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Erleichterte Überwachung von Schuldnern geplant

Dem Bundestag liegt seit Oktober ein Gesetzentwurf zur erleichterten Überwachung von Schuldnern vor, also von Personen, die fällige Schulden nicht bezahlen (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung [1]).

Geplant ist unter anderem folgendes:

Schuldnerverzeichnis

Schon bisher führen die Amtsgerichte Verzeichnisse von Schuldnern, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben (Schuldnerverzeichnis [2]). Auskünfte aus dem Verzeichnis werden erteilt

  • zur Zwangsvollstreckung,
  • zur staatlichen Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Diverse Stellen erhalten Neueintragungen auch unaufgefordert zugesandt („laufender Bezug“), unter anderem Auskunfteien wie die Schufa.

In der Praxis wird das Verzeichnis regelmäßig in Papierform geführt, was die Datenübermittlung in Grenzen hält.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll das Schuldnerverzeichnis elektronisch und landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt werden. Auch eine bundesweite Vernetzung ist geplant. Aufgenommen werden auch Personen mit Steuerschulden oder im Insolvenzverfahren. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses soll über das Internet zugänglich sein. In das Internet-Register soll jeder Einsicht nehmen können, der angibt, diese Information „zu einem legitimen Zweck“ zu benötigen. Dazu gehören

  • andere Gläubiger
  • Behörden, die die „wirtschaftliche Zuverlässigkeit“ einer Person überprüfen,
  • Behörden vor der Bewilligung von Sozialleistungen
  • Private zur Überprüfung, ob potenzielle Kunden zahlungskräftig sind
  • Behörden zur Ermittlung von Straftaten

Vermögensermittlung

Schon bisher haben Schuldner ein genaues Verzeichnis über ihr Vermögen vorzulegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Eine falsche Versicherung ist strafbar. Anzugeben sind sämtliches Sachvermögen sowie Forderungen und andere Vermögensrechte.

In Zukunft soll es möglich werden, über diese Erklärung hinaus von verschiedenen Stellen Auskunft über mögliches Schuldnervermögen einzuholen:

  1. zur Ermittlung von Arbeitseinkommen bei Sozialleistungsträgern, privaten Versicherungen und Rentenversicherern,
  2. zur Ermittlung von Konten und Depots des Schuldners durch eine Abfrage des elektronischen Kontenregisters,
  3. zur Ermittlung von Kraftfahrzeugen des Schuldners durch Abfrage des Zentralen Fahrzeugregisters.

Die Auskunftsrechte sollen keine Anhaltspunkte für verschwiegenes Vermögen voraus setzen.

Bei diesen Stellen soll außerdem der Aufenthaltsort des Schuldners erfragt werden können.

Vermögenstransparenz

Bisher werden die Vermögensverzeichnisse in Papierform bei dem jeweiligen Amtsgericht aufbewahrt. Dieses kann bei berechtigtem Interesse auch anderen Gläubigern Einsicht gewähren.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen die Vermögensverzeichnisse künftig elektronisch erfasst und in landesweite Datenbanken eingestellt werden; deren bundesweite Vernetzung ist geplant. Damit verbunden soll ein Online-Abruf der Vermögensdaten möglich werden. Zugriff erhalten sollen:

  • Gerichtsvollzieher,
  • Vollstreckungsgerichte,
  • Insolvenzgerichte,
  • Registergerichte und
  • Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung.

Bewertung

Die Erfahrung lehrt, dass die elektronische Erfassung der Schuldnerdaten im weiteren Verlauf letztlich dazu führen wird, dass alle staatlichen und privaten Stellen Zugriff erhalten, die gerne Zugriff auf Schuldner und die Zusammensetzung ihres Vermögens hätten. Die elektronische Speicherung und Übermittlung der Daten wird zu einer Vervielfachung der Anzahl von Auskunftsersuchen führen. Da nur Vermögensinteressen in Frage stehen und nicht erkennbar ist, weshalb das bisherige Papierverfahren nicht ausreichen sollte, ist das Vorhaben abzulehnen.

Auch die neuen Auskunftsrechte im Interesse von Gläubigern sind nicht begründet. Wer einen Vertrag schließt, ist in erster Linie selbst dafür verantwortlich, sich gegen Zahlungsausfall abzusichern. Dafür gibt es genügend Möglichkeiten, die bisher auch stets ausgereicht haben (z.B. Schufa-Abfrage, Ausfallversicherungen).

Die Datenschutzbehörden scheinen sich mit dem Vorhaben bislang noch nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben.