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Rasterfahndung funktioniert nur in einem von sieben Fällen [ergänzt am 06.11.2009]

Die Ergebnisse einer seltenen empirischen Untersuchung der Wirksamkeit von Rasterfahndungen liegen vor. 27 Verfahren aus dem Jahr 2002, in denen 31-mal gerastert wurde, untersuchte ein Forscher des Max-Planck-Instituts für internationales und ausländisches Strafrecht.

Das Ergebnis: Nur 13 Prozent der Rasterfahndungen führten zur Ermittlung des gesuchten Täters. In 58 Prozent der Fälle wurden Ermittlungsansätze gefunden, die aber nicht zur Aufklärung der Tat beigetragen haben. Zu weiteren 13 Prozent waren keine Angaben möglich, und 16 Prozent der Maßnahmen zeitigten keinerlei Ergebnisse.

Zu der Frage, wie man erfolglose Rasterfahndungen möglichst von vornherein vermeiden kann, heißt es, insbesondere die allgemeine Suche nach terroristischen „Schläfern“ sei nicht erfolgversprechend. Da es sich nicht um eine gezielte Suche handelt, ist ein ausreichend genaues Suchprofil nicht zu bilden.

Der Autor stellte ferner fest, dass in fast zwei Dritteln der Fälle selbst Personen, gegen die weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, nie von der Maßnahme erfahren haben. Nach den Gründen gefragt, erklärten Staatsanwälte, für die Benachrichtigung sei die Polizei zuständig, während die Polizei die umgekehrte Meinung vertrat. Das Gesetz zur Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen klärt diese Zuständigkeitsfrage nicht. Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft dafür verantwortlich ist, dass die Benachrichtigung erfolgt.

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 6.11.2009:

Das Europäische Parlament hat eine ausführliche und in Teilen kritische Entschließung [3] zu Wirksamkeit und Grenzen von Rasterfahndung und Massendatenbanken gefasst.