EU-Kommission: Deutsche Datenschutzaufsicht ist weiterhin nicht unabhängig

Am 09.03.2010 hat der Europäische Gerichtshof die Praxis der deutschen Bundesländer für rechtswidrig erklärt, die Kontrolle der Verarbeitung unserer Daten durch Wirtschaftsunternehmen Behörden zu übertragen, die ihrerseits der Aufsicht eines Ministeriums oder Landtags unterstehen (Az. C-518/07). Damals sollten oftmals Behörden, die dem Innenministerium unterstanden, oder gar das Innenministerium selbst für den Datenschutz in der Wirtschaft sorgen, obwohl das Innenministerium ein Eigeninteresse an einer möglichst umfassenden Datenerfassung durch Unternehmen hat, damit Polizei und Verfassungsschutz diese Daten dann zu eigenen Zwecken nutzen können. Beispielsweise hatte das Regierungspräsidium Darmstadt nach Gesprächen mit dem Hessischen Innenministerium die damalige Praxis von T-Online abgesegnet, die IP-Adressen aller Internetnutzer 80 Tage lang auf Vorrat zu speichern.

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im vergangenen Jahr haben alle Bundesländer Gesetze verabschiedet oder eingebracht, um die seit Jahren geforderte Unabhängigkeit der Aufsicht über die Verwendung unserer Daten endlich zu gewährleisten (Übersicht hier).

In zwei bisher unveröffentlichen Schreiben weist die EU-Kommission Deutschland nun allerdings darauf hin, dass auch diese Gesetze keine vollständige Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden gewährleisten, weil die Datenschützer weiterhin einer „Dienstaufsicht“ der Landesregierung oder des Landtags unterworfen werden. Regierung oder Landtag können gegen missliebige Mitarbeiter der Datenschutzaufsicht beispielsweise wegen „Verletzung einer Dienstpflicht“ ein Disziplinarverfahren einleiten oder androhen. Solche Verfahren können zu einer Geldbuße, einer Gehaltskürzung oder einer Versetzung von Datenschützern führen.

Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof sehr deutlich gemacht, welches Maß an Unabhängigkeit die Datenschutzaufsicht genießen muss:

Nach alledem ist Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen.

Dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht (z.B. ein Disziplinarverfahren) eine „äußere Einflussnahme“ ist, liegt auf der Hand.

Die EU-Justizkommissarin Viviane Reding schrieb Bundesaußenminister Westerwelle zu dem neuen Brandenburgischen Datenschutzgesetz, das eine Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten (derzeit Gunter Fritsch, SPD) über den Landesdatenschutzbeauftragten vorsieht, am 07.04.2011:

Wiewohl die Kommission anerkennt, dass es sich dabei nicht um eine Dienstaufsicht durch Regierungsbehörden handelt, ersucht die Kommission um Erklärungen darüber, was diese Dienstaufsicht genauestens erfasst und wie diese Dienstaufsicht im Detail ausgeübt wird. Es erscheint daher, dass die vollständige Unabhängigkeit, wie vom EuGH-Urteil gefordert, des Brandenburgischen Datenschutzbeauftragten noch nicht gegeben ist.

Mit Schreiben vom 31.05.2011 warnte EU-Justizkommissarin Viviane Reding auch Bundesinnenminister Friedrich:

Staatliche Aufsicht, gleichwelcher Art, über die Aufsichtsbehörden kann die unabhängige Wahrnehmung der Kontrollfunktion beeinträchtigen.

„Spätestens zum 30.10.2011″ müssen alle Bundesländer die Unabhängigkeit ihrer Datenschutzaufsicht garantiert haben, so das Schreiben von Frau Reding. Anschließend will die EU-Kommission prüfen, ob die Gesetze inhaltlich ausreichend sind. Es ist zu hoffen, dass die EU-Kommission eine Streichung der Dienstaufsicht durchsetzen wird.

Daneben fordert die Datenschutzkonferenz in einer Entschließung die Einräumung „ausreichender Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnisse“. Zur Datenschutzaufsicht gehört unter anderem die Verhängung von Bußgeldern im Fall von Datenschutzverletzungen. Gerade diese Aufgabe hat Baden-Württemberg aber beispielsweise einem weisungsgebundenen Regierungspräsidium übertragen und nicht dem unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, der Telekommunikations- und Postunternehmen beaufsichtigen soll, kann gegen Verstöße nicht einmal mit den Befugnissen der übrigen Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG vorgehen.

Auch fordert die Datenschutzkonferenz eine eigene „Entscheidungshoheit bei Personal, Haushalt und Organisation“. Solange Datenschützer befristet vom Innenministerium bestellt und auch von diesem bezahlt werden, kann Unabhängigkeit natürlich nicht ernsthaft erwartet werden. Zum Handlungsbedarf im Einzelnen siehe hier.

Hans-Herrmann Schild fordert (DuD 2010, 549), zur vollständigen Abkoppelung vom jeweiligen Innenministerium müssten Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte eigenständige oberste Bundes- bzw. Landesbehörden mit eigenem Budgetrecht und eigener Personalzuständigkeit (Dienstherreneigenschaft) werden. Nur Gerichten dürfe die Befugnis zustehen, Disziplinarmaßnahmen gegen Datenschutzbeauftragte zu verhängen. Davon sind wir leider noch weit entfernt.

Dokumente:

Aus meinem Schreiben an die EU-Kommission vom 07.08.2011:

Für die Prüfung der Umsetzung des EuGH-Urteils durch Deutschland (KOM 2011 2129) möchte ich Sie auf folgende Defizite der vorliegenden Gesetze und Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Urteils aufmerksam machen:

1. Die Aufsichtsbehörden sollen weiterhin einer „Dienstaufsicht“ der Landesregierung oder des Landtags unterworfen werden. Regierung oder Landtag können gegen missliebige Mitarbeiter der Datenschutzaufsicht beispielsweise wegen „Verletzung einer Dienstpflicht“ ein Disziplinarverfahren einleiten oder androhen. Disziplinarverfahren können zu einer Geldbuße, einer Gehaltskürzung oder einer Versetzung führen. Dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht (z.B. ein Disziplinarverfahren) eine „äußere Einflussnahme“ ist, wie sie nach dem Urteil des EuGH ausgeschlossen sein muss, liegt auf der Hand. Nur Gerichten darf die Befugnis zustehen, Disziplinarmaßnahmen gegen Datenschutzbeauftragte zu verhängen. Nur den Datenschutzbeauftragten darf die Befugnis zustehen, Disziplinarmaßnahmen gegen ihre Mitarbeiter zu verhängen. Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte müssen dazu eigenständige oberste Bundes- bzw. Landesbehörden mit eigenem Budgetrecht und eigener Personalzuständigkeit (Dienstherreneigenschaft) werden.

2. In völliger Unabhängigkeit wahrgenommen werden müssen die gesamten Aufgaben der Kontrollstelle. Dazu gehört in Deutschland insbesondere die Verhängung von Bußgeldern im Fall von Datenschutzverletzungen. Gerade diese Aufgabe hat Baden-Württemberg aber beispielsweise einem weisungsgebundenen Regierungspräsidium übertragen und nicht dem unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten (http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/pm/2011/03_31.htm). Dies genügt der von der Richtlinie 95/46/EG geforderten Unabhängigkeit offensichtlich nicht.

3. Bislang völlig aus dem Blick geraten ist, dass auch der Bundesdatenschutzbeauftragte die Datenverarbeitung bei  nichtöffentlichen Stellen beaufsichtigt, nämlich im Telekommunikations- und Postbereich. Der Bundestag hat indes bislang keinerlei Maßnahmen ergriffen, um den Bundesdatenschutzbeauftragten von der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht freizustellen. Hier muss notfalls ein weiteres
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.

4. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, der Telekommunikations- und
Postunternehmen beaufsichtigen soll, kann gegen Verstöße nicht einmal mit den Befugnissen der übrigen Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG vorgehen. Nur in Zusammenarbeit mit einer Regierungsbehörde, der Bundesnetzagentur, kann er Sanktionen verhängen. Dies wiederum genügt der von der Richtlinie 95/46/EG geforderten völligen Unabhängigkeit offensichtlich nicht, denn die Bundesnetzagentur ist nicht unabhängig.

5. „Völlige Unabhängigkeit“ ist überdies nur garantiert, wenn jede
Kontrollstelle über eine eigene Entscheidungshoheit bezüglich Personal, Haushalt und Organisation verfügt. Solange die Mitarbeiter der Kontrollstellen – wie bisher vielfach – befristet vom Innenministerium gestellt und auch von diesem bezahlt werden, kann eine unabhängige Tätigkeit nicht ernsthaft erwartet werden. Ein eigener Haushalt, der die unabhängige Einstellung von Personal erlaubte, ist gesetzlich bisher nicht gewährleistet. Aus der Praxis des Bundesdatenschutzbeauftragen (BFDI) wurde mir berichtet, der BFDI sei in die „Personalrotation“ des Bundesinnenministeriums (BMI) eingegliedert. Mitarbeiter des BMI in Berlin, die den in Bonn untergebrachten BFDI als Station zugewiesen bekommen, täten oft alles, um schnell wieder dort weg zu kommen. Um im BMI einen unbefristeten Arbeitsplatz zu bekommen und vielleicht sogar Karriere zu machen, solle ein Engagement für Datenschutz nicht gerade förderlich sein. Die Mitarbeiter/innen, die beim BFDI Station machen, sollen wenig motiviert sein, was die Sache betrifft, und seien in der Regel wieder weg, wenn sie sich gerade richtig eingearbeitet haben (das dauere ca. 2 Jahre). Die Bearbeitung des Sachgebietes werde dann an die nächste Person, die noch keine Sachkenntnisse erworben hat, weitergegeben.

Ich bitte Sie, bei der Prüfung der Umsetzung des EuGH-Urteils durch
Deutschland sicherzustellen, dass die völlige Unabhängigkeit sämtlicher hiesiger Kontrollstellen in allen genannten Punkten gewährleistet wird. Zur vollständigen Abkoppelung vom jeweiligen Innenministerium müssen Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte eigenständige oberste Bundes- bzw. Landesbehörden mit eigenem Budgetrecht und eigener
Personalzuständigkeit (Dienstherreneigenschaft) werden.

Mit freundlichem Gruß,

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6 Kommentare »


  1. Schaar — 7. August 2011 @ 22.09 Uhr

    Dann wird ja Herr Schaar künftig seine anlass- und gesetzlose 7-tägige Vorratsspeicherung noch selbstbewusster propagieren können. Da er vom Bundestag gewählt wird, glaube ich auch nicht, dass er das mit Blick auf seine weitere Karriere im Innenministerium macht.


  2. Über Bande spielen — 6. Januar 2012 @ 20.26 Uhr

    Na, dann werden sich ja grenzenlose Möglichkeiten für unsere und andere ausländische Polizei eröffnen, über Bande zu spielen und Dinge zu bewerkstelligen, für die man dann selbst nicht gerade stehen muss. Denn es war ja nur die spanische oder polnische Polizei, die ihre ganz sicher guten Gründe hatte, diesen und jenen in Berlin oder Duisburg morgens um vier mit dem Wohnungs-Filzkommando hochzunehmen. Auch wenn sich dann am Ende rausstellen würde, dass es nur ein kollegialer Gefallentausch mit der deutschen Polizei war.

    Tja, nur gut, wenn einen dann nicht mal die britische Polizei auf den Kieker kriegt – Orwells eigene Truppe. – Grüße!


  3. Europa — 7. Januar 2012 @ 17.42 Uhr

    Die globale Überwachung hat mit dem ehrenwerten US Präsidenten GWBush und seinem nicht weniger ehrenwerten Vicepräsidenten aus Anlass 9/11 begonnen sich auszuweiten. Mehr oder weniger willig folgte Europa – bis heute. Eine weitere Ausweitung ist in den USA im Gespräch. Why 2012 is starting to look like 1984; January 4, 2012 By Geoff Duncan. http://www.digitaltrends.com/computing/why-2012-is-starting-to-look-like-1984/
    Der Schwarze Mann hört mit! Das ist so lange nicht her, dass solche Plakate die Wände zierten. Das wird heute mit neuen technischen Mitteln fortgesetzt. Zum Schutz der ehrenwehrten Gewählten. Ihnen dient die Polizei.


  4. historisch — 7. Januar 2012 @ 21.35 Uhr

    Wo Hitler und Honecker aufgehört haben reihen sich unsere Politiker nahtlos mit ihrer Überwachungsparanoia ein.


  5. Piratenfraktion SH – Patrick Breyer: Nur unabhängiger Datenschutz ist wirksamer Datenschutz! — 7. Januar 2013 @ 15.37 Uhr

    [...] Bundesländer eingereicht,[2] welche der Europäische Gerichtshof 2010 für berechtigt erklärt hat.[3] Wir Piraten kämpfen dafür, dass dieses Urteil endlich auch für den Bundesdatenschutzbeauftragten […]


  6. Patrick Breyer » Patrick Breyer: Nur unabhängiger Datenschutz ist wirksamer Datenschutz! (Piratenpartei) - Klarmachen zum Ändern! — 7. Januar 2013 @ 16.02 Uhr

    [...] eingereicht,[2] welche der Europäische Gerichtshof 2010 für berechtigt erklärt hat.[3] Wir Piraten kämpfen dafür, dass dieses Urteil endlich auch für den […]

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