In dem Verfahren [1] vor dem Hessischen Staatsgerichtshof gegen das automatisierte Kennzeichenscanning auf öffentlichen Straßen in Hessen hat nun die Landesanwaltschaft ihre Stellungnahme [2] vorgelegt.
Sie hält das Kennzeichenscanning für verfassungskonform. Es diene der Feststellung, „ob von dem jeweiligen Kraftfahrzeug Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können.“ Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in die Rechte der Betroffenen bewege sich im Minimalbereich und sei als geringfügig einzustufen. Weiter heißt es: „Die Betroffenen werden den Abgleich, anders als beim Anhalten zum Zwecke einer Straßenverkehrskontrolle, in den meisten Fällen nicht bemerken und müssen zu dieser Form der Kontrolle keinerlei Handlungen beitragen. Im Übrigen werden die erhobenen Daten nach dem Abgleich sofort gelöscht“. Vor diesem Hintergrund handele es sich um eine angemessene Regelung.
Die ergänzte Grundrechtsklage [3] rügt demgegenüber, die Ergebnisse des Kennzeichenscanning in Bayern zeigten, dass sich bei 99,97% der Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr oder Straftat ergeben. Die Maßnahme habe „ihren Schwerpunkt im Bagatellbereich“ und diene „nur dem Schutz von Eigentumsrechten und Vermögensinteressen“. Einen „minimalen Grundrechtseingriff“ anzunehmen, lasse „die abschreckende Wirkung, die eine flächendeckende Dauererfassung von Kfz-Kennzeichen auf unsere Gesellschaft insgesamt hat“, außer Acht. In den Fahndungssystemen sei eine „Ausschreibung zur Beobachtung“ vorgesehen, so dass „jeder Fahrzeugführer auf hessischen Straßen damit rechnen [müsse], dass sein Fahrverhalten erfasst und gespeichert wird.“ Der dadurch erzeugte „psychische Druck“ führe „mittelbar zu Störungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit“.
Einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage hat der Hessische Staatsgerichtshof noch nicht bekannt gegeben.