Geplantes US-EU-Datenabkommen begünstigt Menschenrechtsverletzungen [ergänzt am 03.05.2014]

Die EU-Mitgliedsstaaten beraten zurzeit darüber, ob und mit welchen Vorgaben sie der EU-Kommission erlauben, mit den USA ein Abkommen über die Auslieferung persönlicher Daten zu polizeilichen Zwecken zu schließen. Statewatch hat diese Woche den Inhalt des geheimen Vorschlags der EU-Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen enthüllt: pdf-Dokument KOM(2010)252 (englisch)

Das geplante Abkommen soll danach zwar nur den Datenschutz für anderweitig bereits vereinbarte Datenlieferungen (z.B. Flugreisedaten, Bankdaten) regeln. Nach Meinung der EU-Kommission würde es die Auslieferung von Bürgerdaten „zur Verhinderung, Untersuchung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten“ in Zukunft aber faktisch „erleichtern“.

Im Ansatz zutreffend erkennt die EU-Kommission, dass die hinter verschlossenen Türen von einer nicht demokratisch legitimierten „High Level Contact Group (HLCG)“ erarbeiteten „gemeinsamen Datenschutzprinzipien“ der USA und EU „für sich genommen nicht ausreichen“. Das verwundert nicht weiter: Da die USA im Datenschutzbereich ein Entwicklungsland sind, können die wenigen Gemeinsamkeiten denknotwendig nur unzureichend sein – anders sieht das allerdings Schweden, das bis Ende 2009 den EU-Ratsvorsitz stellte. Die Kommission kritisiert jedoch zutreffend, dass die HLCG-Prinzipien „sehr allgemein formuliert“ seien und der Präzisierung bedürften.

Was die Kommission dann selbst vorschlägt, ist allerdings ebenfalls völlig unzureichend und menschenrechtswidrig:

  • Am wichtigsten ist, was in dem geplanten EU-US-Datenabkommen nicht stehen soll: Das Abkommen soll keinerlei Schutz davor bieten, dass die USA europäische Informationen unmittelbar oder mittelbar zum Vollzug der Todesstrafe an Menschen, zur Ermordung von Zivilisten ohne Gerichtsverfahren („Drohnen“), zur zeitlich unbegrenzten Gefangennahme von Zivilisten ohne Anklage wie beispielsweise in Guantánamo und Bagram, zur Aburteilung von Personen vor nicht rechtsstaatlichen Sondergerichten („Military Commissions“), zur Verschleppung von Personen in Folterstaaten, zur Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren, zur Aufnahme in Verdachtslisten ohne gerichtliche Genehmigung und Überprüfungsmöglichkeit u.v.m. verwenden. Kurzum: Das Inkrafttreten des Abkommens soll nicht davon abhängig gemacht werden, dass die USA den Internationalen Pakt über Bürgerliche Rechte und die Amerikanische Menschenrechtskonvention endlich so ratifizieren, dass man sich vor US-amerikanischen Gerichten darauf berufen kann. Eine europäische Informationsauslieferung darf aber keine Verletzung in der EMRK garantierter Menschenrechte (z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen, weil sich Europa sonst an den schlimmen Menschenrechtsverletzungen der USA im Zuge ihres Kreuzzugsgegen Terror“ mitschuldig macht. Eine Zusammenarbeit mit den USA darf es nicht geben, solange dort keine internationalen Menschenrechtsgarantien gelten.
  • Einmal von der EU ausgeliefert, sollen die USA laut Kommissionsvorschlag beliebig mit persönlichen Daten verfahren dürfen, solange das nicht mit dem Zweck der Strafverfolgung „unvereinbar“ ist – wann ist das schon der Fall? Die Kommission plant keine „enge und konkrete“ Zweckbindung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert. Richtigerweise dürfen die ausgelieferten Informationen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete Zweckbindung).
  • Laut Europäischem Menschenrechtsgerichtshof darf eine Identifizierung des Betroffenen nur solange möglich sein, wie es der Zweck der Speicherung verlangt (Marper, Abs. 103). Personenbezogene Daten sind also sofort zu vernichten, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Die Kommission will dies von den USA indes nicht verlangen. Die USA müssen laut Kommission nur „angemessene Löschungsfristen“ vorsehen, was den Vorgaben von Grundrechtecharta und Menschenrechtskonvention nicht genügt.
  • Die EU-Kommission will den USA bei der „Verhinderung, Untersuchung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten“ mithilfe europäischer Daten keinerlei konkreten Grenzen setzen. Das ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot, welches in den USA nicht gilt, unvereinbar. Die USA könnten nach dem Vorschlag der Kommission auf bloße Mutmaßungen hin europäische Daten ins Blaue hinein massenhaft abrufen, nutzen und weitergeben, wann immer sie dies für nützlich halten. Um den Grundrechten der Betroffenen gerecht zu werden, müsste festgelegt werden, dass die Vertragsparteien nur Informationen über Personen verarbeiten dürfen, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine schwere Straftat (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von über vier Jahren) begangen zu haben. Auch dürfen nur Informationen verarbeitet werden, die zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Informationen über Menschen an einen Staat wie die USA zu übermitteln, ist ein so tiefer Grundrechtseingriff, dass er engen Grenzen unterworfen werden muss.
  • Nach dem Vorschlag der Kommission könnten Informationen über das Sexualleben einer Person unter denselben Voraussetzungen übermittelt werden wie ein Name oder Geburtsdatum aus dem Telefonbuch. Dabei müsste die Übermittlung und Verwendung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten ausgeschlossen werden, allerwenigstens aber besonders hohen Anforderungen unterworfen werden. Dies gilt für sensible Daten über Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, für Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverhältnisse (z.B. Anwaltsgeheimnis) und in persönliche Vertrauensverhältnisse (z.B. Familie).
  • Das Abkommen soll zwar ein Recht auf eine unabhängige Aufsichtsbehörde vorsehen, wie es die EU-Grundrechtecharta verlangt (in Europa sind dies Datenschutzbeauftragte). Es fehlt aber an einer Definition des Begriffs „unabhängig“. In Europa wird eine „völlige Unabhängigkeit“ der Datenschutzbeauftragten gefordert, was in dem Kommissionsvorschlag für die USA nicht vorgesehen ist. Damit ist keineswegs gewährleistet, dass die US-Aufsichtsbehörde institutionell, funktional und materiell von der Staatsverwaltung unabhängig sein wird, die sie beaufsichtigen soll. Es ist nicht einmal gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörde „außerhalb des Polizeisektors“ angesiedelt sein muss (Empfehlung R (87) 15 des Europarats).
  • Das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) soll in den USA weiterhin nicht gelten. Die Kommission will Europäern, deren Daten an die USA ausgeliefert werden, nur „durchsetzbare Rechte“ auf „gerichtlichen Rechtsschutz“ aushandeln, was vollkommen unklar formuliert ist. Nach europäischem Recht muss jedem Menschen gegen jede Verletzung seiner Rechte effektiver Rechtsschutz vor unabhängigen Gerichten zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabhängige Kontrollstelle). Diesem Anspruch können die USA schon deshalb nicht genügen, weil die US-Regierung Gerichtsverfahren systematisch mit dem Argument der „nationalen Sicherheit“ verhindern kann und das auch tut („State Secrets Privilege“), und weil US-Gerichte außerhalb des Territoriums der USA begangene Rechtsverletzungen nicht voll überprüfen. Die Kommissionsempfehlung bietet keinerlei Lösung für diese Probleme.
  • Dem Kommissionsvorschlag zufolge müssten innerhalb von drei Jahren sämtliche mit den USA bislang vereinbarte Datenschutzregelungen dem neuen Abkommen „angepasst“ werden – selbst, wenn sie – z.B. wegen der Eigenart der jeweiligen Daten – unsere Daten besser schützen. Das muss geändert werden.
  • Das Abkommen soll „Schlüsselbegriffe“ definieren – die Kommission sagt aber nicht, wie. Wenn beispielsweise der Begriff des personenbezogenen Datums unzureichend definiert wird, gewährleistet das Abkommen kein angemessenes Datenschutzniveau mehr. Die Definitionen müssen deshalb im Einklang mit europäischem Recht stehen.
  • Das Abkommen soll nach einiger Zeit überprüft werden. Dem Prüfkommittee sollen aber nur Vertreter von Polizei, Justiz und Datenschutzbehörden angehören, keine demokratisch gewählte Abgeordnete, unabhängigen Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Das muss geändert werden.
  • Das Abkommen soll regeln, auf welchem Staatsgebiet es gelten soll. Die Kommission sagt aber nicht, wie dies geregelt werden soll. Grundrechtecharta und Menschenrechtskonvention erlauben eine Beschränkung auf bestimmte Staatsgebiete nicht. Deshalb muss festgelegt werden, dass das Abkommen die Vertragsstaaten weltweit bindet, wenn sie persönliche Daten verarbeiten.
  • Die Kommission bringt die Möglichkeit eines zeitlich unbegrenzten Abkommens ins Gespräch. Es muss aber sicher gestellt sein, dass das Abkommen von jeder Seite gekündigt werden kann, schon für den – wahrscheinlichen – Fall, dass europäische Gerichte es für menschenrechtswidrig erklären.

Es ist sehr zu hoffen, dass der EU-Rat kein Verhandlungsmandat erteilen wird, jedenfalls aber die genannten Mängel nachbessern wird. Noch im Oktober 2009 schrieb der EU-Ratsvorsitz den USA zutreffend ins Stammbuch: „In der EU hat jeder Mensch ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor einem unparteiischen und unabhängigen Gericht, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Wohnsitz. In den USA existiert keine vergleichbare generelle Regelung.“

Weitere Informationen

Ergänzung vom 04.11.2011:

Siehe auch meinen Redebeitrag im Rahmen des Anhörung des Europäischen Parlaments am 25.10.2010

Ergänzung vom 03.05.2014:

Siehe auch

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2 Kommentare »


  1. nur in den USA? von wegen — 15. Juli 2013 @ 16.44 Uhr

    Da die Kontrollgremien der deutschen Geheimdienste genauso im Verborgenen arbeiten und der Öffentlichkeit keine Rechenschaft ablegen, können wir doch gar nicht beurteilen, ob die Dienste sich buchstabengetreu an alle Gesetze halten. Ich bezweifle es, und es gibt ja auch wirklich Gegenbeispiele (nicht nur aktuell die NSU-Geschichte …).
    Jede der Aussagen da oben mit „Nur in den USA …“ ist sinnlos, weil wir das für Deutschland gar nicht wissen und deshalb auch nicht behaupten können.
    Da ich eher pessimistisch eingestellt bin, gehe ich davon aus, dass alle Dienste ebenso in Deutschland hemmungslos am Grundgesetz vorbei arbeiten, wenn es opportun ist.


  2. Geheimdienst-Skandal: EU-Parlament heuchelt Empörung, während Frankreich überwacht › Piratenpartei Deutschland — 27. Februar 2017 @ 9.16 Uhr

    […] als Bürger zu gehen. Die Piratenparteien Europas werden ihre Kampagne für ein freies Netz und gegen Überwachungsprogramme wie Prism und Tempora deshalb jetzt um so entschiedener fortsetzen […]

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