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SPD-Rechtsexpertin Högl verteidigt Gabriels WLAN-Pläne

Dr. Eva Högl, für die SPD im Rechtsausschuss des Bundestags, verteidigt die umstrittenen WLAN-Pläne des Bundeswirtschaftsministers [1]:

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes.

Öffentliche Hotspots sind in vielen Ländern heute deutlich weiter verbreitet als in Deutschland. Grund hierfür ist unter anderem das Haftungsrisiko, dem Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr ausgesetzt sind, da Kunden bzw. Gäste über ihren Hotspot Rechtsverletzungen begehen könnten. Der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums möchte in diesen und weiteren Punkten Rechtssicherheit schaffen und hierdurch die Verbreitung von Wlan-Internetzugängen im öffentlichen Raum stärken.

Die Stellungnahme des Fördervereins freie Netzwerke e.V. [2] hat mich bereits auf unterschiedlichen Wegen erreicht. Der Förderverein und Sie kritisieren unter anderem die Verschlüsselungspflicht. Diese dient jedoch dem Interesse des Wlan-Betreibers als auch der Wlan-Nutzer. Denn sie verhindert einerseits, dass Unbefugte den Internetzugang des Wlan-Betreibers nutzen. Andererseits wird das Kommunikationsgeheimnis der Nutzerinnen und Nutzer durch die Verschlüsselung geschützt.
Eine Identifizierungspflicht besteht hingegen nicht. Der Wlan-Betreiber soll sich von Nutzern lediglich versichern lassen, keine Rechtsverletzung zu begehen. Dies kann auf unterschiedliche Weise umgesetzt werden, z.B. durch einen entsprechenden Passus in den AGB oder einen Aushang. Die Erhebung personenbezogener Daten, wie beispielsweise des Namens, ist somit nicht zwangsläufig notwendig.

Des Weiteren kritisieren Sie die Einführung „gefahrengeneigter Dienste“, deren Inanspruchnahme zu Schadensersatzansprüchen führen kann, und fordern stattdessen, dass eine konkrete Kenntnis einer Rechtsverletzung als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche vorliegen muss. Nach aktueller Rechtsprechung kann bei „gefahrengeneigten Diensten“ jedoch davon ausgegangen werden, dass dem Dienstanbieter ausreichend viele Tatsachen oder Informationen bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Eine konkrete Kenntnis einer Rechtsverletzung ist somit nicht notwendig.

Wir sind der Überzeugung, dass der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zu mehr öffentlichen WLAN-Angeboten führen, mehr Rechtssicherheit für alle Anbieter bieten und einen besseren Schutz des Kommunikationsgeheimnisses der Nutzerinnen und Nutzer von offenen WLANs gewährleisten wird. Die SPD hätte sich noch weitergehende Bestimmungen vorstellen können. Dennoch ist der momentane Gesetzentwurf ein erster Schritt in die richtige Richtung.

Es bestehen weiterhin offene Fragen, vor allem bezüglich der praktischen Handhabbarkeit der von den WLAN-Anbietern zu treffenden Vorkehrungen und den Abgrenzungsproblemen zwischen geschäftsmäßigen und privaten Anbietern. Diese werden wir im parlamentarischen Verfahren aufgreifen und prüfen, ob hier Änderungs- oder Präzisierungsbedarf besteht.

Ich danke Ihnen für Ihre Anmerkungen und die Übersendung der Stellungnahme des Fördervereins freie Netzwerke e.V., die wir in der parlamentarischen Beratung berücksichtigen werden.

Meine Antwort:

danke für Ihre Stellungnahme, auf die ich kurz eingehen möchte:

1. Verschlüsselung dient nicht dem Schutz der Privatsphäre, wenn der Schlüssel – wie bei öffentlichen WLAN-Hotspots üblich – anderen bekannt ist. Wenn beispielsweise ein Hotel jedem Gast dasselbe Passwort aushändigt, kann jeder Gast den Netzwerkverkehr anderer Gäste überwachen (der WLAN-Anbieter selbst natürlich auch). Eine wirksame Verschlüsselung ist deshalb nur eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Wer eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einsetzt (z.B. über VPN oder TOR), sollte auch zukünftig das Recht haben, öffentliche WLAN-Netze unverschlüsselt zu nutzen. Der Gesetzentwurf des Wirtschaftsministers erlaubt es sogar, das Passwort eines WLAN-Netzes öffentlich bekannt zu geben (etwa als Namen des Netzwerks), so dass der Verschlüsselungszwang völlig leer laufen würde. Ist Ihnen weltweit auch nur ein anderes Land bekannt, in dem es einen Verschlüsselungszwang gibt?

2. Der Belehrungszwang verhindert keine Rechtsverletzungen, wird aber das Angebot von WLAN-Netzen verhindern, denn er ist von ehrenamtlichen Freifunk-Anbietern technisch nicht umsetzbar.

3. Bezüglich der „gefahrgeneigten Dienste“ bitte ich Sie um Mitteilung der von Ihnen genannten „aktuellen Rechtsprechung“, wonach diese Rechtsfigur bereits existieren soll. Handelt es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung? In jedem Fall ist diese Rechtsprechung ohne Vorlage an den EuGH erfolgt. Sie verstößt gegen die E-Commerce-Richtlinie, welche positive Kenntnis des einzelnen Rechtsverstoßes fordert, und darf daher nicht Gesetz werden.

Die WLAN-Anbieter sind im Gegensatz zu Ihnen der Meinung, dass der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zu weniger öffentlichen WLAN-Angeboten führen wird. Gibt es jemanden, der Ihre gegenteilige Einschätzung teilt?