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Vereinbarkeit einer Informationsweitergabe an das Ausland mit den Menschenrechten

Die Europäische Kommission bittet [1] um Meinungen zu dem Vorhaben [2], in weitem Umfang Informationen jeglicher Art [3] über uns US-amerikanischen Sicherheitsbehörden und Diensten zugänglich zu machen.

Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:

wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen für die Weitergabe persönlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grundsätze:

  • A. Personendaten dürfen allgemein an Staaten ausgeliefert werden, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem von der EMRK gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.
  • B. An andere Staaten dürfen Personendaten nur ausgeliefert werden, wenn im Einzelfall gesichert ist, dass die Informationsweitergabe keine in der EMRK garantierten Menschenrechte verletzt und auch keine Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Dazu muss folgendes sichergestellt sein:
    • 1. Die Schwere des in der Informationsbeschaffung liegenden Grundrechtseingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Interesse der Allgemeinheit daran stehen (Verhältnismäßigkeitsgebot):
      • a) Es sollten nur Informationen über Personen übermittelt werden, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine schwere Straftat (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von über vier Jahren) begangen zu haben.
      • b) Es dürfen nur Informationen übermittelt werden, die zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
      • c) Die Übermittlung und Verwendung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten muss erhöhten Anforderungen unterliegen. Dazu gehören sensible Daten (über Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben), Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverhältnisse, in persönliche Vertrauensverhältnisse.
      • d) Die Übermittlung und Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung muss ausgeschlossen sein.
      • e) Um abzusichern, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sollte die Entscheidung über die Informationsübermittlung und -verwertbarkeit einem unabhängigen Gericht obliegen.
    • 2. Die ausgelieferten Informationen dürfen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete Zweckbindung). Die Informationen sind sofort zu vernichten, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
    • 3. Die Rechtmäßigkeit der Beschaffung und Verwertung der Informationen ist von einer unabhängigen und an keine Weisung gebundenen staatlichen Aufsichtsbehörde zu kontrollieren.
    • 4. Wenn die Informationsbeschaffung ohne Wissen des Betroffenen erfolgt ist, ist dieser von ihr in Kenntnis zu setzen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungserfolgs möglich ist.
    • 5. Jeder muss das Recht haben, Auskunft über, Berichtigung und Löschung der ihn betreffenden Informationen zu verlangen.
    • 6. Die Informationsauslieferung darf keine Verletzung in der EMRK garantierter Menschenrechte (z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen.
    • 7. Jedem muss effektiver Rechtsschutz vor unabhängigen Gerichten gegen die Verletzung der oben genannten Grundsätze zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabhängige Kontrollstelle). Eine Beschränkung des Rechtsschutzes mit dem Argument der nationalen Sicherheit ist unzulässig.
  • C. Ansonsten ist die Auslieferung von Personendaten nur im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zulässig, soweit nicht eine Verletzung der Menschenwürde durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.
  • D. In anderen Fällen dürfen Personendaten nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden.
  • E. Privatunternehmen darf die Verschaffung von Personendaten in den Machtbereich nur solcher ausländischer Staaten gestattet werden, in denen ein vergleichbares Grundrechtsschutzniveau wie in Europa gegeben ist.

Eine juristische Herleitung der einzelnen Bedingungen und ihre Anwendung auf die USA findet sich auf
daten-speicherung.de/… [4]. Da ich es für ausgeschlossen halte, dass ein Abkommen mit den USA die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllen könnte, lehne ich jede Informationsauslieferung dorthin ab (erst Recht jede über die bestehenden Rechtshilfeabkommen hinaus gehende Informationsauslieferung).