{"id":147,"date":"2007-03-04T19:34:39","date_gmt":"2007-03-04T18:34:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesverfassungsgericht-keine-verbindungsdatenspeicherung-bei-prepaidkarten\/"},"modified":"2007-05-12T09:07:58","modified_gmt":"2007-05-12T08:07:58","slug":"bundesverfassungsgericht-keine-verbindungsdatenspeicherung-bei-prepaidkarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesverfassungsgericht-keine-verbindungsdatenspeicherung-bei-prepaidkarten\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Keine Verbindungsdatenspeicherung bei Prepaidkarten"},"content":{"rendered":"<p>Der Nutzer einer vorausbezahlten Mobiltelefonkarte (Prepaid) klagt vor dem Amtsgericht D&#252;sseldorf auf sofortige L&#246;schung anfallender Verbindungsdaten. Er argumentiert, es gen&#252;ge, wenn der Anbieter nach jedem Gespr&#228;ch das angefallene Entgelt vom Kartenguthaben in Abzug bringe; eine l&#228;ngere Speicherung der Verbindungsdaten sei nicht erforderlich. Der Anbieter will die Daten demgegen&#252;ber einen Monat lang speichern.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht D&#252;sseldorf hat die Klage im Jahr 1999 mit dem Argument abgewiesen, ein Recht auf sofortige L&#246;schung sei nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts jetzt aber aufgehoben. Das Amtsgericht muss nun kl&#228;ren, ob dem Anbieter eine sofortige L&#246;schung m&#246;glich und zumutbar ist. Andere Argumente l&#228;sst das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.<\/p>\n<p>Kernaussagen der <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rk20061027_1bvr181199.html\">Entscheidung<\/a> des Bundesverfassungsgerichts sind:<\/p>\n<ul>\n<li>&#8222;Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten ber&#252;hrt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausma&#223;.   <a title=\"abs17\" name=\"abs17\"><\/a>Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Dar&#252;ber hinaus besteht die M&#246;glichkeit eines staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100g.html\" title=\"&sect; 100g StPO: Erhebung von Verkehrsdaten\">\u00a7 100 g StPO<\/a>. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht v&#246;llig auszuschlie&#223;en.&#8220;<\/li>\n<li>&#8222;Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Beklagte [der Mobilfunkanbieter] &#252;berhaupt ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Datenspeicherung bis zu einem fiktiven Rechnungstermin hatte.&#8220;<\/li>\n<li>W&#252;nscht ein Kunde die L&#246;schung der angefallenen Verbindungsdaten, so ist der Anbieter f&#252;r die Richtigkeit der berechneten Entgelte nicht mehr beweispflichtig. F&#252;r Beweiszwecke ist die Speicherung von Verbindungsdaten daher nicht erforderlich.<\/li>\n<li>&#8222;Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die technische Funktionsf&#228;higkeit der von der Beklagten angebotenen Telekommunikationsdienstleistung zumindest unerl&#228;ssliche oder aus Gr&#252;nden der Praktikabilit&#228;t angezeigte Datenerhebungen und -speicherungen rechtfertigt. Allerdings w&#228;re auch zu pr&#252;fen gewesen, ob die Beklagte dem technischen Aufwand dadurch h&#228;tte entgehen k&#246;nnen, dass sie von vorneherein eine datenschutzfreundliche technische Gestaltung gew&#228;hlt h&#228;tte. Das Gewicht des Speicherungsinteresses der Beklagten hinge insoweit nicht nur von den konkreten technischen Gegebenheiten, sondern auch von den allgemein m&#246;glichen und zumutbaren technischen Gestaltungen des Umgangs mit Verkehrsdaten ab.&#8220;<\/li>\n<li>&#8222;Es ist nicht offenkundig, dass eine sofortige L&#246;schung der Verkehrsdaten nach Gespr&#228;chsende nicht in Betracht kommt. Bei der von dem Beschwerdef&#252;hrer genutzten Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kosteng&#252;nstiger oder gar technisch erforderlich sein soll.&#8220;<\/li>\n<li>&#8222;Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Verkehrsdaten des Beschwerdef&#252;hrers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand l&#246;schen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung h&#228;tte l&#246;schen k&#246;nnen.&#8220;<\/li>\n<li>&#8222;Wenn in einem Sonderfall bei der Nutzung bestimmter Telekommunikationsdienste das geschuldete Entgelt das auf der Karte noch vorhandene Guthaben &#252;bersteigt und dem Kunden erlaubt wird, gleichwohl die Leistung in Anspruch zu nehmen, kann allerdings ein Speicherungsinteresse der Beklagten bestehen. Dieses Interesse kann die Speicherung der Verkehrsdaten des Beschwerdef&#252;hrers jedoch nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen. Verzichtet der Nutzer aber auf diese M&#246;glichkeit, so ist auch f&#252;r eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum.&#8220;<\/li>\n<li>&#8222;Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten beruft sich in ihrer Stellungnahme zu Unrecht auf das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, das einen Zugriff auf Telekommunikations-Verkehrsdaten erfordere. Hierbei handelt es sich um ein &#246;ffentliches Interesse, das gegebenenfalls entsprechende hoheitliche Befugnisse rechtfertigen kann. Weder nach der im Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens ma&#223;geblichen noch nach der gegenw&#228;rtigen Rechtslage wurden oder werden die Telekommunikationsunternehmen jedoch f&#252;r einen solchen hoheitlichen Zugriff in die Pflicht genommen. Nach \u00a7 6 TDSV und jetzt nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/97.html\" title=\"&sect; 97 TKG: Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf\">\u00a7 97 TKG<\/a> wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen erm&#246;glicht. Eine Speicherungspflicht im &#246;ffentlichen Interesse besteht dagegen nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Speicherungspflicht verfassungsrechtlich zul&#228;ssig w&#228;re, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.&#8220;<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die letztendliche Entscheidung dem Amtsgericht D&#252;sseldorf &#252;berlassen hat, kann kaum zweifelhaft sein, dass der Anbieter zur sofortigen L&#246;schung der anfallenden Verbindungsdaten verurteilt wird. Denn dass der Anbieter die anfallenden Verbindungsdaten &#8222;ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand l&#246;schen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung h&#228;tte l&#246;schen k&#246;nnen&#8220;, liegt auf der Hand. Schon im Fall Voss gegen T-Online sind die Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Datenl&#246;schung mit Verbindungsende machbar ist.<\/p>\n<p>Wer eine vorausbezahlte Mobiltelefonkarte nutzt, kann daher vom Anbieter die sofortige L&#246;schung seiner Verbindungsdaten verlangen. Kommt der Anbieter dem nicht nach, kann man mit Aussicht auf Erfolg dagegen Klage erheben oder sich beim Bundesdatenschutzbeauftragten beschweren. Falls die f&#252;r Herbst geplante Vorratsdatenspeicherung kommt, ist es mit der sofortigen L&#246;schung freilich vorbei.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Nutzer einer vorausbezahlten Mobiltelefonkarte (Prepaid) klagt vor dem Amtsgericht D&#252;sseldorf auf sofortige L&#246;schung anfallender Verbindungsdaten. Er argumentiert, es gen&#252;ge, wenn der Anbieter nach jedem Gespr&#228;ch das angefallene Entgelt vom Kartenguthaben in Abzug bringe; eine l&#228;ngere Speicherung der Verbindungsdaten sei nicht erforderlich. Der Anbieter will die Daten demgegen&#252;ber einen Monat lang speichern. 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