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Gericht: Creditreform darf nicht aussagekräftige Score-Werte nicht übermitteln

Die Neusser Wirtschaftsauskunftei Creditreform darf Score-Werte über Personen nicht übermitteln, wenn als Berechnungsgrundlage der Bonität neben dem Namen nur Alter und Wohnort der Person zur Verfügung stehen. Das Interesse des Kunden überwiegt dann das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei. Dies hat das Amtsgericht Neuss in einem Erledigungsbeschluss entschieden (AG Neuss, Beschluss vom 11.08.2011, Az. 90 C 4506/10 [1]; PDF [2]).

Im Vorfeld hatte der Frankfurter Jurist, Datenschützer und Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung [3] Jonas Breyer von der Auskunftei Creditreform (ähnlich der Schufa) anlässlich einer Gesetzesänderung eine Selbstauskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt. Dem war Creditreform nur schleppend und unvollständig nachgekommen. Als Zahlungswahrscheinlichkeit waren 89,69% ermittelt worden, was laut Creditreform nur als mittelmäßig gilt (gelbe Ampel). Als Creditreform sich nicht kooperativ zeigte, klagte er sowohl auf Auskunft als auch auf Unterlassung der Score-Übermittlung. Nachdem Creditreform unter dem Eindruck der laufenden Klage die Auskunft erteilte und alle fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Einträge zu dessen Person löschen musste, blieben außer Alter und Wohnort keine Bonitätsdaten mehr übrig. Creditreform beharrte dennoch darauf, den Score-Wert weiterhin auf Grundlage nur dieser Daten zu berechnen und an Dritte zu übermitteln.

Creditreform argumentierte, es lägen zwar keine Zahlungserfahrungen oder sonst weitergehende Informationen über den Kläger vor. Auch aus den Altdaten ergebe sich nichts konkret Negatives. Alter und Wohngegend genügten aber, eine Zahlungsprognose von 89,69% aufzustellen. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe das Berechnungsverfahren abgesegnet. Auch fordere der neue § 28b BDSG [4] nur, dass der Score-Wert nicht ausschließlich auf den Wohnort gestützt werde, vorliegend werde immerhin auch das Alter berücksichtigt. Darüber hinaus seien Score-Werte nach einer aktuellen Entscheidung [5] des Bundesgerichtshofs als subjektives Werturteil durch die Meinungsfreiheit geschützt, kreditschädigend und damit nach § 824 BGB [6] unterlassungspflichtig könnten nur Tatsachenbehauptungen sein.

Breyer hielt dagegen, allein auf Basis dieser Datenlage könne unmöglich eine auf ein Hunderstel Prozent genaue seriöse Zahlungsprognose von 89,69% erstellt werden. Das berechtigte Interesse des Betroffenen überwiege das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei an einer Übermittlung (§ 29 BDSG [7]). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Creditreform reine Score-Übermittlungen anbiete, wobei einem potenziellen Kreditgeber die dünne Datenbasis und die geringe Aussagekraft des Score-Werts nicht klar werde. Soweit Creditreform den Wohnort als strukturschwach bewerte, werde der Betroffene in Sippenhaft für angebliche Bonitätsdaten von Nachbarn genommen. Soweit Creditreform sein Alter als risikobehaftet bewerte, sei dies eine unzulässige [8] Altersdiskriminierung, selbst, wenn die Risikoklassifizierung objektiv stimmen sollte. Im März hatte der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren gegen Belgien entschieden, dass es eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung sei, Frauen einer anderen Beitragsstufe in der Rentenversicherung zuzuweisen, auch wenn diese tatsächlich ein größeres „Risiko“ darstellten länger zu leben (EuGH, Urteil [9] vom 01.03.2011, C-236/09 [10]). Im Übrigen biete, so Breyer, die Schufa ebenfalls an, die Übermittlung des Score-Werts auf Wunsch zu sperren, so dass eine Implementierung offenbar keine unzumutbare Hürde darstelle. Was die Meinungsfreiheit angehe, stehe bei den Bonitätsbewertungen einer Wirtschaftsauskunftei das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund.

Creditreform musste sich in der Folge im Verhältnis zum Kläger verpflichten, die Übermittlung des Score-Werts an Dritte zu unterlassen. Für jede Zuwiderhandlung droht der Auskunftei eine Strafzahlung von 5.000 €. Darüber hinaus wurden Creditreform laut der streitigen Kostenentscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zweck von Score-Werten ist es, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Zahlungsausfalls zu prognostizieren und die Bonität abzubilden. Sie werden von Auskunfteien wie der Schufa oder Creditreform berechnet und gegen Bezahlung an Unternehmen beauskunftet, die Kreditleistungen erbringen, also in Vorleistung treten. Das können Banken sein, aber auch Versandhändler, Telefonanbieter oder Vermieter. Zunehmend bedienen sich sogar Prepaid-Mobilfunkanbieter der Daten mit der Begründung, das Guthaben könne überzogen werden, so dass der Anbieter unfreiwillig zum Kreditgeber werde. Die Unternehmen wollen sich durch Score-Werte vor illiquiden Schuldnern und Betrügern schützen und ihr Ausfallrisiko minimieren – an sich ein berechtigtes Anliegen. Sie verlassen sich jedoch oft bequemlichkeitshalber stark auf die teuren Daten der Auskunfteien. Dabei ist deren Unzuverlässigkeit längst bekannt. So ergab [11] ein Gutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz 2009, dass 45% aller Schufa-Datensätze, auf denen auch Score-Werte beruhen, falsch sind. Die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest [12] war 2003 gar zu einer Fehlerquote von 69% gekommen (Ausgabe 4/2003, Seite 30). Auf Grund solcher Daten wird tagtäglich über den Abschluss von Konto- oder Mobilfunkverträgen entschieden.

Die hohe Fehlerrate beruht unter anderem darauf, dass die von Unternehmen eingemeldeten Daten von Schufa & Co – wie die Auskunfteien sogar einräumen – nicht geprüft werden; Korrekturen und Löschungen werden von den kreditgebenden Unternehmen vergessen. Nicht selten verstoßen diese auch gegen ihre eigene Schufa-Klausel und übermitteln Daten, die sie selbst eigentlich nicht übermitteln wollten, und umgekehrt. Auch der neue, noch unter der Großen Koalition verabschiedete § 28a BDSG [13] schafft kaum Klarheit, weil er nur die Übermittlung von Forderungen betrifft und selbst dort an schwammige Voraussetzungen anknüpft. Weitere Ursachen für die fehlerhaften Daten sind Schreibfehler, Verwechslungen und unzulängliche betriebsinterne Koordination, fehlende Schulungen sowie Lust- und Konzeptlosigkeit im Bereich des Unternehmensdatenschutzes. Regelmäßig ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte eigentlich ein im Unternehmen angestellter Jurist, der die Arbeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur als „Nebenjob“ macht, weil es laut BDSG eben einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten geben muss.

Nach § 34 BDSG [14] hat jeder Bürger das Recht, über die zu seiner Person gespeicherten Daten und den Score-Wert Auskunft zu verlangen. Einmal im Jahr kann eine solche schriftliche Auskunft unentgeltlich verlangt werden. Kommen die Unternehmen dem nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, kann kostenlos die Datenschutzaufsichtsbehörde angerufen werden, in deren Bundesland das Unternehmen sitzt. Alternativ kann geklagt werden. Die vom Unterlegenen zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten richten sich in Zivilsachen nach dem Wert des Streitgegenstands, dürften mithin bei den meisten derartigen Klagen unter Beantragung eines moderaten Streitwerts etwa bei 250 bis 500 € liegen. Dafür bekommt man bei Gericht, anders als bei den Aufsichtsbehörden, aber auch eine relativ zeitnahe und verbindliche Entscheidung eines qualifizierten Volljuristen.