Aus Sicht der Grundrechtsträger habe ich einige Verbesserungsvorschläge zur Regulierung der Telekommunikationsüberwachung ausgearbeitet. Die Stellungnahme orientiert sich am Entwurf [1] eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die meisten Punkte lassen sich auf den aktuellen Regierungsentwurf [2] übertragen.
Diskutiert werden die folgenden Aspekte, wobei konkrete Formulierungsvorschläge unterbreitet werden:
- Anwendungsbereich § 100a StPO [3]: Der staatliche Zugriff auf Informationen über die Kommunikation und die Kommunizierenden („Verkehrsdaten“, „Bestandsdaten“) sollte den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie der Zugriff auf die Inhalte der Kommunikation. Dazu sind Verkehrs- und Bestandsdaten in den Anwendungsbereich der §§ 100a [3], 100b StPO [4] einzubeziehen.
- Eingriffsvoraussetzungen: Der heimliche Zugriff auf die Telekommunikation zwecks Strafverfolgung sollte beschränkt sein auf Fälle organisierter Kriminalität, in denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
- Zeugnisverweigerungsrechte
- Zweckbindungsgebot, Protokollierung
- Verwertungsverbot, Vernichtung
- Benachrichtigungspflicht § 101 StPO [5]
- Ausnahmen
- Kreis der zu Benachrichtigenden
- Praktikable Massenbenachrichtigungen per SMS, Email, Telefonautomat oder in der Telefonrechnung
- Berichtspflicht: Auch der Zugriff auf Verkehrs- und Bestandsdaten muss durch wissenschaftliche Untersuchungen oder durch Berichtspflichten evaluiert werden. Das Gleiche gilt für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis durch andere Behörden (z.B. Nachrichtendienste).