[1]Mit Urteil vom 08.04.1952 hat der Bundesgerichtshof die Einziehung von fünf Broschüren aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschland angeordnet (Az. St E 3/52). Infolge dieses Urteils wurde der Briefverkehr mit der DDR jahrzehntelang massenhaft durchsucht und Millionen von Druckschriften, die an Westdeutsche adressiert waren, beschlagnahmt. Das Urteil wurde nicht veröffentlicht und war der Öffentlichkeit damals auch nicht bekannt.
Die Entscheidung ist dafür kritisiert worden, dass Informationen von kommunistischen Organisationen generell als „Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens“ und damit strafbar eingestuft wurden, ganz unabhängig von ihrem Inhalt. In einer Broschüre wurde etwa die Wiedervereinigung Deutschlands gefordert. Der Versand dieser Broschüre wurde verboten, weil Ziel der Verfasser letztlich die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung in Gesamtdeutschland sei. Staatsanwalt in dem Verfahren war übrigens der spätere Verfassungsschutzpräsident Schrübbers, der in der NS-Zeit u.a. Juden strafrechtlich verfolgt hatte [2].
Zum Hintergrund [3]: Der damalige Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) sah die „Notwendigkeit einer alliierten Zensur“ als gegeben an. Später ließ die Bundesregierung die Zensur durch 220 Postbeamte selbst vornehmen. Diese seien kraft ihrer Treuepflicht gehalten, strafbares Material anzuzeigen. Auf diese Weise wurden jährlich bis zu 17,2 Millionen „staatsgefährdende“ Broschüren aus dem Verkehr gezogen. Nach 1971 wurden jährlich immer noch über 1 Mio. Postsendungen vom Bundesnachrichtendienst kontrolliert.
Ich veröffentliche dieses Urteil hier erstmals im Internet (pdf [4], leider keine bessere Qualität verfügbar).