. Das bedarf noch immer einer Richterlichen Genehmigung.
Hoffe dir geholfen zu haben.
Andreas
Bank eiert rum — 25. Januar 2007 @ 17.23 Uhr
Mein kreditkartenausstellendes Geldinstitut (eine Kreissparkasse) hat mir (nachdem die erste Aussage wohl falsch war, da berief sie sich auf eine richterliche Anordnung) nun im zweiten Anlauf folgendes mitgeteilt:
„Die Staatsanwaltschaft Halle hat die Bayern CARD-Services GmbH, Türkenstr. 9, 80277 München
am 11.07.2006 mit Schreiben 442 000 22993/06 aufgefordert, sämtliche Kreditkartenumsätze nach
den bereits erläuterten Hinweisen zu überprüfen.“
Zugleich versichterte mir das Geldinstitut, keine Daten weitergegeben zu haben.
Für mich sind das Ausflüchte, um keine Kunden zu verlieren. Sauber ist diese Sache gewiss nicht abgelaufen, aber die Medien haben auch alles dazu getan, diesen Fall nicht allzu sehr publik zu machen und so wird das ganze wohl leider im Sande verlaufen.
Grüße Günter
Webmaster — 25. Januar 2007 @ 17.32 Uhr
Günter: Die Bayern CARD-Services GmbH und andere Kreditkartenabwickler werden juristisch gesehen im Auftrag deiner Bank tätig. Deine Bank haftet dafür, denn sie muss dafür sorgen, dass bei ihren Auftragnehmern der Datenschutz eingehalten wird. Sie kann sich daher nicht die Hände rein waschen mit dem Argument: „Ich war es nicht.“
Zum Thema „Klage gegen Kreditinstitute“ (siehe oben): Ja, auf der Basis dieser Argumentation müsste eine Klage gegen die kartenausstellende Bank möglich sein.
Eine gesetzliche Regelung der Frage findet sich in § 11 Bundesdatenschutzgesetz.
Zusatz — 30. Januar 2007 @ 20.19 Uhr
Hallo Patrick
vielen Dank für das Online-Stellen der Beschwerde. Ich habe sie in ähnlichem Wortlaut an den Landes-DSB geschickt.
Ich habe sie noch um einen Punkt erweitert:
Ich bat darum, dass der DSB die Bank auffordert, die Verträge zwischen ihr und dem Dienstleister offenlegt.
Wer weiß, wieviel Freiraum dem Dienstleister gelassen wird.
Wäre der Spielraum zu groß, dann würde die Bank aber ihrer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht, die sie bei Auftragsdatenverarbeitung einhalten muss, verletzen.
Ich hoffe, der DSB prüft sorgfältig.
Und selbst wenn in den Verträgen die Handhabung restriktiv festgelegt sein sollte, und der Dienstleister „auf eigene Rechnung“ die Daten abgeglichen hat, dann müsste die Bank ab diesem Zeitpunkt erneut die Zuverlässigkeit des Dienstleisters prüfen, in diesem Fall wohl auch eine Vertragsverletzung feststellen.
Dass sich beide auf den jeweils anderen rausreden, kann ja wohl nicht sein!
Antwort der Hamburgische Datenschutzbehörde — 13. Februar 2007 @ 12.24 Uhr
Hallo,
ich habe ein VISA-Karte von BArclaycard. Den Brief habe ich an die zuständige Datenschutzbehörde in Hamburg geschickt. Als Antwort kam folgendes:
„Sehr geehrter Herr …..,
bei der von Ihnen angesprochenen Auswertung von Kreditkartenzahlungen handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung,
sondern um eine Ermittlungsmaßnahme gegen bestimmte Straftäter. Die Auskunft der Kreditkartenunternehmen erfolgte
aufgrund von § 161 a der Strafprozeßordnung als Rechtsgrundlage. Die Kreditkartenunternehmen wurden aufgefordert, die
Kunden zu benennen, die in einem ganz konkreten Zeitraum einen bestimmten Betrag auf ein bestimmtes Konto gezahlt
hatten. Die Kreditkartenunternehmen haben nur die Daten von Kunden herausgefunden und an die Staatsanwaltschaft
weitergegeben, die sich auf die angefragten Kriterien bezogen. Datenschutzrechtlich war das Verfahren nicht zu
beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
….“
Ich hoffe mal, das die zuständigen Gerichte das anders sehen (die Klagen laufen doch noch, oder?); ansonsten wirds wohl düster bzgl. Datenschutz…..
mfg