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Schwedische Gerichte: IP-Adressen unterliegen dem Datenschutz [ergänzt am 24.10.2011]

Die schwedischen Verwaltungsgerichte haben sich der inzwischen ganz überwiegenden Meinung angeschlossen, wonach IP-Adressen nicht nur bei dem Internet-Zugangsanbieter, sondern allgemein personenbeziehbar sind und deswegen dem Datenschutzrecht unterliegen (ebenso Amtsgericht Berlin [1], Landgericht Berlin [2], Verwaltungsgericht Wiesbaden [3], das schweizerische Bundesverwaltungsgericht [4], das deutsche Bundesjustizministerium [5] und der Bundesdatenschutzbeauftragte [5]; anders nur ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG München [6]).

Am 16. Juni 2009 (Az. 3978-07) hat das oberste schwedische Verwaltungsgericht – der dem Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Regeringsrätten [7] – ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Stockholmer Kammarrätt (Oberverwaltungsgericht) zurückgewiesen. Nach dessen nunmehr rechtskräftiger Entscheidung vom 8. Juni 2007 (Az. 285-07) sind IP-Adressen allgemein personenbezogene Daten im Sinne der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG [8].

Das Stockholmer Oberverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung wie folgt:

Der Kläger hatte insoweit angeführt, dass das britische und das irische Datenschutzgesetz nur Anwendung finden, wenn der Verantwortliche den Personenbezug selbst herstellen kann. Dagegen sieht beispielsweise das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine solche Einschränkung nicht vor. Das österreichische Datenschutzgesetz [9] bestimmt in § 4 Nr. 1 sogar ausdrücklich die Anwendbarkeit auf „nur indirekt personenbezogene“ Daten, bei denen der Verantwortliche „die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann“.

Siehe auch:

Ergänzung vom 24.11.2011:

Heute hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf einen Internet-Zugangsanbieter entschieden (Az. C-70/10 [12]): „Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.“

Zuvor hatte sich bereits der Generalanwalt ausführlicher mit der Frage beschäftigt und war zu demselben Ergebnis gekommen [13].