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Erleichterte Überwachung von Schuldnern geplant

Seit 2005 bereiten die Justizministerien einen Gesetzentwurf zur erleichterten Überwachung von Schuldnern vor, also von Personen, die fällige Schulden nicht bezahlen (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung [1]).

Geplant ist unter anderem folgendes:

Schuldnerverzeichnis

Schon bisher führen die Amtsgerichte Verzeichnisse von Schuldnern, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben (Schuldnerverzeichnis [2]). Auskünfte aus dem Verzeichnis werden erteilt

Diverse Stellen erhalten Neueintragungen auch unaufgefordert zugesandt („laufender Bezug“), unter anderem Auskunfteien wie die Schufa.

In der Praxis wird das Verzeichnis regelmäßig in Papierform geführt, was die Datenübermittlung in Grenzen hält.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll das Schuldnerverzeichnis elektronisch und landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt werden. Auch eine bundesweite Vernetzung ist geplant. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses soll über das Internet zugänglich sein. In das Internet-Register soll jeder Einsicht nehmen können, der angibt, diese Information „zu einem legitimen Zweck“ zu benötigen.

Vermögensermittlung

Schon bisher haben Schuldner ein genaues Verzeichnis über ihr Vermögen vorzulegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Eine falsche Versicherung ist strafbar. Anzugeben sind sämtliches Sachvermögen sowie Forderungen und andere Vermögensrechte.

In Zukunft soll es möglich werden, über diese Erklärung hinaus von verschiedenen Stellen Auskunft über mögliches Schuldnervermögen einzuholen:

  1. zur Ermittlung von Arbeitseinkommen bei Sozialleistungsträgern, privaten Versicherungen und Rentenversicherern,
  2. zur Ermittlung von Konten und Depots des Schuldners durch eine Abfrage des elektronischen Kontenregisters,
  3. zur Ermittlung von Kraftfahrzeugen des Schuldners durch Abfrage des Zentralen Fahrzeugregisters.

Die Auskunftsrechte sollen keine Anhaltspunkte für verschwiegenes Vermögen voraus setzen.

Vermögenstransparenz

Bisher werden die Vermögensverzeichnisse in Papierform bei dem jeweiligen Amtsgericht aufbewahrt. Dieses kann bei berechtigtem Interesse auch anderen Gläubigern Einsicht gewähren.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen die Vermögensverzeichnisse künftig elektronisch erfasst und in landesweite Datenbanken eingestellt werden; deren bundesweite Vernetzung ist geplant. Damit verbunden soll ein Online-Abruf der Vermögensdaten möglich werden. Zugriff erhalten sollen:

Es soll möglich sein, die Führung der zentralen Vermögensdatei auf ein Privatunternehmen zu übertragen.

Aktueller Stand

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die den Gesetzentwurf erarbeitet hat, wird demnächst ihre Arbeiten abschließen. Im Herbst kommt der Entwurf auf den Tisch der Justizministerkonferenz. Dann soll das Gesetzgebungsverfahren beginnen (Quelle [3]).

Bewertung

Die Erfahrung lehrt, dass die elektronische Erfassung der Schuldnerdaten im weiteren Verlauf letztlich dazu führen wird, dass alle staatlichen und privaten Stellen Zugriff erhalten, für die die Kenntnis des Vermögens nützlich sein kann. Die elektronische Speicherung und Übermittlung der Daten wird zu einer Vervielfachung der Anzahl von Auskunftsersuchen führen. Da nur Vermögensinteressen in Frage stehen und nicht erkennbar ist, weshalb das bisherige Papierverfahren nicht ausreichen sollte, lehne ich das Vorhaben ab.

Auch die neuen Auskunftsrechte im Interesse von Gläubigern sind nicht begründet. Wer einen Vertrag schließt, ist in erster Linie selbst dafür verantwortlich, sich gegen Zahlungsausfall abzusichern. Dafür gibt es genügend Möglichkeiten, die bisher auch stets ausgereicht haben (z.B. Schufa-Abfrage, Ausfallversicherungen).

Die Datenschutzbehörden scheinen sich mit dem Vorhaben bislang noch nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben.