{"id":101,"date":"2006-10-13T18:14:16","date_gmt":"2006-10-13T16:14:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/kommentar-bundesverfassungsgericht-zum-imsi-catcher\/"},"modified":"2006-10-13T18:44:07","modified_gmt":"2006-10-13T16:44:07","slug":"kommentar-bundesverfassungsgericht-zum-imsi-catcher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/kommentar-bundesverfassungsgericht-zum-imsi-catcher\/","title":{"rendered":"Kommentar: Bundesverfassungsgericht zum IMSI-Catcher"},"content":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201345\/03\" title=\"BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345\/03: IMSI-Catcher\">2 BvR 1345\/03<\/a>) hat das Bundesverfassungsgericht <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rk20060822_2bvr134503.html\">entschieden<\/a>, dass <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/stpo\/__100i.html\">\u00a7 100i<\/a> der Strafprozessordnung (StPO) verfassungsgem&#228;&#223; ist. Die Vorschrift erlaubt es der Polizei, ein technisches Ger&#228;t (&#8222;IMSI-Catcher&#8220;) einzusetzen, um die Ger&#228;te- und Kartennummer oder den Standort eines eingeschalteten Mobiltelefons zu ermitteln. Die Entscheidung  der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat Auswirkungen weit &#252;ber die Frage des IMSI-Catchers hinaus.<\/p>\n<p><strong>Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses<\/strong><\/p>\n<p>So entwickelt der Beschluss die Dogmatik zum Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 GG<\/a>) weiter. &#220;brigens spricht die Kammer an einer Stelle nicht mehr vom Fernmeldegeheimnis, sondern von der &#8222;Telekommunikationsfreiheit&#8220;. Dieses Grundrecht sch&#252;tze &#8222;die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation&#8220;, was die Frage aufwirft, ob auch Massenkommunikation im Internet (z.B. Empfang von Newslettern, Abruf einer Website) &#8222;individuelle Kommunikation&#8220; in diesem Sinne sein soll. Es gibt keinen Grund, die elektronische Massenkommunikation aus dem Schutzbereich des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 GG<\/a> auszunehmen. Die besonderen Gefahren der Telekommunikationstechnik realisieren sich, wenn ihretwegen Dritte heimlich feststellen k&#246;nnen, welche Medien man nutzt und wof&#252;r man sich interessiert.<\/p>\n<p>Das Fernmeldegeheimnis sch&#252;tze au&#223;erdem nur aktuelle Kommunikationsvorg&#228;nge, nicht aber Daten, die in keiner Beziehung zu bestimmten Kommunikationsvorg&#228;ngen stehen. Damit scheinen Bestandsdaten nach Ansicht der Richter nicht dem Fernmeldegeheimnis zu unterfallen. Ausdr&#252;cklich ausgesprochen hat es dies f&#252;r die Ger&#228;te- und die Kartennummer (IMEI und IMSI).<\/p>\n<p>Auch sch&#252;tze das Fernmeldegeheimnis nur Kommunikation unter menschlicher Beteiligung, nicht aber blo&#223;e Daten&#252;bertragung zwischen Maschinen. Das Fernmeldegeheimnis sch&#252;tze nicht davor, dass der Standort eines betriebs- und empfangsbereiten Mobiltelefons ermittelt wird. Mit dieser Ansicht stellen sich die Richter gegen die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur &#8211; bis hin zum Bundesgerichtshof -, die davon ausgeht, dass jede Telekommunikation im technischen Sinne von <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 GG<\/a> gesch&#252;tzt ist.<\/p>\n<p>Diese sehr engen Definition des Fernmeldegeheimnisses f&#252;hrt dazu, dass der Schutzzweck dieses Grundrechts nicht erreicht werden kann. Das Fernmeldegeheimnis soll &#8211; so auch die 1. Kammer &#8211; die Beteiligten so stellen wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden st&#252;nden. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Der unmittelbar kommunizierende Mensch ist grunds&#228;tzlich immer &#8222;empfangsbereit&#8220;, kann also immer angesprochen werden, ohne dass sein Aufenthaltsort heimlich und aus gro&#223;er Entfernung lokalisiert werden kann, wie es bei Nutzern von Mobiltelefonen m&#246;glich ist. Wer ein empfangsbereites Mobiltelefon bei sich tr&#228;gt, meldet seinen Standort immerzu an den Netzbetreiber. Darin realisiert sich durchaus die spezifische Gefahr der Telekommunikationstechnik.<\/p>\n<p>Dass das Fernmeldegeheimnis nur die n&#228;heren Umst&#228;nde aktueller Kommunikationsvorg&#228;nge sch&#252;tze, &#252;berzeugt nicht. Denn die Kommunikation mittels Mobiltelefon setzt voraus, dass das Handy des Angerufenen betriebsbereit ist. Wer damit rechnen muss, dass das Mitf&#252;hren eines empfangsbereiten Mobiltelefons die Feststellung seines Aufenthaltsortes und sogar die Erstellung von Bewegungsprofilen erm&#246;glicht, wird in bestimmten Situationen sein Handy ausschalten oder zuhause lassen. Dann aber ist seine Kommunikationsfreiheit ganz erheblich eingeschr&#228;nkt. Er ist f&#252;r Anrufer nicht mehr erreichbar und kann folglich nicht mit ihnen kommunizieren. Diese Gefahr erkennt auch die 1. Kammer (Rn. 59 ff.), ohne aber Konsequenzen hieraus zu ziehen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der 1. Kammer sind Positionsdaten eines empfangsbereiten Mobiltelefons mithin nicht von <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 GG<\/a> gesch&#252;tzt. Diese Rechtsprechung beschr&#228;nkt sich keineswegs auf den Einsatz des IMSI-Catchers, sondern greift auch, wenn Beh&#246;rden bei den Netzbetreibern anfragen, wo in Deutschland sich ein Mobiltelefon befindet. Es ist zu hoffen, dass der Senat dieser Kammerentscheidung nicht folgt.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgebungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerdef&#252;hrer hatten ger&#252;gt, das Gesetzgebungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100i.html\" title=\"&sect; 100i StPO: Technische Ermittlungsma&szlig;nahmen bei Mobilfunkendger&auml;ten\">\u00a7 100i StPO<\/a> war im urspr&#252;nglichen Gesetzentwurf nicht enthalten. Erst am 15.05.2002 schlug der Rechtsausschuss des Bundestags seine Einf&#252;hrung vor. Beschlossen hat der Bundestag die Vorschrift dann am 17.05.2002, also nur zwei Tage sp&#228;ter. Die (interessierte) &#214;ffentlichkeit hatte so keinerlei Gelegenheit, den Vorschlag zu diskutieren.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht meint, diese Verfahrensweise sei zul&#228;ssig, weil der Einsatz des &#8222;IMSI-Catchers&#8220; bereits Gegenstand eines &#196;nderungsvorschlags des Bundesrats im Jahr 1997 war. Diese Begr&#252;ndung &#252;berzeugt nicht, zumal der Vorschlag des Bundesrats f&#252;nf Jahre zur&#252;ck lag. Zumindest bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist zu fordern, dass eine angemessene Zeitdauer zwischen der Vorlage des Gesetzentwurfs und dessen Beschluss liegt. Ob <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100i.html\" title=\"&sect; 100i StPO: Technische Ermittlungsma&szlig;nahmen bei Mobilfunkendger&auml;ten\">\u00a7 100i StPO<\/a> einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in diesem Sinne darstellt, sei dahingestellt.<\/p>\n<p><strong>Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit<\/strong><\/p>\n<p>Dass der Einsatz des IMSI-Catchers materiell verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist, d&#252;rfte zutreffen. Denn die Ma&#223;nahme wird nur im Einzelfall aus konkretem Anlass eingesetzt. Der IMSI-Catcher stellt keine Massen&#252;berwachung dar. Allerdings ist diskutabel, ob die in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100i.html\" title=\"&sect; 100i StPO: Technische Ermittlungsma&szlig;nahmen bei Mobilfunkendger&auml;ten\">\u00a7 100i StPO<\/a> vorgesehenen Eingriffsvoraussetzungen h&#246;her angesetzt werden m&#252;ssten.<\/p>\n<p>Grunds&#228;tzliche Bedeutung hat die folgende Passage des Beschlusses:<\/p>\n<blockquote><p>Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche die Strafverfolgung erschwert hat. Moderne Kommunikationstechniken werden bei der Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und tragen dort zur Effektivierung krimineller Handlungen bei (vgl. Hofmann, NStZ 2005, S. 121). Das Schritthalten der Strafverfolgungsbeh&#246;rden mit dem technischen Fortschritt kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herk&#246;mmliche Ermittlungsma&#223;nahmen erg&#228;nzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herk&#246;mmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschlie&#223;lich der anschlie&#223;enden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M&#228;rz 2006 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202099\/04\" title=\"2 BvR 2099\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 2099\/04<\/a> -, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%20S.%20976\" title=\"BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099\/04: Kommunikationsverbindungsdaten\">NJW 2006, S. 976<\/a> <980 f.>).<\/p><\/blockquote>\n<p>Dass die Telekommunikation &#8211; wie jede Technik &#8211; zu kriminellen Zwecken eingesetzt werden kann, ist richtig. Wenn es hei&#223;t, sie erschwere die Strafverfolgung, kann dies aber dahin missverstanden werden, dass die Strafverfolgung in Kommunikationsnetzen generell schwieriger sei als in anderen Bereichen. Dieses Verst&#228;ndnis w&#228;re verfehlt. Auch r&#228;umlich-unmittelbar oder auch per Post begangene Straftaten hinterlassen oft keine Spuren. Umgekehrt gew&#228;hrt die zunehmende Nutzung der Telekommunikation den Strafverfolgern vollkommen neue M&#246;glichkeiten der zuverl&#228;ssigen, heimlichen, unkomplizierten und kosteng&#252;nstigen Gewinnung von Erkenntnissen. Telefon&#252;berwachung ist bekanntlich auch zur Ermittlung von Straftaten zul&#228;ssig, die in keinem Zusammenhang mit Telekommunikation stehen. Bei einer Gesamtabw&#228;gung ist daher nicht festzustellen, dass &#8222;die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche&#8220; gegen&#252;ber fr&#252;heren Zeiten &#8222;die Strafverfolgung erschwert&#8220; habe.<\/p>\n<p><strong>Benachrichtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die 1. Kammer h&#228;lt eine Benachrichtigung der Betroffenen nicht f&#252;r erforderlich. Dabei geht die Kammer irrt&#252;mlich davon aus, dass eine Benachrichtigung die Identifizierung der Betroffenen voraussetzen w&#252;rde (Rn. 77). Tats&#228;chlich ist es ohne weiteres m&#246;glich, mithilfe der ermittelten IMSI die Betroffenen per SMS zu benachrichtigen oder durch den Netzbetreiber benachrichtigen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Hinweise an den Gesetzgeber<\/strong><\/p>\n<p>Sehr interessant und aus meiner Sicht einmalig sind die abschlie&#223;enden Hinweise der Kammer an den Gesetzgeber:<\/p>\n<blockquote><p>Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, seit l&#228;ngerem an einer Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsma&#223;nahmen zu arbeiten, die die Vorschriften zur Telekommunikations&#252;berwachung und somit auch <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100i.html\" title=\"&sect; 100i StPO: Technische Ermittlungsma&szlig;nahmen bei Mobilfunkendger&auml;ten\">\u00a7 100 i StPO<\/a> umfassen. Bei der Umsetzung dieser Vorschl&#228;ge wird der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen wegen des schnellen und f&#252;r den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels aufmerksam beobachten und gegebenenfalls durch Rechtssetzung korrigierend eingreifen m&#252;ssen (vgl.<!--linkkennzeichnung--> <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20112,%20304\" title=\"BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581\/01: Global Positioning System\">BVerfGE 112, 304<\/a> <320 f.><!--\/linkkennzeichnung--> ). Dabei wird zu pr&#252;fen sein, ob verfahrensrechtliche Vorkehrungen \u2013 wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzm&#246;glichkeiten &#8211; zu erweitern sind, um den Grundrechtsschutz effektiv zu gew&#228;hrleisten. <strong>Es stellt sich auch die Frage, ob und in welchem Umfang von einer neuerlichen Ausdehnung heimlicher Ermittlungsmethoden im Hinblick auf Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter Abstand zu nehmen ist.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>Besonders der letzte Satz ist pikant. Im Rahmen der beabsichtigten &#8222;Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsma&#223;nahmen&#8220; will das Bundesjustizministerium n&#228;mlich eine Pflicht zur Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten einf&#252;hren (Vorratsdatenspeicherung). Auf dieses Vorhaben d&#252;rfte der letzte Satz des Beschlusses gem&#252;nzt sein. Dagegen scheint zwar zu sprechen, dass die Vorratsdatenspeicherung eher nicht als &#8222;heimliche Ermittlungsmethode&#8220; bezeichnet werden kann. Die Datenspeicherung schafft erst die Voraussetzung f&#252;r sp&#228;tere Ermittlungen. Ein anderes Vorhaben, auf das sich die Warnung der Verfassungsrichter beziehen k&#246;nnte, ist aber nicht ersichtlich. Dass die Vorratsdatenspeicherung in ganz besonderem Ma&#223;e die &#8222;Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter&#8220; einschr&#228;nkt, weil die Daten der gesamten Bev&#246;lkerung gespeichert w&#252;rden, trifft jedenfalls zu.<\/p>\n<p>Wenn die Richter den Gesetzgeber vor einer weiteren Niederlage bewahren wollen, w&#252;rde dies erkl&#228;ren, warum sie sich in dieser ungew&#246;hlichen Form an das Parlament wenden. Es ist nachvollziehbar, wenn das Bundesverfassungsgericht zunehmend daran verzweifelt, dass der Hunger der Innenpolitiker nach neuen Befugnissen nicht mehr zu bremsen ist. So hat das Bundesverfassungsgericht schon am 12.03.2003 entschieden: &#8222;Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht.&#8220; In der Rasterfahndungsentscheidung vom 04.04.2006 hat das Gericht erneut das &#8222;au&#223;erhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat&#8220; betont. Nachdem das Justizministerium die Vorratsdatenspeicherung aber weiterhin vorantreibt, wundert es nicht, wenn die Richter zu dem letzten Mittel eines direkten Appells greifen.<\/p>\n<p>Auch die Politik kann kein Interesse daran haben, ein evident verfassungswidriges Gesetz zu verabschieden, das vom Bundesverfassungsgericht anschlie&#223;end wieder aufgehoben wird. So l&#228;sst sich weder das Sicherheitsgef&#252;hl der Bev&#246;lkerung st&#228;rken noch das Vertrauen der Menschen in die F&#228;higkeit der Politik. Eine kluge Politik w&#252;rde die Vorratsdatenspeicherung wenigstens solange aussetzen, bis der Europ&#228;ische Gerichtshof &#252;ber ihre Rechtm&#228;&#223;igkeit entschieden hat. Eine entsprechende Klage liegt dem Gerichtshof bereits vor.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az. 2 BvR 1345\/03) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass \u00a7 100i der Strafprozessordnung (StPO) verfassungsgem&#228;&#223; ist. Die Vorschrift erlaubt es der Polizei, ein technisches Ger&#228;t (&#8222;IMSI-Catcher&#8220;) einzusetzen, um die Ger&#228;te- und Kartennummer oder den Standort eines eingeschalteten Mobiltelefons zu ermitteln. Die Entscheidung der 1. 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