{"id":1433,"date":"2009-08-12T20:19:03","date_gmt":"2009-08-12T18:19:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=1433"},"modified":"2011-10-22T11:08:41","modified_gmt":"2011-10-22T09:08:41","slug":"keine-abmahnkosten-bei-nutzergenerierten-inhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/keine-abmahnkosten-bei-nutzergenerierten-inhalten\/","title":{"rendered":"Keine Abmahnkosten bei nutzergenerierten Inhalten"},"content":{"rendered":"<p>Stellen Nutzer z.B. in Wikis, Foren oder Blog-Kommentaren <strong>rechtswidrige Inhalte<\/strong> ein, so muss der Anbieter des Dienstes zwar den rechtswidrigen Inhalt auf einen Hinweis hin l&#246;schen. Er muss aber weder eine Unterlassungserkl&#228;rung abgeben noch Abmahnkosten erstatten oder Schadensersatz zahlen.<\/p>\n<p>Der folgende Fall hat sich zugetragen: In ein Wiki war ein fingiertes Interview mit dem ehemaligen <strong>BKA-Pr&#228;sidenten <\/strong>Horst Herold eingestellt worden. &#220;ber einen Rechtsanwalt lie&#223; Herr Herold den Betreiber des Wikis auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abzugeben, in der auch eine Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltsgeb&#252;hren enthalten war. Ein &#228;hnliches Aufforderungsschreiben ist auszugsweise <a href=\"http:\/\/cristof.remmert-fontes.de\/2008\/06\/10\/interview-mit-horst-herold-herold-gegen-alle\/\">ver&#246;ffentlicht<\/a>.<\/p>\n<p>Das fingierte Interview ist unverz&#252;glich aus dem <strong>Wiki <\/strong>entfernt worden. Dem Betreiber ist aber davon abgeraten worden, eine Unterlassungserkl&#228;rung abzugeben oder Anwaltskosten zu erstatten:<\/p>\n<blockquote><p>Ich rate davon ab, eine <strong>Unterlassungserkl&#228;rung <\/strong>abzugeben und w&#252;rde eher einen Prozess riskieren. Im Fall einer Unterlassungserkl&#228;rung m&#252;ssten wir bef&#252;rchten, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zahlen zu m&#252;ssen, obwohl wir eine Wiederholung nicht verhindern k&#246;nnen. Jedenfalls st&#252;nde ggf. ein zweiter Prozess &#252;ber die Frage an, ob eine Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgt w&#228;re oder nicht.<\/p>\n<p>Eine Unterlassungserkl&#228;rung muss nur abgegeben werden, wenn ein <strong>Unterlassungsanspruch <\/strong>&#8211; und nicht nur ein Beseitigungsanspruch (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 TMG<\/a>) &#8211; besteht. Zwar hat der BGH f&#252;r eBay entschieden, dass nicht nur die konkrete Rechtsverletzung, von der eBay Kenntnis erlangt hat, unverz&#252;glich zu sperren ist, sondern dass auch Vorsorge daf&#252;r zu treffen ist, dass es m&#246;glichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.<\/p>\n<p>Einer &#220;bertragung dieser Rechtsprechung auf &#246;ffentliche, kostenfreie <strong>Wikis <\/strong>ist aber schon grunds&#228;tzlich abzulehnen. Selbst wenn man dies anders s&#228;he, hat der BGH in st&#228;ndiger Rechtsprechung entschieden: &#8222;Weil die St&#246;rerhaftung nicht &#252;ber Geb&#252;hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr&#228;chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St&#246;rers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Pr&#252;fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St&#246;rer in Anspruch Genommenen nach den Umst&#228;nden eine Pr&#252;fung zuzumuten ist&#8220; (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20158,%20236\" title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Internet-Versteigerung\">BGHZ 158, 236<\/a>). Eine Pflicht, zuk&#252;nftige St&#246;rungen zu unterlassen, scheidet danach aus, wenn den Betreiber keine Pr&#252;fungspflichten trifft und er deswegen nicht verpflichtet ist, zuk&#252;nftige Rechtsverletzungen zu verhindern.<\/p>\n<p>So liegt es hier. Dem ehrenamtlichen Betreiber eines kostenlosen Wikis ist es nicht <strong>zumutbar<\/strong>, Ma&#223;nahmen zur Abwendung zuk&#252;nftiger Rechtsverletzungen der Nutzer zu treffen.<\/p>\n<p>a) Jeden eingestellten Text vor der Ver&#246;ffentlichung zu <strong>&#252;berpr&#252;fen<\/strong>, ist schon wegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 1 TMG<\/a> nicht geboten (BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>b) Eine automatisierte <strong>Filterung <\/strong>nach bestimmten Begriffen ist nicht geeignet, einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Denn der Nutzer kann die Begriffe ab&#228;ndern, um die Sperre zu umgehen (z.B. durch Verwendung von HTML-Codes oder Leerzeichen in den Begriffen). &#220;berdies werden Begriffe wie &#8222;Horst Herold&#8220; ganz regelm&#228;&#223;ig rechtm&#228;&#223;ig verwendet. Ihre Komplettsperre ist mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a> nicht vereinbar. Dem ehrenamtlichen Betreiber eines Wikis ist es auch nicht zumutbar, bei Verwendung bestimmter Begriffe eine manuelle Pr&#252;fung vorzunehmen. Im &#220;brigen sieht die verwendete Software &#8222;Mediawiki&#8220; eine Filterung nicht vor. Einem ehrenamtlichen Betreiber ist es nicht zumutbar, Standardsoftware umzuprogrammieren.<\/p>\n<p>c) Die <strong>Sperrung bestimmter Nutzer <\/strong>ist nicht m&#246;glich, weil das Wiki anmeldefrei editiert werden kann. Die Sperrung bestimmter IP-Adressen ist erstens nicht geeignet, weil Rechtsverletzer bei jeder Einwahl eine neue IP-Adresse erhalten, und zweitens rechtlich unm&#246;glich, weil die IP-Adresse von Autoren nicht gespeichert werden darf (AG Berlin Mitte <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=K_kund_R%202007,%20600\" title=\"AG Berlin-Mitte, 27.03.2007 - 5 C 314\/06: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten\">K&amp;R 2007, 600<\/a>). Eine Anmeldepflicht ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zumutbar und w&#252;rde das Ende von Angeboten wie der Wikipedia bedeuten. Sie ist auch untauglich, weil Rechtsverletzer jederzeit eine Neuanmeldung vornehmen k&#246;nnten.<\/p>\n<p>d) Einen <strong>Hinweis <\/strong>auf die Unzul&#228;ssigkeit urheberrechtswidriger Ver&#246;ffentlichungen ist in dem Wiki von Anfang an angebracht gewesen, und zwar auf der Seite &#8222;bearbeiten&#8220;. Mehr hat der BGH von Kopierl&#228;den auch nicht gefordert (http:\/\/www.uni-lernstadt.de\/fileadmin\/ella\/files\/urteile\/BGH-I_ZR_70-81.pdf), obwohl dort das Risiko von Urheberrechtsverletzungen erheblich gr&#246;&#223;er ist.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Schlie&#223;lich l&#228;sst sich der <strong>Wiederholungsgefahr <\/strong>entgegen halten, dass Herr [&#8230;] das Wiki nicht mehr betreibt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus einem Schreiben an den Wiki-Betreiber:<\/p>\n<blockquote><p>a) Was die vom Gegenanwalt angesprochene Rechtsprechung der Hamburger Gerichte anbelangt, weise ich auf ein Urteil des AG Hamburg hin, in dem <strong>Abmahnkosten <\/strong>mit der Begr&#252;ndung versagt wurden, dem Gesch&#228;digten sei es regelm&#228;&#223;ig zumutbar, eine Abmahnung selbst zu verschicken: [Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=36A%20C%20124\/07\" title=\"AG Hamburg, 08.01.2008 - 36A C 124\/07: Abmahnkosten bei Kollegen- oder Selbstauftrag\">36A C 124\/07<\/a>]<\/p>\n<p>Ich zitiere auch den BGH (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20175\/05\" title=\"BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175\/05: Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftr...\">VI ZR 175\/05<\/a>): &#8222;Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit f&#252;r den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und H&#246;he klar, so ist es auch au&#223;erhalb des Wettbewerbsrechts nicht erforderlich, schon f&#252;r die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegen&#252;ber dem Sch&#228;diger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Gesch&#228;digte in derart einfach gelagerten F&#228;llen grunds&#228;tzlich gehalten, den Schaden zun&#228;chst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Gesch&#228;digte aus Mangel an gesch&#228;ftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gr&#252;nden wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.&#8220; &#8211; Im vorliegenden Fall war aus Sicht des Verletzten die Rechtsverletzung klar, weil dar&#252;ber bereits ein Rechtsstreit gef&#252;hrt worden war.<\/p>\n<p>b) Eine Haftung f&#252;r Beitr&#228;ge Dritter, insbesondere eine <strong>Pflicht zur regelm&#228;&#223;igen Sichtung <\/strong>des Wikis, besteht &#8211; entgegen der Meinung des Gegenanwalts &#8211; keineswegs.<\/p>\n<p>In <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 TMG<\/a> hei&#223;t es bekanntlich: &#8222;Diensteanbieter im Sinne der \u00a7\u00a7 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen &#252;bermittelten oder gespeicherten Informationen zu &#252;berwachen oder nach Umst&#228;nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T&#228;tigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den \u00a7\u00a7 8 bis 10 unber&#252;hrt.&#8220; &#8211; Die Entfernung haben wir bereits vorgenommen.<\/p>\n<p>Der BGH hat entschieden (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20304\/01\" title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Internet-Versteigerung\">I ZR 304\/01<\/a>): &#8222;Einem Unternehmen, das &#8211; wie die Beklagte &#8211; im Internet eine Plattform f&#252;r Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Ver&#246;ffentlichung im Internet auf eine m&#246;gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit w&#252;rde das gesamte Gesch&#228;ftsmodell in Frage stellen (vgl. Erw&#228;gungsgrund 42 der Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/eur-lex\/lex\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML\">2000\/31\/EG<\/a> &#252;ber den elektronischen Gesch&#228;ftsverkehr). Sie entspr&#228;che auch nicht den Grunds&#228;tzen, nach denen Unternehmen sonst f&#252;r Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen er&#246;ffneten Marktplatz &#8211; etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufs\u00ad messe &#8211; kommt.&#8220; &#8211; Ist einem kommerziellen Unternehmen eine Vorabpr&#252;fung nicht zuzumuten, so gilt dies erst recht f&#252;r eine nicht-kommerziell handelnde Einzelperson.<\/p>\n<p>Zu eBay hat der BGH entschieden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2018\/04\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">I ZR 18\/04<\/a>): &#8222;Der Bekl. d&#252;rfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Gesch&#228;ftsmodell gef&#228;hrden oder ihre T&#228;tigkeit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 II TMG<\/a> zu beachten, der Art. 15 I der Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/eur-lex\/lex\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML\">2000\/31\/EG<\/a> &#252;ber den elektronischen Gesch&#228;ftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen &#252;bermittelten oder gespeicherten Informationen zu &#252;berwachen oder nach Umst&#228;nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T&#228;tigkeit hindeuten. Bei der gebotenen Abw&#228;gung dieser Gesichtspunkte kann die Bereitstellung der Internet-Auktionsplattform durch die Bekl. f&#252;r sich allein nicht schon Pr&#252;fungspflichten der Bekl. begr&#252;nden. Die Bekl. nimmt die Angebote nach den Feststellungen des BerGer. vor Ver&#246;ffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis. Sie werden vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt. Der Bekl. ist es als Betreiberin einer Plattform f&#252;r Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Ver&#246;ffentlichung im Internet auf eine m&#246;gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 II TMG<\/a>, die eine entsprechende Verpflichtung ausschlie&#223;t. Eine Handlungspflicht der Bekl. entsteht aber, sobald sie selbst oder &#252;ber Dritte Kenntnis von konkreten jugendgef&#228;hrdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen (vgl. Fritzsche, in: M&#252;nchKomm-UWG, \u00a7 8 Rdnr. 265). Ist die Bekl. auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht f&#252;r sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Bekl. bewusst in Kauf nimmt, ihre Ums&#228;tze mit Provisionen f&#252;r Auktionsgesch&#228;fte zu erzielen, die auf Grund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht versto&#223;en.&#8220;<\/p>\n<p>Der BGH schlie&#223;t also generelle &#220;berwachungspflichten aus und begr&#252;ndet auch Pr&#252;fpflichten im Anschluss an einen Versto&#223; mit dem Provisionsinteresse von eBay, das in unserem Fall nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Weiter hat der BGH im Fall eines Internetforums entschieden (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20101\/06\" title=\"BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101\/06: St&ouml;rerhaftung von Forenbetreibern\">VI ZR 101\/06<\/a>): &#8222;Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die f&#252;r Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die M&#246;glichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von &#196;u&#223;erungen Dritter zu verhindern (J&#252;rgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 90). Entsprechendes gilt f&#252;r Internetforen, sofern dem Betreiber &#8211; wie vorliegend unstreitig &#8211; die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist.&#8220;<\/p>\n<p>Daraus ist zu folgern, dass der BGH im Fall von nutzergenerierten Inhalten (Foren wie auch Wikis) keineswegs eine vorherige &#220;berwachung, sondern nur eine Entfernung nach Kenntniserlangung fordert.<\/p>\n<p>Selbst das LG Hamburg (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%20794\/07\" title=\"LG Hamburg, 04.12.2007 - 324 O 794\/07: Haftung des Blog-Betreibers f&uuml;r Kommentare - Stefan Nigg...\">324 O 794\/07<\/a>) hat die Haftung des Betreibers eines Blogs nur mit der Begr&#252;ndung angenommen, wegen eines kontroversen Artikels und einer &#8222;grenzwertig verlaufenden Diskussion&#8220; in Nutzerkommentaren sei eine &#220;berwachung der Kommentare zu diesem (einen) Artikel erforderlich gewesen. In unserem Fall enthielt das Wiki keinerlei Inhalte, die den Dritten h&#228;tten veranlassen k&#246;nnen, rechtsverletzende Beitr&#228;ge einzustellen. Der Artikel ist vom Verletzer neu angelegt worden.<\/p>\n<p>3. Soweit sich die Gegenseite nicht nur auf eine Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts ihres Mandanten, sondern auch auf eine <strong>Urheberrechtsverletzung <\/strong>beruft, erfolgt dies zuunrecht. Das einzige Urheberrecht, das verletzt sein k&#246;nnte, ist das der Zeitschrift. Diese vertritt der Anwalt der Gegenseite aber nicht. Sein Mandant hat kein Urheberrecht an dem mit ihm gef&#252;hrten Interview.<\/p>\n<p>Was die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen angeht, ist es absurd, zu behaupten, dass der Wikibetreiber sich bei urheberrechtswidrigen fremden Inhalten strafbar mache. Der BGH erkennt selbstverst&#228;ndlich an, dass <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/10.html\" title=\"&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen\">\u00a7 10 TMG<\/a> im Bereich des Strafrechts Geltung hat. Mit einer Strafanzeige sollten wir uns sicherlich nicht einsch&#252;chtern lassen.<\/p>\n<p>4. Hat der Gegenanwalt sich schon legitimiert? Bisher liegt mir keine Vollmacht vor. Eine <strong>Abmahnung ohne Vollmacht <\/strong>kann unverz&#252;glich zur&#252;ckgewiesen werden (OLG D&#252;sseldorf, <a href=\"http:\/\/www.lampmann-behn.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/202\/5\/2\">http:\/\/www.lampmann-behn.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/202\/5\/2<\/a>). In unserem Fall k&#246;nnte Unverz&#252;glichkeit vielleicht noch gegeben sein, weil die Rechtsprechung hier ungef&#228;hr eine Zweiwochenfrist annimmt.<\/p>\n<p>Wird eine Abmahnung mangels Vollmacht unverz&#252;glich zur&#252;ckgewiesen, besteht kein Erstattungsanspruch, und zwar selbst dann nicht, wenn die Vollmacht nachtr&#228;glich vorgelegt wird. Denn in diesem Fall sind die ma&#223;geblichen Anwaltsgeb&#252;hren bereits durch die (unberechtigte) Abmahnung angefallen.<\/p>\n<p>Die Frage ist nun, was dir zu raten ist, [&#8230;]. Letztlich hast du drei M&#246;glichkeiten:<\/p>\n<p>a) Du gibst die geforderte <strong>Erkl&#228;rung <\/strong>ab. Davon rate ich ab, weil das teuer wird und in Zukunft wom&#246;glich ein weiterer Versto&#223; erfolgt, wof&#252;r du auch noch eine hohe Vertragsstrafe zahlen m&#252;sstest.<\/p>\n<p>&#220;brigens: Wenn du die Abgabe trotzdem in Erw&#228;gung ziehst, denke auf jeden Fall nochmal &#252;ber den Streitwert und die H&#246;he der Vertragsstrafe nach; beides erscheit mir &#252;berzogen.<\/p>\n<p>b) Du verpflichtest dich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur <strong>Unterlassung<\/strong>, nicht aber zur Kostentragung. Wenn du einen Rechtsstreit vermeiden m&#246;chtest, k&#246;nnte ich es nachvollziehen, wenn du diesen Weg gehst. Dadurch d&#252;rfte sich der Streitwert eines etwaigen Prozesses auf die Anwaltskosten der Gegenseite reduzieren und das Amtsgericht zust&#228;ndig sein; vielleicht w&#252;rde die Gegenseite auch ganz auf die Geltendmachung der Kosten verzichten (zumal sie tats&#228;chlich keinen Anspruch darauf haben).<\/p>\n<p>Ich bin hingegen, wie gesagt, der &#220;berzeugung, dass kein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht und du deswegen auch keine Erkl&#228;rung abgeben musst. Die vom BGH gesehene Pr&#252;fpflicht besteht gegenw&#228;rtig schon deshalb nicht, weil du das Wiki nicht mehr betreibst. Auch sonst w&#228;rst du zur Kontrolle der Inhalte nicht verpflichtet, wie in der letzten Mail ausf&#252;hrlich dargelegt.<\/p>\n<p>Im &#220;brigen h&#228;tte selbst ich, wenn ich den Artikel gesehen h&#228;tte, nicht erkannt, dass er das Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt, weil das Interview gefakt ist. Eine entsprechende Pr&#252;fpflicht kann es schon mangels Erkennbarkeit nicht geben. Auf die angebliche Urheberrechtsverletzung kann sich die Gegenseite nicht berufen, weil sie nicht Urheber des Artikels ist.<\/p>\n<p>c) Damit bleibt die dritte Option, n&#228;mlich jede Verpflichtungserkl&#228;rung zu <strong>verweigern<\/strong>. Es ist zu bef&#252;rchten, dass es dadurch zu einem Verfahren (ggf. auch einstweilige Verf&#252;gung) vor dem Landgericht Hamburg kommt. Die ber&#252;chtigte Hamburger Rechtsprechung ist bekannt. Du m&#252;sstest zun&#228;chst mit Niederlagen rechnen, weil selbst der BGH teilweise eine Pflicht zur (k&#252;nftigen) Filterung von Inhalten annimmt (bisher hat er das allerdings nur f&#252;r kommerzielle Dienste wie eBay zumutbar gehalten).<\/p>\n<p>Wenn du diesen Fall durchziehen willst (was ich an deiner Stelle tun w&#252;rde), m&#252;sstest du bereit sein, weiter zu gehen als die Hamburger Gerichte, also bis zum BGH und zum Bundesverfassungsgericht. Das wird einige Jahre dauern und tausende von Euro kosten. Du musst &#252;berlegen, ob es dir das wert ist.<\/p>\n<p>Meines Erachtens m&#252;ssen wir das allerdings fr&#252;her oder sp&#228;ter sowieso kl&#228;ren lassen, weil es nicht sein kann, dass einige Gerichte (speziell die Hamburger) mit &#252;berzogenem Kontrollforderungen letztlich den Betrieb von Internetportalen unm&#246;glich oder unglaublich kostentr&#228;chtig machen (siehe auch <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/r4\/artikel\/27\/27999\/1.html\">http:\/\/www.heise.de\/tp\/r4\/artikel\/27\/27999\/1.html<\/a>). Letztlich haben wir hier mit demselben Kontroll- und &#220;berwachungswahn zu k&#228;mpfen wie im Bereich des Staates (siehe meinen Artikel in der letzten Mail).<\/p>\n<p>[&#8230;] F&#252;r einen Pr&#228;zendenzfall sind die Voraussetzungen in diesem Fall denkbar g&#252;nstig:<br \/>\n&#8211; Das Wiki ist frei editierbar<br \/>\n&#8211; Es ist nichtkommerziell (auch ohne Werbung)<br \/>\n&#8211; Es wird von einer Privatperson betrieben<br \/>\n&#8211; Es ist riesig und un&#252;berschaubar gro&#223;<br \/>\n&#8211; Du hast den Betrieb inzwischen an eine andere Person abgegeben.<br \/>\n&#8211; Die Pers&#246;nlichkeitsverletzung durch das Interview war nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Ich glaube daher, dass du (sp&#228;testens bei BGH oder BVerfG) gewinnen w&#252;rdest und damit dem gesamten Internet einen gro&#223;en Dienst erweisen w&#252;rdest (Positiv-preisverd&#228;chtig \ud83d\ude09 .<\/p>\n<p>Wenn du dich f&#252;r diesen Weg entscheidest, rate ich dir folgendes:<\/p>\n<p>aa) Deine Weigerung sollte gegen&#252;ber der Gegenseite ausf&#252;hrlich <strong>begr&#252;ndet <\/strong>werden, und zwar mit allen einschl&#228;gigen Urteilen (siehe diese und die letzte Mail samt Anlage). Nur dadurch wird der Anwalt der Gegenseite gezwungen, sich endlich substanziell mit der Rechtslage auseinander zu setzen, was bisher nicht geschehen ist. Wenn er BGH-Urteile ignoriert, l&#228;uft er Gefahr, wegen Falschberatung zu haften. Zurzeit ber&#228;t er eindeutig falsch, wenn er meint, jeder Artikel m&#252;sse kontrolliert werden.<\/p>\n<p>bb) Ob Herr [&#8230;] auf Internethaftung ausreichend <strong>spezialisiert <\/strong>ist oder du lieber einen spezialisierten Anwalt in diesem Fall einschalten m&#246;chtest, musst du &#8211; ggf. nach R&#252;cksprache mit ihm &#8211; entscheiden. Vor Gericht kommt es nat&#252;rlich entscheidend auf die juristische Argumentation an.<\/p>\n<p>cc) [&#8230;]<\/p>\n<p>dd) Meines Erachtens haftet dir der Verletzer &#8211; also derjenige, der das Interview ins Wiki gestellt hat ([&#8230;]) &#8211; auf <strong>Schadensersatz <\/strong>und muss deine Kosten erstatten. Die Benutzung des Wikis k&#246;nnte man als Vertragsschluss ansehen. Auf der Seite &#8222;Bearbeiten&#8220; war festgelegt, dass keine rechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden d&#252;rfen; dagegen wurde versto&#223;en. In einem etwaigen Rechtsstreit sollte dem Verletzer der Streit verk&#252;ndet werden, um sp&#228;ter ggf. Kostenersatz von ihm verlangen zu k&#246;nnen (wenn er denn Geld hat).<\/p>\n<p>Wie gesagt, wie auch immer du dich entscheidest: Nur die erste Gerichtsentscheidung des Landgerichts abzuwarten und dann doch zu zahlen, bringt nichts. Wenn, dann muss die Sache bis ganz oben gekl&#228;rt werden. Ich f&#228;nde es klasse, wenn du das durchziehst.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus einer weiteren Mail:<\/p>\n<blockquote><p>Was das Urheberrecht angeht:<\/p>\n<p>a) Das Interview ist schon keine geistige Sch&#246;pfung iSd <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 UrhG<\/a>. Der Bundesgerichtshof stellt hier zurecht hohe Anforderungen an die Sch&#246;pfungsh&#246;he. M&#252;ndliche und schriftliche &#196;u&#223;erungen sind danach grunds&#228;tzlich nicht urheberrechtlich gesch&#252;tzt. Ein Interview ist kein &#8222;Sprachwerk&#8220; und keine &#8222;Rede&#8220; iSd <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG<\/a>. Insofern ist es bereits nicht urheberrechtsf&#228;hig.<\/p>\n<p>b) S&#228;he man das anders, w&#228;re jedenfalls die interviewte Person nicht Sch&#246;pfer und Urheber, sondern allenfalls der Interviewer. Er stellt die Fragen, er bringt das Gesagte in eine schriftliche Form.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat das AG Frankfurt a.M. entschieden: &#8222;Weil die Antworten in einem Interview zum ganz ma&#223;geblichen Teil von<br \/>\nder Gespr&#228;chsleitung, der Gespr&#228;chsf&#252;hrung, der Themenwahl und der Kreativit&#228;t des Fragestellers abh&#228;ngen, ist bei einem Interview<br \/>\nderjenige Urheber, der das Interview f&#252;hrt, und nicht derjenige, der die Antworten gibt.&#8220; (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%202006,%20283\" title=\"AG Frankfurt\/Main, 17.03.2006 - 31 C 2689\/05\">AfP 2006, 283<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202006,%20479\" title=\"AG Frankfurt\/Main, 17.03.2006 - 31 C 2689\/05\">ZUM-RD 2006, 479<\/a>). Gegenteilige Rechtsprechung besteht nicht.<\/p>\n<p>c) Urheber kann Herr Herold schon deswegen nicht sein, weil er gerade bestreitet, das gesagt zu haben, was ihm in den Mund gelegt wird. Ein verf&#228;lschtes Interview kann keinesfalls ein Werk der interviewten Person sein.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auszug aus einer weiteren E-Mail:<\/p>\n<blockquote><p>Wegen der <strong>Kosten<\/strong>: Gehen wir f&#252;r die Berechnung zun&#228;chst mal vom Streitwert von 20.000 Euro aus, wie ihn die Gegenseite angegeben hat. Obwohl wir alles daran setzen sollten, ihn massiv reduziert zu bekommen, denn davon h&#228;ngen entscheidend die Kosten ab.<\/p>\n<p>Bei einem Streitwert von 20.000 Euro jedenfalls kosten dich zwei Instanzen im Verlustfall gut 10.000 Euro (siehe <a href=\"http:\/\/rvg.pentos.ag.\">http:\/\/rvg.pentos.ag.<\/a> [&#8230;]<\/p>\n<p>Allerdings hatte ich schon darauf hingewiesen, dass wir unbedingt mit drei Instanzen kalkulieren sollten. Wenn die Gegenseite in Hamburg klagt, m&#252;ssen wir einen Verlust in den ersten beiden Instanzen einkalkulieren. Selbst, wenn wir in zweiter Instanz gewinnen, w&#252;rde wahrscheinlich die Gegenseite in Revision gehen. Drei Instanzen kosten gut 18.000 Euro, wenn du verlierst.<\/p>\n<p>Das soll nicht hei&#223;en, dass du die Kosten schon jetzt gedeckt haben musst. Aber wenn du dich entschlie&#223;t, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, musst du jedenfalls bereit sein, durch alle Instanzen zu gehen. Bei nur zwei Instanzen w&#252;rde ich mich eher nicht darauf einlassen, zumindest nicht in Hamburg. Du wei&#223;t, was sie zu Rapidshare entschieden haben? Das war ja in meinem Artikel beschrieben.<\/p>\n<p>Au&#223;erdem ist wichtig zu wissen, dass einstweilige Verf&#252;gung und Hauptsacheverfahren zu trennen sind und getrennte Geb&#252;hren anfallen. Das Verfahren kann also im teuersten Fall wie folgt laufen:<br \/>\n1. Landgericht erl&#228;sst einstweilige Verf&#252;gung,<br \/>\n2. Oberlandesgericht best&#228;tigt diese<br \/>\n3. Landgericht verurteilt in der Hauptsache,<br \/>\n4. Berufung und<br \/>\n5. Revision werden zur&#252;ckgewiesen.<br \/>\nDieser Spa&#223; w&#252;rde 28.000 Euro kosten, wenn du verlierst. Wenn Herold rechtsschutzversichert ist, zieht er das durch.<\/p>\n<p>Aber wie gesagt, wir k&#246;nnten mit einiger Aussicht versuchen, gegen den exorbitanten Streitwert anzugehen. Du musst allerdings wissen, dass Rechtsanw&#228;lte daran wenig Interesse haben, weil sie dadurch selbst weniger verdienen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>&#220;brigens ist nicht gesagt, dass Herold wirklich in <strong>Hamburg <\/strong>klagen kann. Wir k&#246;nnten mit guten Aussichten beantragen, das Verfahren an Herolds Wohnort oder aber deinen Wohnort verweisen zu lassen. Bei diesen Gerichten w&#228;ren die Erfolgsaussichten schon in den unteren Instanzen gr&#246;&#223;er.<\/p><\/blockquote>\n<p>Letztlich hat sich die Sache in Luft aufgel&#246;st, weil Herr Herold trotz entsprechender Drohungen seines Rechtsanwalts nicht versucht hat, vor Gericht zu ziehen. Dies auch zurecht, weil der Wikibetreiber nicht <strong>verpflichtet <\/strong>war, eine Unterlassungserkl&#228;rung abzugeben oder Anwaltskosten zu erstatten.<\/p>\n<p>In einer aktuellen Entscheidung hat nun auch das <strong>OLG Hamburg<\/strong> (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%20180\/07\" title=\"5 U 180\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 180\/07<\/a>) den ehrenamtlichen Betreiber eines Meinungsforums, in dem fr&#252;her noch keine Rechtsverletzungen aufgetreten waren, nicht f&#252;r verpflichtet gehalten, mehr zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte zu tun als den konkret rechtsverletzenden Inhalt zu sperren. Die Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung au&#223;ergerichtlicher Anwaltskosten hat es abgewiesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellen Nutzer z.B. in Wikis, Foren oder Blog-Kommentaren rechtswidrige Inhalte ein, so muss der Anbieter des Dienstes zwar den rechtswidrigen Inhalt auf einen Hinweis hin l&#246;schen. Er muss aber weder eine Unterlassungserkl&#228;rung abgeben noch Abmahnkosten erstatten oder Schadensersatz zahlen. 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