- Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy - https://www.daten-speicherung.de -

Neuregelung des Kfz-Massenscannings in Bayern [ergänzt]

Neben der hoch umstrittenen Regelung zum geheimen Ausspionieren von Privatcomputern enthält die am 03.07.2008 beschlossene Änderung des bayerischen Polizeigesetzes auch eine Ermächtigung zum Zugriff auf anlasslos gespeicherte Verbindungs- und Standortdaten sowie eine Neuregelung der Ermächtigung zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen.

Die Neuregelung des Kfz-Massenscanning hat die Vorschriften präzisiert, der dagegen erhobenen Klage [1] aber nicht abgeholfen, weil die Regelung weiterhin unverhältnismäßig weit geht. Der Abgleich erfolgt nach wie vor permanent und ohne hinreichend schweren Anlass. In Bayern wird der Kfz-Massenabgleich so intensiv wie in keinem anderen Bundesland praktiziert. 35 Scanner gleichen im Dauerbetrieb 5 Mio. Fahrzeuge pro Monat ab. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%.

Die neugefasste [2] Regelung lautet:

Artikel 33 Abs. 2 bayPAG

(2) 1Die längerfristige Observation oder der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen ist zulässig, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde. 2Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 3Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhanden gekommen sind,
2. über Personen, die ausgeschrieben sind
a) zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
b) aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
c) zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
d) wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

4Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.

Arttikel 38 Abs. 1-3 bayPAG

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) 1Die Polizei kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. 2Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. 3Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). 4In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. 5Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 6Werden innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.

(3) 1Die nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen. 2Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung. 3Außer in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

Art. 30 Abs. 3 Satz 2 bayPAG

Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.

Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bayPAG

1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a)
von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
cc)
sich Straftäter verbergen, oder
b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a [3] der Strafprozeßordnung (StPO) oder § 27 [4] des Versammlungsgesetzes zu verhindern,
5.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder

Ergänzung vom 15.09.2014:

Gegen die Neuregelung ist fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Beschwerdeschrift [5]). Das Bundesverfassungsgericht führt die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1782/09 [6]. Im Juli 2014 hat es die Beschwerdeschrift dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundeskanzleramt, allen Landesregierungen, dem Bayerischen Landtag, dem Hessischen Landtag, dem Landtag von Baden-Württemberg, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2014 gegeben.