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Initiative zum Schutz vor Wohnungsüberwachung durch „intelligente Zähler“ [ergänzt am 14.05.2011]

Energieversorgungsunternehmen setzen zunehmend elektronische Verbrauchserfassungsgeräte ein (sog. „intelligente Zähler“, z.B. Stromzähler). Während die bisherigen Zähler nur festhielten, wie viel Energie der Verbraucher seit der letzten Zurücksetzung des Zählers insgesamt verbraucht hat, ermöglichen elektronische Zähler eine sehr viel häufigere Erfassung und genauere Aufzeichnung des jeweiligen Verbrauchs. Anhand solcher Aufzeichnungen kann nachvollzogen werden, wie hoch der Verbrauch zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit war.

Da jeder Typ von Elektrogeräten einen individuellen Verbrauch aufweist, können es Verbrauchsdaten ermöglichen, nachzuvollziehen, welche Art und Marke von Geräten wir besitzen und wann wir welches Gerät benutzt haben. Beispielsweise kann festgestellt werden, wann wir morgens die Dusche (Wasserboiler) oder den Toaster benutzen, zu welchen Zeiten wir fernsehen und wann wir zu Bett gehen (Licht), wie viele Personen anwesend sind (Verbrauch im Badezimmer), wann wir zuhause, außer Haus oder in Urlaub sind. Auch lassen sich Regelmäßigkeiten und Unregelmäßigkeiten unseres Verhaltens in der eigenen Wohnung ermitteln.

Die Verwendungsmöglichkeiten von Informationen über das Geräte-Nutzungsverhalten sind hoch: Der Ehepartner oder Vermieter kann Anwesenheit und Verhalten der (übrigen) Bewohner überprüfen. Das Wissen über die in einem Haushalt vorhandenen Geräte kann zu Werbezwecken genutzt werden. Polizei oder Geheimdienste können anhand der Daten das Verhalten in Wohnungen nachvollziehen. Schließlich können die Daten zu kriminellen Zwecken verwendet werden. So können Informationen darüber, welche Geräte vorhanden sind und wann üblicherweise niemand zu Hause ist, zur Vorbereitung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls verwendet werden.

Letztlich kann mithilfe von Verbrauchsdaten in die Privatsphäre unserer Wohnung eingedrungen werden. Die Wohnung ist unser letzter privater Rückzugsraum. Vor diesem Hintergrund ist es nicht akzeptabel, dass ohne unsere freie Einwilligung Aufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich auf unser Verhalten in unserer eigenen Wohnung rückschließen lässt. Auch Erwägungen der Energieeffizienz erfordern eine Verbrauchserfassung ohne unsere Zustimmung nicht. Energieeinsparung kann nur mit dem Willen der Bewohner funktionieren.

Um die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG [1]) zu gewährleisten, ist ein gesetzlicher Schutz vor Aufzeichnungen über die Nutzung unserer Wohnung geboten. Die Einführung elektronischer Energiezähler darf nichts daran ändern, dass nur diejenigen Messungen vorgenommen und übermittelt werden, die zur Abrechnung erforderlich sind. Weitere Aufzeichnungen dürfen nur auf Verlangen der Betroffenen vorgenommen werden.

Auch der Bundesrat hat gefordert [2] (BR-Drs. 14/08 [3]):

Innovative Zähler bedeuten, dass das Energieversorgungsunternehmen jederzeit und unmittelbaren Einblick in die Verbrauchsdaten und das Verbrauchsverhalten des Kunden erhält. Dies wird gemeinhin als Eingriff in die Privatsphäre gewertet. […] Der Verbraucher sollte sich auch weiterhin für eine Teilnahme am manuellen Ableseverfahren entscheiden können.

Gegenwärtig ist ein Schutz vor der Erfassung des Wohnungs-Nutzungsverhaltens nicht gewährleistet. Es gibt keine zureichenden Regelungen über die Erfassung von Nutzungsinformationen. Weder die Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen (EVMessZV) noch das allgemeine Datenschutzrecht (§ 28 BDSG [4]) bieten einen Schutz, welcher der Sensibilität von Informationen über das Verbrauchsverhalten gerecht würde. Insbesondere ist zurzeit nicht gewährleistet, dass nur die zur Abrechnung erforderlichen Informationen gesammelt und ausgewertet werden.

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, dass der Gesetzgeber tätig wird, um die Unverletzlichkeit der Wohnung auch in technischer Hinsicht abzusichern. Wegen der hohen Sensibilität und Bedeutung von Informationen über die Wohnungsnutzung ist eine Regelung durch ein öffentlich beratenes und demokratisch beschlossenes Parlamentsgesetz erforderlich.

Ich habe ein Argumentationspapier (pdf [5]) mit einem Formulierungsvorschlag geschrieben und an die Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder versandt mit der Bitte, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 05.04.2009:

Aus einer E-Mail des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 03.04.2009:

vielen Dank für Ihr elektronisch übermitteltes Schreiben vom 23.3.d.J. an Herrn Wirtschaftsminister, in dem Sie im Zusammenhang mit der Einführung sog. intelligenter Zähler (siehe § 21b Abs. 3a und Abs. 3b EnWG [9]) Ihrer Sorge hinsichtlich des infolge dessen zunehmenden „gläsernen“ Bürgers bzw. der Unverletzlichkeit der Wohnung Ausdruck verleihen und konkrete gesetzgeberische Vorschläge zum Schutz der Privatsphäre über einen neuen § 21c EnWG [10] fordern und in einem eigenen Vorschalg unterbreiten. Er geht mit Absatz 4 davon aus, dass der „Besitzer“ die detaillierte Erfassung der Verbrauchsverhaltens ausschließen kann und seine „Einwilligung“ nur auf Zeit gilt.

Herr Wirtschaftsminister Ernst Pfister hat das Fachreferat beauftragt, Ihnen zu antworten. Ich denke, Sie sind mit einer Antwort ebenfalls in elektronischer Form einverstanden.

Den unbestreitbaren Vorteilen der intelligenten Zähltechniken stehen mit Sicherheit auch ernst zu nehmende Sorgen hinsichtlich der Verwendung der gesammelten Daten und dem hohen Gut des Schutzes der Privatsphäre gegenüber. Darauf hat der Bundesrat, wie von Ihnen mit Recht erwähnt, im Verlauf des Verordnungsgebungsverfahrens nochmals explizit hingewiesen. Ähnliche Aspekte sind übrigens u.a. auch bei der Aufzeichnung von Telefon- und Internetdaten über Einzelverbindungsnachweise erörtet worden. Relevant werden diese Aspekte zwar zunächst in Neubauten und nur bei umfassenden Renovierungen im Bestand zur Verbesserung der Energieeffizenz erst ab dem Jahr 2010, gleichwohl wird das Fachreferat des Wirtschaftsministerium Ihre Vorschläge näher prüfen, abstimmen und ggf. in den Fachgremien einer Diskussion zuführen.

Das Wirtschaftsministerium wird nach diesen Prozessen wieder auf Sie zukommen und Sie näher unterrichten. Bitte verstehen Sie dies folglich als eine Zwischennachricht.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 27.04.2009:

Aus einer E-Mail des Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2009:

Frau Ministerin Thoben bedankt sich für Ihr Schreiben und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Mit der im September 2008 in Kraft getretenen Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes soll ab 2010 das energiesparende Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt werden. Vorgesehen sind unter anderem technische Innovationen beim Zähl- und Messwesen (intelligente Stromzähler), die verbindliche Einführung von „last-variablen“ oder tageszeitabhängigen Tarifen sowie die Verpflichtung, auf Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher auch monatliche Abrechnungen des Energieverbrauchs zu ermöglichen.

Für die im Falle des Einsatzes neuer Messtechnologien gegebenenfalls zusätzlich ausgelesenen Verbrauchsinformationen gilt, wie für bisher erhobene Daten, das allgemeine Datenschutzrecht (vgl. auch Bundesratsdrucksache 568/08, S. 14 [11]). Daher bestehen mit Blick auf Ihr Schreiben für das Wirtschaftsressort keine direkten Kompetenzen. Ich bitte Sie daher, sich an die Bundesbeauftragte bzw. Landesbeauftragte für den Datenschutz zu wenden.

Unabhängig davon wird das Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Stromzähler in Nordrhein-Westfalen sehr ernst genommen. Bei nordrhein-westfälischen Pilotprojekten zur Erprobung und Evaluierung des flächendeckenden Einsatzes neuer intelligenter Stromzähler, wie zum Beispiel dem Projekt „Smart Metering“ der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, wurde jeweils die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eingebunden, die die Projekte aus datenschutzrechtlicher Sicht überprüft hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 28.07.2009:

Aus einer E-Mail des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 27.07.2009:

Herr Wirtschaftsminister Ernst Pfister dankt Ihnen ganz herzlich für Ihr elektronisches Schreiben vom 23.3.2009, mit dem Sie Ihren Sorgen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre der Bürger und der Unverletztlichkeit der Wohnung bei einer Datenspeicherung durch Anwendung von sog. intelligenten Zählern in der Elektrizitätswirtschaft Ausdruck verleihen.

Er hat die Landesregulierungsbehörde gebeten, Ihre Vorschläge zu prüfen und Ihnen zu antworten.

Da die intelligenten Zähler mit einer Fernauslesung ausgestattet sind, könnte der Netzbetreiber, so er es wollte, in Tat das Stromverbrauchsverhalten und damit Nutzungsgewohnheiten usw. der einzelnen Stromkunden viel genauer als heute erkennen.

Bereits der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hat in seiner Entschließung am 15.2.2008 die Bundesregierung aufgefordert, im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zum Einbau der intelligenten Zählergenerationen Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre zu treffen. Das hat der Bundestag aufgegriffen und in der Gesetz gewordenen Fassung gemäß § 21b Abs. 3 b EnWG [9] geregelt, dass der Anschlussnutzer berechtigt ist, das Angebot (zum Einbau eines intelligenten Zähler) abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen (als einer solchen der sog. intelligenten Zählergeneration) Messeinrichtung (z.B. eine herkömmliche) zu verlangen. Damit kann je nach Wunsch des Anschlussnutzers auf eine aktiv geschaltete Fernauslesung, die auch den Netzbetreiber das Strom-Nutzungsverhalten des Bürgers genauer als heute erkennen ließe, verzichtet werden. Der Bürger kann bei Mietwohnungen den Einbau sog. intelligenter Strom-Zähler zwar nicht verhindern, wohl aber ihren Betrieb. Wegen der dann fehlenden technischen Verknüpfungen kann ihm dann aber im Gegenzug kein lastvariabler Tarif angeboten werden, auch kann er nicht seinen Strombedarf zeit- und lastabhängig, z.B. über seinen PC, nachverfolgen.

Fraglich ist, wie sich die intelligente Zählertechnik wegen der eher bescheidenden Vorteile und der Kosten der neuen Zähler im Wohnungsbestand durchsetzen wird. Bei der Umsetzung des erst seit wenigen Monaten geltenden Rechts in der Praxis bestehen, auch im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre, noch wenige Erfahrungen. Die meisten derzeitigen Projekte mit dem Einbau von neuen Stromzählern beruhen auf Pilotanwendungen. Momentan besteht deswegen noch kein Bedarf für eine gesetzliche Regelung zum weitergehenden Schutze der Verbrauchsdaten der natürlichen Personen. Sollte sich aber zeigen, dass die Anschlussnutzer offenbar aus Sorge vor dem Datenschutz sich gegen die neue Technik entscheiden, sind Ihre Überlegungen durchaus geeignet, aufgegriffen zu werden, auch um so die Rezeption der neuen Zähltechniken bei den breiten Anschlussnutzerkreisen zu verbessern.

Mit freundlichen Grüßen

Aus meiner Antwort vom 28.07.2009:

es freut mich, dass Sie meine Anregungen zum Thema „intelligente Stromzähler“ prüfen.

Auf das Ergebnis der Prüfung der Landesregulierungsbehörde bin ich gespannt.

Anders als Sie schreiben ergibt sich aus § 21b Abs. 3b EnWG [9] nicht, dass der Bürger eine Erfassung seines Wohnungs-Nutzungsverhaltens verhindern könne. Erstens besteht das Ablehnungsrecht nach § 21b Abs. 3b EnWG [9] nicht bei neu errichteten Wohnungen. Zweitens gibt § 21b Abs. 3b EnWG [9] auch bei bestehenden Wohnungen nur ein einmaliges Wahlrecht. Hatte etwa der Vormieter dem Einbau einer Einrichtung zur Erfassung seines Verbrauchsverhaltens zugestimmt, kommt § 21b Abs. 3b EnWG [9] nicht mehr zum Zuge, weil bei nachfolgenden Nutzerwechseln keine „bestehende Messeinrichtung“ mehr vorliegt. Auch die Entwurfsbegründung spricht nur von einem (einmaligen) Umstieg, der angeboten werden solle (BT-Drs. 16/9470 [12], 7).

Das Gesetz gewährleistet gerade nicht, dass ein Nutzer, der in seiner Wohnung eine bereits eingebaute Verbrauchsaufzeichnungsanlage vorfindet, deren Betrieb verhindern oder den Einbau eines hergebrachten Zählers verlangen kann. Infolgedessen besteht durchaus Bedarf für gesetzliche Regelungen. Ich bitte Sie, Ihre vorläufige Einschätzung vor diesem Hintergrund noch einmal zu überprüfen. Sinnvoll könnte auch eine Anhörung der beteiligten Kreise (Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände) zu der Frage sein.

Mit freundlichen Gruß,

Ergänzung vom 09.08.2009:

Ein Sicherheitsspezialist aus den USA hat herausgefunden, dass es möglich ist, Viren für Strom-Verbrauchserfassungsgeräte zu programmieren. Solche Viren können beispielsweise die Stromversorgung einer Vielzahl von Haushalten unterbrechen. Der Experte kommt zu dem Ergebnis, dass Verbrauchserfassungsgeräte wegen ihrer Anfälligkeit für Missbrauch derzeit nicht einsatzreif sind.

Quellen: AP [13], nzherald.co.nz [14], technewsworld.com [15], technologyreview.com [16]

Ergänzung vom 02.09.2009:

E-Mail aus der FDP-Fraktion im Bundestag vom 26.08.2009:

vielen Dank für Ihre email und den Regelungsvorschlag. Das Thema intelligente Netze und Datenschutz muss in der Tat intensiv diskutiert werden. Wie für jede neue technische Entwicklung muss auch für intelligente Zähler sichergestellt werden, dass die positiven Funktionen der Verbrauchsdatenerfassung für den Nutzer (bessere Verbrauchsinformation, Energiespartarife etc.) sich nicht durch Missbrauch der Daten ins Negative und zu einer Gefahr für die eigene Privatspähre verkehren können. Die FDP fordert bekanntlich den Datenschutz ins Grundgesetz aufzunehmen und ist diejenige Partei, für die Privatheit der Kern persönlicher Freiheit darstellt. Für Ihren Lösungsvorschlag danke ich Ihnen daher sehr und werde Ihre email auch an die für den Datenschutz zuständigen Referenten in der FDP-Fraktion weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 04.09.2009:

E-Mail des SPD-Bundestagsabgeordneten Ulrich Kelber vom 02.09.2009:

für Ihren Vorschlag zur Sicherstellung der Privatsphäre bei Einsatz sogenannter intelligenter Zähler danke ich Ihnen.

Tatsächlich sind solche Zähler aber nicht als ständig durch Dritte einsehbare Automaten vorgesehen. Die Zähler sollen in erster Linie dem Wohnungsnutzer (und nicht etwa dem Vermieter oder dem örtlichen Netzbetreiber) Aufschluss über den jeweiligen Verbrauch geben. Energieversorger sollen zugleich lastvariable Tarife anbieten können, so dass der Stromverbraucher bei Inanspruchnahme dieses Produkts den Eigenverbrauch so steuern kann, dass sein Verbrauch in kostengünstige Zeitzonen fällt. Für den Netzbetreiber bzw. Stromlieferanten wird dadurch nur erkennbar, welchen Stromverbrauch insgesamt ein Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt aufweist – anders wäre ein lastvariabler Tarif nicht darstellbar. Insofern sollte eine Fernauslesbarkeit solcher Zähler an sich noch keine Probleme erzeugen.

Es dürfte aus diesen Daten allein nicht ohne Weiteres erkennbar sein, für was genau der Kunde den Strom nutzt. Variable Verbräuche dürften sich vor allem auf Einheiten wie Waschmaschinen, Spülmaschinen oder andere Geräte mit hohem Stromverbrauch beziehen. Bedeutung werden intelligente Zähler insbesondere in den Bereichen erlangen, in denen der Stromverbrauch sich ohne Verlust von Komfort für die Verbraucher zeitlich steuern lässt, z. B. indem Tiefkühltruhen vor allem nachts Energie verbrauchen. Wir stehen in dieser Entwicklung erst am Anfang. Festzuhalten bleibt zunächst: Aus aggregierten Daten über den Stromverbrauch lässt sich kein Personen- oder Gerätschaftenprofil erkennen, das über die Erkenntnis hinausgeht, dass eben einsatzvariable Geräte vorhanden sind. Bisher ist auch die Technik noch gar nicht so weit, geräteindividuelle Profile erstellen zu können.

Generell gilt auch: Personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutzgesetz und sind wegen ihrer besonderen Sensibilität auch besonders zu schützen. Sollte sich seitens des Stromlieferanten ein Verbrauchsprofil erkennen lassen, unterlägen diese Daten einem besonderen Schutz. Sie dürfen beispielsweise nicht unbefugt an Dritte weiter gegeben werden und sind nach einem bestimmten Zeitraum zu löschen. Zudem muss ich deutlich sagen: Niemand wird gezwungen, lastvariable Tarife zu nutzen. Der Abschluss von solcher Tarife ist freiwillig.

Die SPD wird auch in der neuen Legislaturperiode ihr besonderes Augenmerk auf den Verbraucherdatenschutz legen. Unternehmen sammeln immer mehr persönliche Daten ihrer Kundinnen und Kunden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Recht der Bürgerinnen und Bürger, selbst darüber zu entscheiden, wer was über sie weiß, gerät dadurch in Gefahr. Die gesetzlichen Vorschriften über die Weitergabe von Kundendaten wurden bereits verschärft, und wir werden auf die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen achten. Ob darüber hinaus und insbesondere auch beim Einsatz intelligenter Zähler Regelungsbedarf besteht, ist Gegenstand der laufenden Diskussionen.

Insoweit bedanke ich mich noch einmal für den konstruktiven Hinweis zum möglichen Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kelber

Aus meiner Antwort:

vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme zum Thema „intelligente Stromzähler“.

Dass die elektronischen Verbrauchserfassungsgeräte keine Risiken bedeuteten, trifft leider nicht zu. Ein Sicherheitsspezialist aus den USA hat erst neulich herausgefunden, dass es sogar möglich ist, Viren für Strom-Verbrauchserfassungsgeräte zu programmieren. Solche Viren können beispielsweise die Stromversorgung einer Vielzahl von Haushalten unterbrechen. Der Experte kommt zu dem Ergebnis, dass Verbrauchserfassungsgeräte wegen ihrer Anfälligkeit für Missbrauch derzeit nicht einsatzreif sind. Siehe http://www.daten-speicherung.de/?p=1012 [17] . Mindestens müssen Verbraucher daher die Möglichkeit haben, über das Ob des Betriebes eines solchen Geräts in ihrer Wohnung zu entscheiden (auch wenn es – etwa in einer Mietwohnung – bereits eingebaut ist).

Aus den mithilfe eines solchen Geräts gewonnenen Verbrauchsinformationen ist erstens erkennbar, wann jemand zuhause ist, was schon für sich genommen einen massiven Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Außerdem existieren Listen mit Verbrauchsprofilen handelsüblicher Haushaltsgeräte, mit denen typische Geräte identifiziert werden können. Zumindest die Sicherheitbehörden können diese Technik bereits nutzen. Aus Verbrauchsdaten lässt sich somit keineswegs nur erkennen, ob einsatzvariable Geräte vorhanden sind.

Dass personenbezogene Daten dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegen, ist richtig. Aus meinem Papier ergibt sich aber, weshalb das BDSG offensichtlich keinen ausreichenden Schutz der sensiblen Wohnungsnutzungsdaten gewährleistet. Das BDSG gewährleistet nicht, dass nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten erhoben werden und dass etwaige Verbrauchsdaten sogleich mit Versand von Abrechnung und Verbrauchsprofil gelöscht werden. Das BDSG gewährleistet auch keine Zweckbindung, sondern erlaubt Sicherheitsbehörden in großem Umfang einen Zugriff auf diese Daten über unser Wohnverhalten. Dies wird Art. 13 GG [1] offensichtlich nicht gerecht.

Der Abschluss lastvariabler Tarife ist in der Tat freiwillig. Leider gewährleistet das Gesetz derzeit aber nicht, dass bei einem zeitunabhängigen Normaltarif nur der kumulierte Verbrauch erfasst und erhoben werden darf. Auch der Bundesrat fordert: „Der Verbraucher sollte sich auch weiterhin für eine Teilnahme am manuellen Ableseverfahren entscheiden können.“ (BR-Drs. 14/08 [3])

Um dies zu gewährleisten, würde es mich freuen, wenn die SPD-Fraktion einen Gesetzentwurf entsprechend der Grundlinien meines Vorschlags einbringen könnte. Ich halte dies für dringend erforderlich und hoffe auf Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergänzung vom 21.09.2009:

Das Unabhängige Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein hat ein Rechtsgutachten zum Einsatz intelligenter Zähler vorgelegt [18]. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass schon nach geltendem Recht nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten erhoben werden dürften. Technisch würde dies allerdings voraus setzen, dass der „intelligente Zähler“ entsprechend eingerichtet wird. Ich bezweifle, ob das geschehen wird oder ob nicht die Zähler für jeden Verbraucher detaillierte Verbrauchsprofile erstellen werden. Eine echte Kontrollmöglichkeit über die erhobenen Daten hat man nicht. Außerdem sind die Energieunternehmen nicht an die Auslegung des Datenschutzrechts durch das ULD gebunden. Ich halte daher weiterhin ein besonderes Verbrauchsdatenschutzgesetz für erforderlich.

Ergänzung vom 07.10.2009:

E-Mail des Baden-Württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten vom 07.10.2009:

für Ihre o. g. E-Mail bedanke ich mich; zugleich bitte ich um Nachsicht für die recht späte Antwort.

Allgemein kann ich zu Ihrem Anliegen Folgendes mitteilen:

Die Frage nach dem Datenschutz bei neuen Zählern wird gegenwärtig im Kreis der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder thematisiert. Bisher hat sich dazu keine abschließende gemeinsame Meinung herausgebildet. Aus meiner Sicht ist es jedenfalls wünschenswert, dass der Anschlussnutzer selbst bestimmen kann, ob ausschließlich die Verbrauchsdaten erhoben werden, die erforderlich sind, um die Versorgung mit Energie abzurechnen, oder ob darüber hinaus weitere Verbrauchsdaten (der tatsächliche Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit) erhoben werden. Für meine Dienststelle ist diese Fragestellung im Wesentlichen insoweit bedeutsam, als es um rechtlich unselbstständige kommunale Stromversorger geht, etwa um Stadtwerke in der Gestalt von Eigenbetrieben, deren Datenverarbeitung meiner Kontrolle untersteht. Dagegen ist in Baden-Württemberg für die Datenverarbeitung durch privatrechtlich organisierte Energieversorgungsunternehmen wegen der insoweit aufgespaltenen Zuständigkeit das Innenministerium Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig. Deswegen läge es mit Blick auf die bundesweite Bedeutung der Frage nahe, dass Sie sich auch an den Vorsitzenden der im „Düsseldorfer Kreis“ zusammenarbeitenden obersten Datenschutzaufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich wenden. Das ist derzeit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Johannes-Stelling-Str. 21 in 19053 Schwerin, E-Mail: […]).

Ich bitte um Verständnis, dass ich mich Ihrem Anliegen derzeit nicht näher annehmen kann und hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen dennoch weiterhelfen konnte. Für die von Ihnen mitgeteilten Vorschläge nochmals vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 20.11.2009:

Ergänzung vom 29.05.2010:

Eine überarbeitete Fassung von Argumentationspapier und Formulierungsvorschlag ist verfügbar (pdf [20]).

Ergänzung vom 05.11.2010:

Mit Beschluss [21] vom 3./4.11.2010 fordert jetzt auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten:

Die zur Einführung digitaler Zähler bisher erlassenen Rechtsnormen im Energiewirtschaftsgesetz schützen die Privatsphäre der Betroffenen jedoch nur unzureichend.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert daher eine gesetzliche Regelung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch digitale Zähler erhobenen Verbrauchsinformationen. Eine solche Regelung muss die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen berücksichtigen und eine strikte Zweckbindung der erhobenen personenbezogenen Daten vorschreiben. Die Regelung muss zudem sicherstellen, dass die Prinzipien der Transparenz der Datenverarbeitung beachtet und die Betroffenenrechte gewahrt werden.

Die Gewährleistung des Datenschutzes muss dabei bereits bei der Konzeption und Gestaltung der Infrastruktur zur Energiemessung und der technischen Einrichtungen erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Datenvermeidung und für die Datensouveränität der Betroffenen. So ist sicherzustellen, dass detaillierte Verbrauchswerte von Endgeräten unter ausschließlicher Kontrolle der Betroffenen verarbeitet und nicht mit direktem oder indirektem Personenbezug an Dritte übermittelt werden. Die Inanspruchnahme von umweltschonenden und kostengünstigen Tarifen darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Betroffene personenbezogene Nutzungsprofile offenbaren.

Ergänzung vom 09.11.2010:

E-Mail eines Mitarbeiters der FDP-Fraktion vom 08.11.2010:

der für Datenschutz zuständige BMI und das BMWi haben nach meiner Kenntnis bereits einen Auftrag an das BSI erteilt, die Probleme des Datenschutzes bei Einführung intelligenter Zähler bis Januar 2011 aufzuarbeiten. Dazu gehören mit Sicherheit auch die von Ihnen angesprochenen Gefahren.

Ergänzung vom 06.12.2010:

E-Mail des sächsischen Wirtschaftsministeriums vom 30.11.2010:

vielen Dank für Ihre E-Mail Schreiben an Herrn Staatsminister Morlok vom 5. November 2010. Zu Ihren Ausführungen nehme ich gern Stellung.

Intelligente Stromnetze können in Zukunft einen Beitrag zur effizienteren Nutzung der eingespeisten Energie leisten. Das wird aber nur dann gelingen, wenn die Interessen der Bürger ernst genommen und ihre Rechte gewahrt werden.

Derzeit wird die Einführung der intelligenten Zähler intensiv auf allen Ebenen diskutiert. Die von Ihnen genannte Datenschutzproblematik ist – wie die von Ihnen zitierten Stellungnahmen belegen – ein Kernpunkt der Debatte. Deshalb sind die Datenschutzbeauftragten in die Diskussionen maßgeblich einbezogen.

Unser Haus teilt die in der Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. November 2010 skizzierten Sorgen und Bedenken. Auch in der Bundesregierung ist das Bewusstsein für die Problemlage vorhanden. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Lösung ist deshalb nach unserer Auffassung der Gesetzgeber auf Bundesebene angehalten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Eine direkte Gesetzesinitiative durch den Freistaat Sachsen halte ich derzeit vor dem geschilderten Hintergrund nicht für erforderlich. Die Länder werden ihre Mitwirkungsrechte und -pflichten im weiteren Verfahren wahrnehmen. Ihre konkreten Formulierungsvorschläge liefern hierfür einen guten Diskussionsbeitrag. Dafür bin ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 11.12.2010:

Aus einer E-Mail des hessischen Wirtschaftsministeriums vom 07.12.2010:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erarbeitet z.Z. einen Regierungsentwurf zur Umsetzung des sogen. III. EU-Binnenmarktpaketes Energie in deutsches Recht. Dazu wird es – voraussichtlich im kommenden Jahr – eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes geben. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einem Eckpunkte-Papier vom November 2010 erkennen lassen, dass in diesem Zusammenhang auch Regelungen zu „intelligenten“ Messsystemen geprüft werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch getroffen werden.Mit der Einführung intelligenter Zähler verknüpft sich u.a. die Erwartung, dass die Kunden ihren Verbrauch besser steuern und damit zur Entlastung der Netze beitragen können. Ferner ist davon auszugehen, dass die verstärkte Dezentralisierung der Stromerzeugung, insbesondere die vermehrte Nutzung regenerativer Energien, eine „intelligentere“ Steuerung der Netze erfordern wird.

Sinnvollerweise wird man die Anforderungen an die Zähler nach Verbrauchsgrößen staffeln. Je höher der Verbrauch, desto nutzbringender ist eine aufwendigere Messtechnik. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sieht es deshalb für erforderlich an, die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, für den Basiszähler und die Systemlösungen Standards und Spezifikationen vorzugeben. Dazu sind Änderungen des Rechtsrahmens erforderlich.

Aus unserer Sicht steht außer Frage, dass bei der Neufassung die Rechtsgrundsätze des Datenschutzes zu beachten sind. Hier bestehen auch keine Zweifel daran, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem in jeder Phase der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs Rechnung tragen wird. Die Länder wirken bekanntermaßen über den Bundesrat an der Gesetzgebung mit; es entspricht aber durchaus der Gepflogenheit, Gesetzentwürfe der Bundesministerien bereits vor der Befassung des Bundesrates auch mit den Ländern abzustimmen.

Vor diesem Hintergrund scheint es nicht zielführend und sinnvoll, jetzt mit eigenen Gesetzentwürfen der Länder zum Thema „intelligente Zähler“ über den Bundesrat initiativ zu werden. Wir werden den spätestens im Frühjahr 2011 anstehenden Gang des Gesetzgebungsverfahrens intensiv beobachten und werden selbstverständlich auch Hinweise von Bürgern und Verbänden prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 14.12.2010:

Schreiben des bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 13.12.2010:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08. November 2010. Die Diskussion der von Ihnen geschilderten datenschutzrechtlichen Situation bei der Einführung „intelligenter Stromzähler“ wird von der Bayerischen Staatsregierung bereits seit Jahren aufmerksam verfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die Empfehlungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Bayern hat bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb aus ordnungspolitischen und Datenschutzgründen die Haltung vertreten, dass die Einführung intelligenter Zähler grundsätzlich in einem marktgetriebenen Prozess auf Wunsch des Kunden und nicht verpflichtend erfolgen sollte.

Auch aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) ist es notwendig, einen datenschutz- und datensicherheitsrechtlich unbedenklichen Standard festzuschreiben; Arbeiten daran laufen bereits.

Das BMWi hat im September dieses Jahres das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit der Entwicklung und Erstellung eines Schutzprofils für Smart Meter beauftragt. Ziel ist es, eine verbindliche Vorgabe von Datenschutz- und Datensicherheitsstandards zu erreichen, um auf sicherem Boden weitere Schritte beim Thema Smart Metering angehen zu können. Es wird ein zügiger Abschluss der Arbeiten in 2011 angestrebt.

Die Bundesregierung wird in den nächsten Monaten den Entwurf einer Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes vorlegen, mit der das Dritte Energiebinnenmarktpaket der EU umgesetzt wird. Dabei wird auch der gesetzliche Rahmen für intelligente Energiemesssysteme („Smart Meter“) an die EU-Vorgaben anzupassen sein. Im Rahmen ihrer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren wird die Staatsregierung selbstverständlich auch die Belange des Datenschutzes im Auge haben.

Ergänzung vom 17.12.2010:

Aus einem Beschluss [22] des Deutschen Bundestags vom 16.12.2010:

Die Möglichkeit, mithilfe intelligenter Stromzähler den tatsächlichen Stromverbrauch kontrollieren zu können, könnte einen ökonomischen Mehrwert für den Verbraucher schaffen und beträchtliche ökologische Vorteile mit sich bringen. Bei ihrem Betrieb fallen jedoch auch umfangreiche und differenzierte Datenbestände (Lastprofile) an, die durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wirksam vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt werden müssen. Auch muss sichergestellt werden, dass die Datenhoheit beim Verbraucher verbleibt und dieser selbst darüber entscheiden kann, welche Daten er zur Verfügung stellen möchte.

Der Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf, ihn bei dem Anliegen, neue Technologien datenschutzkonform ausgestalten zu wollen, auch in Zukunft zu unterstützen und die Notwendigkeit der Schaffung gesetzlicher Vorgaben in diesem Bereich zu prüfen.

Ergänzung vom 04.01.2011:

Der Wirtschaftsminister Thüringens schreibt am 17.12.2010:

[...] Ich sehe in Übereinstimmung mit dem Thüringer Landesdatenschutzbeauftragten ebenfalls die datenschutzrechtliche Problematik bei der Einführung intelligenter Stromzähler und stimme mit Ihrer Bewertung im Grundsatz überein.

Allerdings ist die möglichst breitflächtige Einführung intelligenter Stromzähler energiepolitisch sinnvoll und bildet ein Element der energiepolitischen Zielsetzung „grüner Motor“ der thüringischen Landesregierung.

Diese Einführung wird aber nur gelingen, wenn der Bürger das System akzeptiert. Dies wiederum wird er nur tun, wenn er darauf vertrauen kann, dass seine Teilnahme freiwillig ist. Durch technische Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass das Kundenverhalten Einzelner nicht erfasst werden kann, sofern diese sich gegen eine Teilnahme entschieden haben. Im Falle einer freiwilligen Teilnahme muss gewährleistet sein, dass die erhobenen Daten über die Benutzung von Verbrauchsgeräten nur in anonymisierter Form zugänglich sind.

Im Rahmen der anstehenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes und seiner Verordnungen besteht die Gelegenheit, entsprechende Regelungen in das Gesetz bzw. die einschlägigen Verordnungen aufzunehmen. Allerdings sollte dies nur erfolgen, soweit bestehende Regelungen des Datenschutzgesetzes des Bundes und der Länder dazu nicht ausreichen. Sofern technische Anforderungen an Zähler und Datenübertragungssysteme zur Absicherung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich sind, biete sich die Aufnahme entsprechender Regelungen ins Energiewirtschaftsgesetz aber in jedem Falle an.

Ich werde mich im Rahmen der anstehenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes und seiner Verordnungen dafür einsetzen, dass entsprechende Regelungen in das Gesetz bzw. die einschlägigen Verordnungen aufgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Machnig

Ergänzung vom 18.01.2011:

Das Bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerium schreibt am 17.01.2011:

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. November 2010. Frau Staatsministerin Dr. Merk hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Bitte entschuldigen Sie die lange Bearbeitungszeit.

Wir teilen Ihre Auffassung, dass das Smart Metering aus Sicht des Verbraucherschutzes gewisse Probleme aufwirft, insbesondere unter dem Blickwinkel des Datenschutzes. Denn es besteht das Risiko, dass die Verbraucher durch diese Technologie zum „gläsernen Kunden“ werden, sofern es zur Übertragung von Verbrauchsprofilen an die Versorger kommt. Die Erfassung und (missbräuchliche) Auswertung der Verbrauchsdaten könnte weitreichende Rückschlüsse über die Lebensgewohnheiten der Verbraucher ermöglichen.

Dieses wichtigen und zudem hochaktuellen Verbraucherthemas haben wir uns deshalb auch bereits angenommen:

Zum einen hat Bayern im Juni des vergangenen Jahres einen Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz herbeigeführt, wonach sich die für den wirtschaftlichen Verbraucherschutz zuständige Arbeitsgruppe näher mit der Erfassung von Verbraucherverhalten durch intelligente Geräte auseinandersetzen soll. Dabei wird es neben anderen Themen auch um intelligente Zähler zur Messung und Steuerung des Energieverbrauchs gehen.

Zum anderen stellt das Thema „Energie“ in den kommenden Monaten einen unserer Arbeitsschwerpunkte im wirtschaftlichen Verbraucherschutz dar. So haben die Verbraucherschutzressorts der Länder erst vor wenigen Wochen eine Projektgruppe „Energie“ ins Leben gerufen, an der sich auch Bayern beteiligt. Diese Projektgruppe wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Dritten EU-Binnenmarktpakets begleiten, in dessen Rahmen auch eine Novellierung des von Ihnen angesprochenen Energiewirtschaftsgesetzes ansteht. Darüber hinaus plant unser Haus ein Gespräch mit Vertretern sowohl der Verbraucherverbände als auch der Energiebranche, bei dem unter anderem über Aspekte des Smart Metering diskutiert werden soll.

Hinweise von Bürgern auf Regelungslücken und gesetzgeberischen Handlungsbedarf sind für uns von großer Wichtigkeit und leisten einen wertvollen Beitrag zu unserer verbraucherpolitischen Arbeit. Das gilt umso mehr, wenn – wie in Ihrem Fall – die Hinweise von Bürgern mit fachlicher Expertise kommen. Daher sind uns Schreiben wie das Ihre ganz besonders willkommen – dafür noch einmal herzlichen Dank!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen aufzeigen, dass wir uns – ganz in Ihrem Sinne – dafür einsetzen, dass die Interessen der Verbraucher beim Smart Metering nicht ins Hintertreffen geraten.

Mit freundlichen Grüßen
[…]
Regierungsrat

Ergänzung vom 02.02.2011:

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa in Bremen lässt am 02.02.2011 mitteilen:

Ihre Mail zur Datenschutzproblematik bei digitalen Stromzählern ist an mich zur Beantwortung weitergeleitet worden. In unserem Haus liegt die Zuständigkeit für das Energiewirtschaftsgesetz.Die Datenschutzproblematik wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, mit dem die Grundlagen für die neue Messtechnik geschaffen wurde, behandelt. Derzeit ist nicht beabsichtigt, eine Initiative im Bundesrat zur Datenschutzproblematik zu ergreifen.

Mit freundlichen Grüßen
[…]
Freie Hansestadt Bremen
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Referat Energie und Umwelttechnik

Ergänzung vom 11.02.2011:

Das Bundesverbraucherministerium teilt mit:

in Ihrer E-Mail vom 18. Januar 2011 an Frau Bundesministerin Ilse Aigner haben sie auf die Probleme des Datenschutzes bei der Einführung intelligenter Stromzähler hingewiesen.

Im Energiekonzept der Bundesregierung kommt dem Ausbau der Netzinfrastruktur eine Schlüsselrolle zu. Neben dem Ausbau der Netze soll die Energienachfrage stärker mit dem Angebot abgestimmt werden. Dafür werden intelligente Netze („Smart Grids“) und geeignete Anreize in den Stromtarifen benötigt. Für den Aufbau dieser Netze wird die Bundesregierung die rechtlichen Grundlagen zur Einführung von intelligenten Zählern (smart Metern) sowie die kommunikative Vernetzung und Steuerung von Stromerzeugern, Speichern, Verbrauchern und Netzbetriebsmitteln schaffen.

Bisher gibt es in Deutschland keinerlei Verpflichtungen zum Einsatz von fernauslesbaren Zählern. Die in bestimmten Fällen einzusetzenden neuen Messeinrichtungen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG [9] sind keine Messeinrichtungen, die über die Fähigkeit zur Fernauslese verfügen müssen.

Smart Meter im Sinne von fernauslesbaren Messgeräten für Energieverbraucher, die auch Tarifsignale empfangen können, sind der Ausgangspunkt für ein intelligentes Netz. Smart Metering kann ohne Frage zu einem stark erhöhten Aufkommen von personenbezogenen Da­ten führen.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist mit den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern einig, dass die Gewährleistung des Daienschutzes bereits bei der Konzeption und Gestaltung der Infrastruktur zur Energiemessung sichergestellt sein muss. Die Einführung von intelligenten Messzählern kann nur gelin­gen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher diese Geräte akzeptieren.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft als federführendes Ressort sieht die datenschutzrechtliche Relevanz und will sukzessive die Voraussetzungen für ein intelligentes Netz auf Verteilernetzebene schaffen, bei dem von Anfang an alle Aspekte des Datenschutzes einbezogen werden müssen. Im Vorfeld von Rechtsänderungen, die auch das Messwesen betreffen, hatte das BMWi im September letzten Jahres das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit der Entwicklung eines Schutzprofils beauftragt. Es soll eine den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit genügende Systemarchitektur für Smart Meter beschreiben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Bundesnetzagentur und die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt sind eng eingebunden.

BMWi legt großen Weit auf ein transparentes Konsultationsverfahren mit einem insgesamt straffen Zeitplan. Am 28. Januar 2011 fand die 1. Tagung zur Entwicklung eines Schutzprofils für Smart Meter statt, mit dem das Projekt vorgestellt und der Konsultationsprozess einge­leitet wurde. Die Verbände und ihre Mitgliedsunternehmen haben die Möglichkeit, sich kon­struktiv in die Erstellung des Schutzprofils für Smart Meter einzubringen. Die weiteren Ta­gungen sollen am 25. März bzw. 27. Mai stattfinden, der Abschluss des Projektes ist für Mitte 2011 geplant. Ziel ist es, mit der parallel stattfindenden Novellierung des Rechtsrahmens die Voraussetzungen für eine verbindliche Vorgabe einer sicheren Systemarchitektur für Smart Meter zu schaffen. Falls Sie Interesse an dieser Konsultation haben, sollten Sie sich mit dem BMWi bzw. dem BSI in Verbindung setzen. Kommentare zur 2. Tagung im März müssen bis 18. Februar beim BSI eingereicht werden.

Ich kann ihnen versichern, dass BMELV das Projekt intensiv begleitet. Beim Einsatz der neu­en Techniken müssen die Verbraucherrechte gewahrt bleiben. Damit ist klar, dass es keinen Zwang zur Nutzung der Technik geben darf, bevor die offenen Fragen zum Datenschutz nicht befriedigend geregelt sind. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer muss in jedem Fall gewährleistet bleiben.

Ergänzung vom 24.02.2011:

Das Sächsische Verbraucherschutzministerium schreibt am 16.02.2011:

Frau Ministerin Clauß dankt Ihnen herzlich für Ihre Mail vom 18.01.2011. Sie hat das Fachreferat Verbraucherschutz gebeten, Ihnen zu antworten, was wir gern tun.

Das Problem der sogenannten „intelligenten“ Elektrizitätszähler steht auch bei uns aus mehreren Gründen im Focus; wir legen Ihnen im Folgenden unsere Auffassungen dar:

Vorrangig ist der Schutz des Verbrauchers vor Datenerhebungen aus seiner Privatsphäre. In Bezug auf den Verbrauch von Elektroenergie ist zu gewährleisten, dass dessen Erfassung nur insoweit vorgenommen wird, wie es zur direkten Abrechnung des individuellen Energieliefervertrages dient. Wenn der Energiekunde als Verbraucher die Möglichkeit erhält durch zeitlich gestaffelte Bezugsentgelte sein Verbrauchsverhalten zu optimieren und Kosten zu sparen, ist das durchaus im Sinne des Verbrauchers. Zu verhindern sind jedoch Datenerfassungen, die über dieses Maß hinausgehen. Wir teilen hierzu die Einwendungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, dass detaillierte Verbrauchswerte nur mit bewusstem Wollen und unter Kontrolle der betroffenen Verbraucher erfasst werden dürfen.

Wie die Datenschutzbeauftragten befasst sich auch die Arbeitsgruppe „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) vertieft mit der Datenschutzproblematik. In dieser Arbeitsgruppe sind wir aktiv tätig.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Gewährleistung der abrechnungsrelevanten Sicherheit der Daten. An diesem Thema arbeitet eine Fachgruppe der Eichbehörden der Länder, die u. a. Probleme der manipulationssichereren Rückführbarkeit der Messwerte und der Eichung von Zusatzfunktionen berät. Auch hier bringt sich Sachsen aktiv ein.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Auftrag erhalten, ein Schutzprofil für die Kommunikationseinheiten der „Smart Meter“ zu entwickeln. Es sollen Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz entwickelt werden, die die Vertraulichkeit der übermittelten Daten, die Manipulationssicherheit der Messgeräte und die Verhinderung der Erstellung und Weitergabe von Verbraucherprofilen sichern. Dazu fanden vom BSI am 28.01. und 09.02.2011 zwei Veranstaltungen statt. Das Schutzprofil soll nach Aussagen des BSI im Sommer dieses Jahres fertiggestellt sein und verbindliche Vorgaben für die Datensicherheit und den Datenschutz beinhalten.

Wir setzen uns dafür ein, dass die Ergebnisse der Arbeitsgruppen und des BSI in Gesetzesvorhaben wie z. B der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen, und dass die bisherigen Regelungen überprüft und angepasst, ergänzt oder geändert werden.

Sehr geehrte[…], wie eingangs erwähnt vertreten wir die Auffassung, dass die Datenerhebung nur auf der Basis der individuell vereinbarten Tarife mit dem Anschlussnutzer erfolgen darf und in diesem Rahmen der Anschlussnutzer auch das Bestimmungsrecht hat. Der Schutz des Verbrauchers bei der Problematik der „intelligenten Messgeräte“ steht bei uns an vorderster Stelle.

Wir bedanken uns herzlich für Ihre Anregungen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 25.03.2011:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen schreibt am 25.03.2011:

wie in meinem Schreiben vom 21. Januar 2011 angekündigt, möchte ich Sie über das Ergebnis der Beratungen im Arbeitskreis Technik der Datenschutzkonferenz informieren:

Nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat das Bundeswirtschaftsministerium das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beauftragt, so genannte Protection Profiles zur Absicherung der Kommunikation und datenschutzkonformen Ausgestaltung von Smart Metern zu entwickeln und mit den verschiedenen Interessengruppen abzustimmen. Hierzu zählen u. a. die Datenschutzaufsichtsbehörden und die Energiewirtschaft. Ende März 2011 findet eine erste Abstimmungsrunde zu den Protection Profiles beim BfDI statt, zu der die Landesdatenschutzbeauftragten zu Mitarbeit eingeladen sind und an dem der LDI NRW teilnehmen wird. Die Protection Profiles sollen künftig als verbindliche Maßgaben für die Herstellung von Smart Metern in ein geändertes Energiewirtschaftsgesetz einfließen. Außerdem ist eine Zertifizierung der Smart-Metering-Geräte vorgesehen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom 14.05.2011:

Das sächsische Verbraucherministerium schreibt am 09.05.2011:

Sehr geehrter Herr …,

ich bitte die verspätete Antwort auf Ihre Nachfrage zum dauerhaften und uneingeschränkten Wahlrecht der Wohnungsnutzer (zwischen dem herkömmlichen Wirkverbrauch-Elektrizitätszähler mit Induktionszählwerk und den elektronischen („intelligenten“) Elektrizitätszählern) zu entschuldigen.

Nach wie vor sind wir der Auffassung, dass detaillierte Verbrauchswerte nur mit bewusstem Wollen und unter Kontrolle der betroffenen Verbraucher erfasst werden dürfen. Wie im Ausgangsschreiben dargelegt wurde das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beauftragt, ein Schutzprofil für diese elektronischen Stromzähler zu entwickeln. Gegenwärtig laufen die Arbeiten noch und werden nach den Verlautbarungen des BSI in diesem Jahr abgeschlossen. Die Ergebnisse sollen in gesetzliche Anforderungen münden, deren Einhaltung verbindlich vorgeschrieben, also nicht etwa nur zur Anwendung empfohlen und damit in das Belieben der Hersteller oder der Stromlieferanten gestellt werden soll.

Es ist zu erwarten dass sich mit dem Vorliegen der Ergebnisse auch die entsprechenden Gremien (Arbeitsgemeinschaft wirtschaftlicher Verbraucherschutz der obersten Landesbehörden (AG-WV), Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME), Bund-Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ (BLA), möglicherweise auch die Datenschutzbeauftragten der Länder) mit dieser Problematik erneut bzw. verstärkt befassen. Innerhalb dieser Gremien, speziell innerhalb der AG-WV, der AGME und des BLA werden auch wir unsere Auffassung einbringen und technische Realisierungen daraufhin bewerten.

Eine Vorfestlegung auf eine bestimmte technische Geräteausstattung würde die Arbeit der Gremien konterkarieren und erfolgt unsererseits daher nicht. Ich kann Ihnen aber versichern, dass unser Haus für die Problematik hinreichend sensibilisiert ist und wir uns nachdrücklich für das Bestimmungsrecht des Wohnungsnutzers über die Datenerhebung allein auf der Basis der individuell vereinbarten Tarife einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Referent
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Sehr geehrter Herr Breyer,
ich bitte die verspätete Antwort auf Ihre Nachfrage zum dauerhaften und uneingeschränkten Wahlrecht der Wohnungsnutzer (zwischen dem herkömmlichen Wirkverbrauch-Elektrizitätszähler mit Induktionszählwerk und den elektronischen ("intelligenten") Elektrizitätszählern) zu entschuldigen. 

Nach wie vor sind wir der Auffassung, dass detaillierte Verbrauchswerte nur mit bewusstem Wollen und unter Kontrolle der betroffenen Verbraucher erfasst werden dürfen. Wie im Ausgangsschreiben dargelegt wurde das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beauftragt, ein Schutzprofil für diese elektronischen Stromzähler zu entwickeln. Gegenwärtig laufen die Arbeiten noch und werden nach den Verlautbarungen des BSI in diesem Jahr abgeschlossen. Die Ergebnisse sollen in gesetzliche Anforderungen münden, deren Einhaltung verbindlich vorgeschrieben, also nicht etwa nur zur Anwendung empfohlen und damit in das Belieben der Hersteller oder der Stromlieferanten gestellt werden soll. 

Es ist zu erwarten dass sich mit dem Vorliegen der Ergebnisse auch die entsprechenden Gremien (Arbeitsgemeinschaft wirtschaftlicher Verbraucherschutz der obersten Landesbehörden (AG-WV), Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME), Bund-Länderausschuss "Gesetzliches Messwesen" (BLA), möglicherweise auch die Datenschutzbeauftragten der Länder) mit dieser Problematik erneut bzw. verstärkt befassen. Innerhalb dieser Gremien, speziell innerhalb der AG-WV, der AGME und des BLA werden auch wir unsere Auffassung einbringen und technische Realisierungen daraufhin bewerten.

Eine Vorfestlegung auf eine bestimmte technische Geräteausstattung würde die Arbeit der Gremien konterkarieren und erfolgt unsererseits daher nicht. Ich kann Ihnen aber versichern, dass unser Haus für die Problematik hinreichend sensibilisiert ist und wir uns nachdrücklich für das Bestimmungsrecht des Wohnungsnutzers über die Datenerhebung allein auf der Basis der individuell vereinbarten Tarife einsetzen. 


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Drechsler
Referent

Dr. Klaus Drechsler 
Referent 
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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ