{"id":1032,"date":"2009-04-07T23:20:12","date_gmt":"2009-04-07T21:20:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=1032"},"modified":"2012-04-01T10:37:00","modified_gmt":"2012-04-01T08:37:00","slug":"auskunft-ueber-vorratsgespeicherte-kommunikationsdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/auskunft-ueber-vorratsgespeicherte-kommunikationsdaten\/","title":{"rendered":"Auskunft &#252;ber vorratsgespeicherte Kommunikationsdaten [erg&#228;nzt am 01.04.2012]"},"content":{"rendered":"<p>Seit 2008 m&#252;ssen die Anbieter von Telefon-, Handy-, E-Mail-, Internetzugangs- und Anonymisierungsdiensten aufzeichnen, wer mit wem an welchem Standort in Kontakt gestanden hat (Vorratsdatenspeicherung). Zurzeit wird kontrovers diskutiert, ob man als Inhaber eines Telefon- oder Handyanschlusses, eines E-Mail-Kontos, eines Internetzugangsvertrags oder eines Anonymisierungsdienst-Zugangs von seinem Anbieter Auskunft &#252;ber die auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten verlangen kann.<\/p>\n<p><strong>Auskunft auch &#252;ber Vorratsdaten<\/strong><\/p>\n<p>Im Grundsatz gibt <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34<\/a> Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Person einen Anspruch auf Auskunft &#252;ber die zu ihrer Person gespeicherten Daten (siehe <a title=\"Auskunftsrecht\" href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/datenspeicherung\/auskunftsrecht\/\">Auskunftsrecht<\/a>). <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/93.html\" title=\"&sect; 93 TKG: Gemeinsame Frequenzzuteilungen\">\u00a7 93<\/a> Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht eine Informationspflicht des TK-Anbieters vor und bestimmt: &#8222;Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unber&#252;hrt.&#8220; Das Auskunftsrecht nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34 BDSG<\/a> besteht also im Grundsatz auch gegen&#252;ber TK-Anbietern.<\/p>\n<p>Teilweise wird die Auskunft &#252;ber Verkehrsdaten, die auf Vorrat gespeichert werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">\u00a7 113a TKG<\/a>), verweigert mit dem Argument, die Verwendung dieser Daten sei gesetzlich nur f&#252;r bestimmte staatliche Zwecke erlaubt, zu denen die Auskunfterteilung an den Betroffenen nicht geh&#246;re (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">\u00a7 113b TKG<\/a>). Eine gesetzliche Verwendungsbeschr&#228;nkung steht der Auskunfterteilung an den Betroffenen aber nicht entgegen. Es ist Voraussetzung jedes Eingriffs in unsere Privatsph&#228;re, dass der Zweck der Daten verbindlich festgelegt wird. Eine solche Festlegung findet sich in jedem Gesetz &#252;ber pers&#246;nliche Daten, ohne dass damit der gesetzliche Auskunftsanspruch ausgeschlossen w&#228;re. Dass in gesetzlichen Zweckbestimmungen nicht immer auch die Auskunfterteilung an den Betroffenen ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt wird, schlie&#223;t diese nicht aus.<\/p>\n<p>Teilweise wird der Auskunft &#252;ber vorratsgespeicherte Verkehrsdaten entgegen gehalten, Vorratsdaten seien nur aufgrund gesetzlicher Anordnung gespeichert, und eine Auskunfterteilung w&#252;rde einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand erfordern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7\u00a7 34 Abs. 4<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/33.html\" title=\"&sect; 33 BDSG: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG<\/a>). Die Auskunfterteilung &#252;ber Verkehrsdaten kann aber schon deshalb keinen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand erfordern, weil Deutschlands Telekommunikationsanbieter t&#228;glich &#252;ber 100mal Verbindungsdaten an Staatsbeh&#246;rden <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/neue-zahlen-zur-ueberwachung-von-telefon-und-internetnutzern\/\">weitergeben<\/a>. Wenn dem Staat routinem&#228;&#223;ig Auskunft erteilt wird, k&#246;nnen solche Ausk&#252;nfte auch an den Betroffenen keinen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand erfordern. &#8211; Im &#220;brigen verst&#246;&#223;t <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7\u00a7 34 Abs. 4<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/33.html\" title=\"&sect; 33 BDSG: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG<\/a> gegen Art. 12 der Datenschutzrichtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML\">95\/46\/EG<\/a>. Die Richtlinie befreit bei Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nur von der Initiativbenachrichtigung (Art. 11 Abs. 2), nicht aber von dem Auskunftsanspruch (Art. 12, siehe auch die <a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/14\/043\/1404329.pdf\">Begr&#252;ndung<\/a> des Gesetzentwurfs auf S. 45).<\/p>\n<p><strong>Schutz von Mitbenutzern und anonymen Anrufern<\/strong><\/p>\n<p>Die einzige Einschr&#228;nkung des Auskunftsanspruchs &#252;ber Vorratsdaten, die &#8211; auch nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten &#8211; besteht, betrifft Daten, die wegen eines &#252;berwiegenden Interesses anderer Personen geheim gehalten werden m&#252;ssen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7\u00a7 34 Abs. 4<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/33.html\" title=\"&sect; 33 BDSG: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG<\/a>). Wo die Vorratsdaten andere Personen neben dem Anschlussinhaber betreffen, k&#246;nnen sie diesem nicht ohne Weiteres mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Als andere Personen sind erstens die Mitbenutzer des Anschlusses zu ber&#252;cksichtigen. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/99.html\" title=\"&sect; 99 TKG: Bestandteile der Frequenzzuteilung\">\u00a7 99 TKG<\/a> kann der Inhaber eines Anschlussinhaber einen Einzelverbindungsnachweis nur verlangen, wenn er vor dem ma&#223;geblichen Zeitraum alle zum Haushalt geh&#246;renden Mitbenutzer des Anschlusses dar&#252;ber informiert hat, dass ihm die Verkehrsdaten bekannt gegeben werden. Bei Anschl&#252;ssen in Betrieben und Beh&#246;rden sind die Mitarbeiter zu informieren und der Betriebsrat zu beteiligen. Anrufe bei Beratungseinrichtungen wie der Telefonseelsorge d&#252;rfen in keinem Fall mitgeteilt werden, um vor dem Bekanntwerden der zugrunde liegenden Notlage zu sch&#252;tzen. Auf die Auskunft &#252;ber Vorratsdaten &#252;bertragen bedeutet dies: Wenn der Anschlussinhaber bereits einen Einzelverbindungsnachweis erh&#228;lt oder seinen Anschluss alleine nutzt, ist ihm umfassend Auskunft zu erteilen. Andernfalls erh&#228;lt er Auskunft nur mit Einwilligung aller Mitbenutzer. Kontakte mit Beratungseinrichtungen sind von dem Auskunftsanspruch ausgenommen, wenn der Betroffene nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der Mitteilung gerade solcher Verbindungen hat.<\/p>\n<p>Andere Personen, deren Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse des Anschlussinhabers &#252;berwiegen kann, sind dessen Kommunikationspartner. Die vom Anschluss aus gew&#228;hlten Rufnummern sind nicht geheimhaltungsbed&#252;rftig, weil sie der Anschlussnutzer selbst gew&#228;hlt hat. Auf Vorrat gespeichert werden jedoch auch Informationen &#252;ber eingegangene Verbindungen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">\u00a7 113a TKG<\/a>). Die Rufnummern, von denen aus der Anschluss des Auskunft ersuchenden Kunden angew&#228;hlt worden ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Man kann die Anzeige der eigenen Rufnummer bei dem Angerufenen aus gutem Grund verhindern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/102.html\" title=\"&sect; 102 TKG: Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht\">\u00a7 102 TKG<\/a>), um anonym anzurufen (z.B. bei der Presse). Diese wichtige M&#246;glichkeit darf nicht unterlaufen werden, indem der Angerufene nachtr&#228;glich eine Auskunft seines Anbieters &#252;ber die eingegangene Verbindung einholt. Allerdings kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Angerufenen h&#246;her zu bewerten sein als das Geheimhaltungsinteresse, insbesondere bei klar rechtswidrigen oder sogar strafbaren Anrufen. Der Telekommunikationsanbieter darf die Rufnummern eingehender Verbindungen also nicht beauskunften, solange nicht der Kunde ein besonderes Interesse daran glaubhaft macht. Andere Daten &#252;ber eingehende Verbindungen sind dagegen ausnahmslos offenzulegen, etwa die Zeit eingehender Verbindungen und die Funkzelle des angerufenen Mobiltelefons.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Als Ergebnis ist festzuhalten, dass jeder Inhaber eines Telefon- oder Handyanschlusses, eines E-Mail-Kontos, eines Internetzugangsvertrags oder eines Anonymisierungsdienst-Zugangs einen Anspruch auf Auskunft &#252;ber die dar&#252;ber ein- und ausgegangenen Verbindungen hat, wenn er 1. einen Einzelverbindungsnachweis erh&#228;lt oder 2. seinen Zugang alleine benutzt oder 3. die Einwilligung aller Mitbenutzer vorlegt. Mitzuteilen sind ihm alle zu seinem Zugang gespeicherten Daten einschlie&#223;lich der auf Vorrat gespeicherten Informationen nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">\u00a7 113a TKG<\/a>. Verbindungen zu Beratungsstellen und die Rufnummern eingehender Verbindungen d&#252;rfen im Normalfall nicht mitgeteilt werden.<\/p>\n<p><strong>Erg&#228;nzung vom 09.04.2009:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Muster-Auskunftanforderung ist nun im Netz aufgetaucht:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>ich mache hiermit von meinem Auskunftsrecht (nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Artikel 34<\/a> Bundesdatenschutzgesetz und insbesondere <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/93.html\" title=\"&sect; 93 TKG: Gemeinsame Frequenzzuteilungen\">Artikel 93<\/a> Telekommunikationsgesetz (TKG)) Ihnen gegen&#252;ber Gebrauch. Bitte senden Sie mir alle, insbesondere auch die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">Artikel 113a des TKG<\/a> (also im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung), zu meiner Person gespeicherten Daten. Ich nutze den Account XXX alleine, die Einwilligung eventueller Mitnutzer entf&#228;llt also.<\/p>\n<p>Vielen Dank f&#252;r Ihren Aufwand,<\/p>\n<p>XXX<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>2. Erg&#228;nzung vom 19.04.2009:<\/strong><\/p>\n<p>OVG M&#252;nster, Urteil vom 11. 12. 1974 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IV%20A%201340\/73\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1974 - IV A 1340\/73\">IV A 1340\/73<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201975,%201335\" title=\"NJW 1975, 1335 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1975, 1335<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>Daher haben die tats&#228;chlichen Beteiligten eines Telefonats gegen die Post einen Anspruch darauf, da&#223; das Fernmeldegeheimnis auch gegen&#252;ber dem Inhaber des Fernsprechanschlusses gewahrt bleibt, wenn dieser nicht selbst Gespr&#228;chsteilnehmer war. Die Post kann deshalb, wenn der Inhaber eines Fernsprechanschlusses Auskunft &#252;ber s&#228;mtliche von seinem Anschlu&#223; aus gef&#252;hrte Telefongespr&#228;che begehrt, die Erteilung der Auskunft von dem Nachweis abh&#228;ngig machen, da&#223; in dem fraglichen Zeitraum nur der Anschlu&#223;inhaber selbst telefoniert hat oder da&#223; s&#228;mtliche Mitbenutzer des Anschlusses die Post von der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entbinden. (Vgl. Aubert, aaO, S. 77.) Eine Ausnahme kann m&#246;glicherweise dann Platz greifen, wenn zwischen dem Anschlu&#223;inhaber und der Post Streit &#252;ber die H&#246;he der Telefonrechnung entstanden ist, der nur durch die begehrte Auskunft ausger&#228;umt werden kann; ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Erg&#228;nzung vom 01.04.2012:<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesnetzagentur <a href=\"http:\/\/www.malte-spitz.de\/themen\/buergerrechte\/2907405.html\">meint<\/a>, bei Verkehrsdaten bestehe kein Auskunftsanspruch. Die o.g. Gerichtsentscheidung war ihr offenbar nicht bekannt.<\/p>\n<p>Der Bundesdatenschutzbeauftragte <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Publikationen\/Allgemein\/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile#page=16\">meint<\/a>, ein Auskunftsanspruch bestehe, jedoch mit Ausnahme der Anschlusskennung von Anrufern bei eingehenden Verbindungen, mit Ausnahme von Anrufen an Beratungsstellen und mit Ausnahme von Standortdaten.<\/p>\n<p>Meiner Meinung nach kann bez&#252;glich Daten, die nicht beauskunftet werden, jedenfalls abstrakt Auskunft verlangt werden, wie lange sie gespeichert werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 2008 m&#252;ssen die Anbieter von Telefon-, Handy-, E-Mail-, Internetzugangs- und Anonymisierungsdiensten aufzeichnen, wer mit wem an welchem Standort in Kontakt gestanden hat (Vorratsdatenspeicherung). 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