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Wolfgang Schäuble: Der Staat bin ich

Das Bundesverfassungsgericht musste in den letzten Jahren immer häufiger Gesetze aufheben oder einschränken, weil die jeweilige Bundestagsmehrheit in Zusammenarbeit mit der Regierung die Grundrechte der Betroffenen missachtet hatten. So entschieden die Verfassungshüter, dass das Abhören einer Wohnung eingestellt werden muss, wenn intime Vorgänge stattfinden, und dass unschuldige Passagiere eines entführten Flugzeugs auf keinen Fall abgeschossen werden dürfen.

Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble akzeptiert – mit Rückendeckung der Parteien CDU und CSU – diese verfassungsrechtlichen Grenzen zum Schutz unserer Rechte nicht. Beim Abhören von Wohnungen will er ein Band mitlaufen lassen, selbst wenn die Betroffenen beispielsweise Sex haben. Unschuldige Flugpassagiere will er nach einer Verfassungsänderung bei Bedarf doch abschießen lassen.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hans-Jürgen Papier [1] musste daher in einem Interview daran erinnern [2], dass die Menschenwürde unschuldiger Flugpassagiere unantastbar und daher auch einer Grundgesetzänderung entzogen ist. Anders als Schäuble behauptet, sei ein terroristischer Anschlag kein Angriff auf die Grundlagen unseres Staates wie etwa ein kriegerischer Angriff durch einen ausländischen Staat. Diese Äußerung des Gerichtspräsidenten bestätigt, dass die Pläne des Innenministers wieder einmal verfassungswidrig sind.

Das Interview des Bundesinnenministers

Wolfgang Schäuble jedoch wehrt sich gegen den Ausspruch dessen, was ohnehin offensichtlich war. Der konservativen Tageszeitung „Die Welt“ sagt [3] er:

Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo.

Diese Äußerung macht deutlich, dass Wolfgang Schäuble nicht bereit ist, anzuerkennen, dass Menschenwürde und Freiheit die obersten Werte unseres Staates sind, und dass die Verfassung Freiräume schafft, in die der Staat unter keinen Umständen eindringen darf – mit gutem Grund, wie die Erfahrung zeigt.

Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers.

Erneut widerspricht der Bundesinnenminister dem Grundgesetz. Dieses bestimmt [4] eindeutig: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Dementsprechend entscheidet in unserem Staat der Gesetzgeber eben nicht über die Grenzen der staatlichen Befugnisse, sondern er hat die Grundrechte zu beachten, über deren Einhaltung das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheidet [5].

In Amerika und anderen reifen Demokratien gibt es den Spruch: Richter sprechen durch ihre Urteile.

Wolfgang Schäuble will mit dieser Sentenz Verfassungsrichtern außerhalb des Gerichtssaals den Mund verbieten. Die von ihm angesprochene Aufgabenteilung zwischen Gerichten und Gesetzgeber mag zwar klug sein, solange die Verfassungsorgane tatsächlich die gegenseitigen Kompetenzen beachten und respektieren. Wer hiergegen verstößt, ist aber niemand anders als Wolfgang Schäuble selbst, der selbst eindeutige Urteile des Gerichts nicht mehr anerkennt und in verfassungswidriger Weise zu umgehen versucht.

Herr Schäuble verkennt, dass der Gesetzgeber kein Recht hat, unsere Grundrechte bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verletzen, sondern dass er die Grundrechte von vornherein einzuhalten und zu respektieren hat.

Im Übrigen bestimmt das Grundgesetz: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Würden selbst Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr beachtet, träte dieser Fall ein. Wem an Sicherheit gelegen ist, kann genau dies nicht wollen.

Mit seiner entgrenzten Politik und Rhetorik hat Wolfgang Schäuble nicht nur Mahnungen [6] des konservativen und sonst sehr zurückhaltenden Bundespräsidenten provoziert, sondern neuerdings auch mehrerer – konservativer – Verfassungsrichter. Der Protest aus der Gesellschaft wird immer lauter. Die Politik steht zunehmend alleine da mit ihrer verfassungswidrigen Gesetzgebung.

Die Grenzen der Politik

Passend zu den Äußerungen von Herrn Schäuble hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof am 16. Januar eine Stellungnahme vorgelegt [7], die den Vorrang der Grundrechte vor der Politik in Erinnerung ruft. Der folgenden Passage ist eigentlich nichts hinzu zu fügen:

Die Tatsache, dass die streitigen Maßnahmen zur Unterbindung des internationalen Terrorismus bestimmt sind, sollte den Gerichtshof nicht von der Erfüllung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit abhalten. Damit greift der Gerichtshof keineswegs auf den Bereich der Politik über, sondern er bestätigt die Grenzen, die das Recht bestimmten politischen Entscheidungen setzt. Diese Aufgabe ist niemals einfach, und in der Tat stellt es eine große Herausforderung für ein Gericht dar, in Fragen der Bedrohung durch den Terrorismus Weisheit walten zu lassen. Allerdings gilt das Gleiche auch für die politischen Institutionen. Gerade wenn es um die öffentliche Sicherheit geht, neigt die Politik dazu, zu stark auf unmittelbare populäre Anliegen zu reagieren und die Behörden zu veranlassen, die Ängste Vieler auf Kosten der Rechte einiger Weniger zu besänftigen. An eben diesem Punkt müssen die Gerichte eingeschaltet werden, damit gewährleistet ist, dass die politischen Notwendigkeiten von heute nicht die rechtlichen Realitäten von morgen werden. Den Gerichten obliegt die Verantwortung, sicherzustellen, dass Maßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt politisch zweckmäßig sein mögen, auch dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, ohne den auf lange Sicht keine demokratische Gesellschaft wirklich gedeihen kann. Um es mit den Worten von Aharon Barak, dem ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichts Israels, auszudrücken:

„Gerade wenn die Kanonen dröhnen, brauchen wir die Gesetze ganz besonders … Jeder Kampf des Staats – gegen Terrorismus oder gegen einen anderen Feind – wird nach Recht und Gesetz geführt. Es gibt immer Recht, das der Staat einzuhalten hat. Es gibt keine ‚schwarzen Löcher‘. … Das Prinzip, das diesem Ansatz zugrunde liegt, ist nicht nur eine pragmatische Konsequenz politischer und normativer Realität. Seine Wurzeln reichen viel tiefer. Es ist Ausdruck des Unterschieds zwischen einem demokratischen Staat, der um sein Leben kämpft, und dem Kampf von Terroristen, die sich gegen ihn auflehnen. Der Staat kämpft im Namen des Rechts und im Namen der Aufrechterhaltung des Rechts. Die Terroristen kämpfen gegen das Recht und verletzen es gleichzeitig. Der Kampf gegen den Terrorismus ist auch der Kampf des Rechts gegen diejenigen, die sich gegen das Recht auflehnen.“