{"id":127,"date":"2006-12-15T19:31:28","date_gmt":"2006-12-15T18:31:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/juristische-diskussion-zur-umsetzungspflicht-der-vorratsspeicherung-geht-weiter\/"},"modified":"2006-12-15T19:31:28","modified_gmt":"2006-12-15T18:31:28","slug":"juristische-diskussion-zur-umsetzungspflicht-der-vorratsspeicherung-geht-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/juristische-diskussion-zur-umsetzungspflicht-der-vorratsspeicherung-geht-weiter\/","title":{"rendered":"Juristische Diskussion zur Umsetzungspflicht der Vorratsspeicherung geht weiter"},"content":{"rendered":"<p>Aus einer Mail der Humanistischen Union vom 13.12.2006:<\/p>\n<blockquote><p>Was die Umsetzungspflicht des deutschen Gesetzgebers bez&#252;glich der Richtlinie betrifft: ich glaube, man m&#252;sste zwischen der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Richtlinie und der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des Umsetzungsgesetzes unterscheiden. F&#252;r beides gelten unterschiedliche Pr&#252;fungsma&#223;st&#228;be &#8211; das Grundgesetz bzw. das prim&#228;re Gemeinschaftsrecht. Das Verwerfungsmonopol liegt dementsprechend beim Bundesverfassungsgericht bzw. beim EuGH. Wird daher eine Richtlinie vom EuGH f&#252;r nichtig erkl&#228;rt, besteht f&#252;r die Mitgliedsstaaten keine Umsetzungspflicht mehr. Bis dahin scheint mir die Umsetzungspflicht aber zu bestehen. Das ergibt sich m.E. aus Art. 242 EGV sowie aus Art. 249 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 EGV. Eine nichtige Richtlinie ist zwar nicht umsetzungsf&#228;hig, die Nichtigkeit muss aber vom EuGH festgestellt werden. Die Sanktionen bei fehlender bzw. fehlerhafter Richtilinienumsetzung k&#246;nnen auferlegt werden, eben weil die Umsetzungspflicht bis zur Feststellung der Nichtigkeit durch den EuGH gegeben ist. Diese Feststellung k&#246;nnte auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erfolgen, wenn z.B. das Bundesverfassungsgericht oder ein Fachgericht, das mit dem Umsetzungsgesetz befasst ist, Zweifel an der Rechtsm&#228;&#223;igkeit der Richtlinie hat und die Sache dem EuGH vorlegt.<\/p>\n<p>Die Verfassungswidrigkeit des Umsetzungsgesetzes k&#246;nnte vom BVerfG auch unabh&#228;ngig von der Richtlinie festgestellt werden. Dann w&#228;re das Umsetzungsgesetz verfassungswidrig, die Umsetzungspflicht best&#252;nde aber weiter. Als einen m&#246;glichen Ausweg bietet sich dann, durch politischen Verhandlungen auf die R&#252;cknahme oder auf die &#196;nderung der Richtlinie hinzuwirken. Erst das BVerfG ist m.E. auch zur Festzustellung befugt, dass eine Umsetzungspflicht wegen Gef&#228;hrdung des Wesensgehalts der Grundrechte oder weil die EG beim Erlass der Richtlinie nicht im Rahmen der von den Mitgliedsstaaten &#252;bertragenen Befugnisse gehandelt hat, nicht besteht.<\/p>\n<p>Eine andere Frage ist, dass es aus rechtspolitischer Sicht sachgerecht erscheint, bis zur Entscheidung des EuGH von der Umsetzung der Richtlinie <a target=\"_self\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML\">2006\/24\/EG<\/a> in nationales Recht abzusehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Kommission angesichts der anh&#228;ngigen Klage und der Tatsache, dass die Regelungen inhaltlich sehr umstritten sind, gleich nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird.<\/p>\n<p>Trotzdem finde ich Ihre Idee, zu begr&#252;nden, dass keine Umsetzungspflicht besteht, weiterhin interessant und w&#252;rde sie mit den Kollegen, die an unserer Stellungnahme zum Gesetzentwurf mitarbeiten, besprechen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus meiner Antwort:<\/p>\n<blockquote><p>Die Frage, ob auch nichtige Richtlinien bis zur Entscheidung des EuGH umzusetzen sind, ist vom EuGH bisher nicht entschieden worden, so dass man sich trefflich dar&#252;ber streiten kann. Die Rechtsprechung zu rechtswidrigen Entscheidungen ist nicht einschl&#228;gig, weil zwischen Einzelakten und abstrakten Rechtsnormen zu unterscheiden ist. Bei Einzelakten besteht ein besonderes Bed&#252;rfnis nach Rechtssicherheit, so dass die Durchbrechung des Vorrangs h&#246;herrangigen Rechts gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Bei Rechtsakten muss es dagegen meiner Ansicht nach dabei bleiben, dass Rechtsakte, die gegen h&#246;herrangiges Recht versto&#223;en, wegen des Vorrangs h&#246;herrangigen Rechts von Anfang an nichtig sind und keine Rechtswirkungen entfalten, und zwar bereits vor einer Entscheidung des zust&#228;ndigen Gerichts. Im deutschen Recht ist das unumstritten, etwa bei nichtigen Satzungen.<\/p>\n<p>Dass zur Entscheidung &#252;ber die Nichtigkeit ein bestimmtes Gericht berufen ist, hei&#223;t nicht, dass die Entscheidung dieses Gerichts konstitutiv sein muss. Vielmehr ist die Nichtigerkl&#228;rung von Rechtsakten stets nur eine deklaratorische Feststellung der Unvereinbarkeit mit h&#246;herrangigem Recht. Will das Gericht die Folgen seiner Entscheidung auf die Zukunft beschr&#228;nken, so muss es ausdr&#252;cklich eine entsprechende &#220;bergangsregelung aussprechen. Andernfalls bleibt es bei dem Regelfall, wonach der Rechtsakt von Anfang an nichtig ist und war.<\/p>\n<p>Die von mir zitierte Literatur, wonach nichtige Richtlinien von Anfang an keine Umsetzungspflicht ausl&#246;sen, setzt keine Entscheidung des EuGH voraus. Auch das Bundesverfassungsgericht verbietet die Umsetzung vertragswidriger Rechtsakte, ohne die Feststellung der Vertragswidrigkeit durch den EuGH vorauszusetzen. Von einem solchen Erfordernis ist in der Maastricht-Entscheidung keine Rede. Vielmehr hei&#223;t es ausdr&#252;cklich, dass das Bundesverfassungsgericht (und nicht der EuGH) &#252;ber die Frage der Vereinbarkeit mit dem Vertragsgesetz entscheidet. Diese richtet sich also nach dem deutschen Recht.<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus einer Mail der Humanistischen Union vom 13.12.2006: Was die Umsetzungspflicht des deutschen Gesetzgebers bez&#252;glich der Richtlinie betrifft: ich glaube, man m&#252;sste zwischen der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Richtlinie und der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des Umsetzungsgesetzes unterscheiden. F&#252;r beides gelten unterschiedliche Pr&#252;fungsma&#223;st&#228;be &#8211; das Grundgesetz bzw. das prim&#228;re Gemeinschaftsrecht. Das Verwerfungsmonopol liegt dementsprechend beim Bundesverfassungsgericht bzw. beim EuGH. 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