Heute ist das Telemediengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht [1] worden. In Kraft tritt es morgen – am 1. März 2007 – gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag [2]. Teledienstegesetz, Teledienste-Datenschutzgesetz und Mediendienste-Staatsvertrag fallen weg.
Wichtig ist, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung keine Auswirkungen auf Telemedien (also Betreiber von Internet-Seiten und -Diensten) hat. Der Gesetzentwurf [3] des Justizministeriums zur Vorratsdatenspeicherung soll nur das TKG ändern, nicht das Telemediengesetz.
Betreiber von Internetdiensten dürfen also jetzt und auch zukünftig keine personenbezogenen Daten auf Vorrat speichern (§ 15 [4] Telemediengesetz). Dazu gehört insbesondere die Speicherung des Nutzungsverhaltens mitsamt der IP-Adresse oder des Loginnamens. Dies gilt für Webserver (Hosting) genauso wie z.B. für Foren. Abweichende Einwilligungsklauseln sind meiner Ansicht nach unwirksam nach § 307 BGB [5] („mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren“).
Wer seine Website andernorts hosten lässt, bleibt trotzdem Anbieter (§ 11 BDSG [6]) und muss sicherstellen, dass der von ihm beauftragte Anbieter keine Nutzerdaten auf Vorrat speichert (insbesondere IP-Logging).
Was auch oft übersehen wird: Bei der Registrierung für einen Dienst dürfen keine personenbezogenen Daten abgefragt werden, die nicht zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind (§ 14 [7] Telemediengesetz). Wenn ein Dienst also auch ohne Name oder E-Mail-Adresse bereit gestellt werden kann, dürfen diese Daten nicht abgefragt werden.
Datenschutzverstöße können Geldbußen und Unterlassungsklagen, bei gewerblichen Angeboten auch Abmahnungen nach sich ziehen.
Update vom 1.3.07: