{"id":164,"date":"2007-06-02T23:49:45","date_gmt":"2007-06-02T22:49:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/details-der-geplanten-vorratsdatenspeicherung\/"},"modified":"2007-06-03T22:25:54","modified_gmt":"2007-06-03T21:25:54","slug":"details-der-geplanten-vorratsdatenspeicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/details-der-geplanten-vorratsdatenspeicherung\/","title":{"rendered":"Details der geplanten Vorratsdatenspeicherung [Update]"},"content":{"rendered":"<p>Der <a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/files\/-\/2047\/RegE%20TK%DC.pdf\">Regierungsentwurf<\/a> eines Gesetzes zur Einf&#252;hrung der Vorratsdatenspeicherung enth&#228;lt die folgenden &#196;nderungen gegen&#252;ber dem Referentenentwurf aus dem letzten Jahr:<\/p>\n<p>1. Einziger Lichtblick: Das v&#246;llig aussichtslose Unterfangen, <strong>anonyme E-Mail-Konten <\/strong>zu verbieten, ist nicht mehr vorgesehen (\u00a7 111 TKG-E).<\/p>\n<p>Daf&#252;r ist der <strong>Speicherumfang <\/strong>bei der E-Mail-Nutzung ausgeweitet worden (\u00a7 111 TKG-E). Gespeichert werden sollen nicht nur die Emailadressen von Absendern und Empf&#228;ngern wie in der Richtlinie vorgesehen. Gespeichert werden soll jetzt auch (&#252;ber die Richtlinie hinaus)<\/p>\n<p>a) die IP-Adresse des Nutzers bei jedem Versenden einer E-Mail,<br \/>\nb) die IP-Adresse des Absenders bei jedem Empfangen einer E-Mail,<br \/>\nc) die IP-Adresse des Nutzers bei jedem Zugriff auf das Postfach.<\/p>\n<p>Die EG-Richtlinie schreibt nur vor, dass der Internet-Zugangsprovider speichern muss, wer wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Der deutsche Entwurf will jetzt au&#223;erdem, dass E-Mail-Anbieter bei jedem Zugriff die IP-Adresse des Nutzers sechs Monate auf Vorrat speichern, aber auch die IP-Adressen der Absender von E-Mails.<\/p>\n<p>Wenn man E-Mails &#252;ber einen ausl&#228;ndischen Freemail-Dienst versendet, der keine Vorratsspeicherung vornimmt, dann speichert der deutsche Anbieter des Empf&#228;ngers der E-Mail dennoch die IP-Adresse des Absenders auf Vorrat. Es n&#252;tzt also nichts, einen anonymen ausl&#228;ndischen Anbieter zu nutzen. Man muss au&#223;erdem noch einen Anonymisierungsdienst nutzen, der aber wiederum in Deutschland nicht mehr angeboten werden darf.<\/p>\n<p>2. E-Mail-Anbieter m&#252;ssen vorhandene Bestandsdaten ihrer Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) k&#252;nftig im Wege des <strong>automatisierten Abrufverfahrens <\/strong>(<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/112.html\" title=\"&sect; 112 TKG: Preish&ouml;chstgrenzen\">\u00a7 112 TKG<\/a>) einer Vielzahl von Beh&#246;rden zum Online-Abruf bereit stellen. F&#252;r kleinere, unentgeltliche Anbieter werden die damit verbundenen Kosten sicherlich das Aus bedeuten, zumal sie auch die Verkehrsdaten ihrer Nutzer speichern m&#252;ssen. Die Ausnahmen der TK&#220;V f&#252;r kleine Unternehmen gelten f&#252;r die Vorratsspeicherungspflichten nicht.<\/p>\n<p>3. <strong>Anonymisierungsdienste <\/strong>sollen weiterhin zur Vorratsspeicherung verpflichtet werden.<\/p>\n<p>Jeder in Deutschland sitzende Anbieter eines <strong>Tor<\/strong>-Knotens wird unter Bu&#223;geldbewehrung verpflichtet sein, zu protokollieren, wann er welche IP-Adresse durch welche andere IP-Adresse ersetzt hat. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs:<\/p>\n<blockquote><p>(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Ma&#223;gabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben ver&#228;ndert, ist zur Speicherung der urspr&#252;nglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Bestimmung erfasst auch sogenannte Remailer und Proxys.<\/p>\n<p>Da die meisten Betreiber kostenloser Anonymisierungsdienste eine Vorratsprotokollierung nicht leisten k&#246;nnen, wird diese Bestimmung das weitgehende Aus f&#252;r Dienste wie Tor in Deutschland bedeuten.<\/p>\n<p>4. Eine <strong>Identifizierungspflicht <\/strong>f&#252;r Telekommunikationsnutzer soll nicht mehr nur f&#252;r die Vergabe von Rufnummern gelten, sondern f&#252;r die Vergabe s&#228;mtlicher &#8222;Anschlusskennungen&#8220; au&#223;er E-Mail (\u00a7 111 TKG-E). Als Beispiel &#8222;sonstiger Anschlusskennungen&#8220; nennt die Begr&#252;ndung DSL-Anschl&#252;sse, aber es k&#246;nnten jegliche IP-Adressen erfasst sein.<\/p>\n<p>5. Die <strong>Verwendung <\/strong>vorratsgespeicherter Verkehrsdaten soll nicht mehr nur zur Strafverfolgung, sondern jetzt auch &#8222;zur Abwehr von erheblichen Gefahren&#8220; und &#8222;zur Erf&#252;llung der gesetzlichen Aufgaben&#8220; aller Geheimdienste erlaubt werden (\u00a7 113b TKG-E).<\/p>\n<p>Das ist durchaus ein qualitativer Sprung.  Durch die Aufnahme von Gefahrenabwehr und Geheimdiensten erweitert sich der Kreis der zugriffsberechtigten Beh&#246;rden substanziell. Eine &#8222;erhebliche Gefahr&#8220; kann die Polizei schon annehmen, wenn Hinweise f&#252;r die Vorbereitung einer Straftat vorliegen, die nicht gerade im Bagatellbereich liegt. Und bei den Geheimdiensten ist eine richterliche Anordnung nicht Voraussetzung eines Datenzugriffs. Ausnahmen f&#252;r Zeugnisverweigerungsberechtigte (z.B. Verteidiger, &#196;rzte, Journalisten) gelten hier nicht. Dass die Geheimdienste demokratische Abgeordnete beobachten und Journalisten bespitzelt haben, ist bekannt.<\/p>\n<p>Auch die <strong>Musik- und Filmindustrie <\/strong>wird Internetnutzer k&#252;nftig identifizieren k&#246;nnen. Denn die Zugriffsbeschr&#228;nkung f&#252;r Vorratsdaten in \u00a7 113b TKG-E gilt nicht f&#252;r Identifikationsdaten (&#8222;Bestandsdaten&#8220;), sondern nur f&#252;r Verbindungsdaten. Identifikationsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum des Nutzers einer Rufnummer oder IP-Adresse) sind mindestens 1 Jahr lang auf Vorrat zu speichern, k&#246;nnen ohne richterliche Anordnung abgefragt werden, und das schon zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Falschparken usw.).<\/p>\n<p>Auch die Film- und Musikindustrie und andere &#8222;Rechteinhaber&#8220; sollen Auskunft &#252;ber die Identit&#228;t der Kommunizierenden verlangen d&#252;rfen, etwa um die Benutzung von Tauschb&#246;rsen im Internet verfolgen zu k&#246;nnen. Wenn die Bundesjustizministerin sagt, ein Zugriff der Wirtschaft sei ausgeschlossen, ist das hochgradig irref&#252;hrend: Ausgeschlossen ist n&#228;mlich nur die direkte Abfrage von Verbindungsdaten. Wenn Logistep etc. die IP-Adresse des Nutzers aber schon haben, brauchen sie nur noch dessen Namen und Anschrift. Und diese Abfrage soll die Wirtschaft sehr wohl direkt &#252;ber den Provider vornehmen d&#252;rfen (&#8222;Gesetz zur Verbesserung<br \/>\nder Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8220;). Bisher scheitert das daran, dass die Zugangsprovider nicht speichern d&#252;rfen, wem welche IP-Adresse zugewiesen war. Der Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung wird das &#228;ndern. Immerhin sollen direkte Datenabfragen der Wirtschaft einen richterlichen Beschluss und eine gewerbliche Rechtsverletzung voraussetzen.<\/p>\n<p>Die EU-Richtlinie sieht Zugriffsrechte &#252;brigens nur zur Verfolgung &#8222;schwerer Straftaten&#8220; vor.<\/p>\n<p>6. Die Speicherpflichten sollen <strong>ab dem 1.1.08 <\/strong>gelten, und zwar auch f&#252;r Internetdienste (E-Mail, Internetzugang, Anonymisierungsdienste). Der nach der Richtlinie m&#246;gliche Aufschub f&#252;r Internetdienste bis zum 15.3.09 soll nicht erfolgen (Artikel 16 des Entwurfs).<\/p>\n<p>Eine Zusammenstellung aller Punkte, in denen der deutsche Gesetzentwurf &#252;ber die EG-Richtlinie hinaus geht, findet sich <a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/content\/view\/83\/87\/#Deutschland_setzt_die_EU-Richtlinie_nur_mit_den_Mindestanforderungen_um\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Update vom 03.06.2007:<\/strong><\/p>\n<p>Dass die Musik- und Filmindustrie Internetnutzer k&#252;nftig direkt identifizieren kann, muss ich berichtigen.<\/p>\n<p>Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (\u00a7 113b TKG-E) hei&#223;t es:<\/p>\n<blockquote><p>Der nach \u00a7 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach \u00a7 113a gespeicherten Daten<\/p>\n<ol>\n<li>zur Verfolgung von Straftaten,<\/li>\n<li>zur Abwehr von erheblichen Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder<\/li>\n<li>zur Erf&#252;llung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh&#246;rden des Bundes und der L&#228;nder, des Bundesnachrichtendienstes und des Milit&#228;rischen Abschirmdienstes<\/li>\n<\/ol>\n<p>an die zust&#228;ndigen Stellen auf deren Verlangen &#252;bermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf \u00a7 113a vorgesehen und die &#220;bermittlung im Einzelfall angeordnet ist; f&#252;r andere Zwecke darf er die Daten nicht verwenden. \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wenn der Anbieter die gespeicherten IP-Adressen f&#252;r andere als die genannten Zwecke &#8222;nicht verwenden&#8220; darf, dann d&#252;rfte das ihre Verwendung zur Erteilung von Ausk&#252;nften &#252;ber Filesharer an private Rechteinhaber ausschlie&#223;en. Volle Entwarnung kann allerdings aus den folgenden Gr&#252;nden nicht gegeben werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Nutzungsbeschr&#228;nkung gilt nur f&#252;r Daten, die &#8222;allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach \u00a7 113a&#8220; gespeichert sind. Derzeit speichern die Zugangsprovider IP-Adressen unter Berufung auf <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/100.html\" title=\"&sect; 100 TKG: Vergabeverfahren\">\u00a7 100 TKG<\/a>. Mit diesem Argument k&#246;nnten sie k&#252;nftig Ausk&#252;nfte &#252;ber Filesharer erteilen.<\/li>\n<li>Der Bundesrat fordert schon jetzt, die Beschr&#228;nkung zu streichen. Es ist zu bef&#252;rchten, dass sich die Film- und Musiklobby im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchsetzen wird.<\/li>\n<li>In jedem Fall werden die Vorratsdaten zur Identifizierung von Filesharern durch die Staatsanwaltschaft genutzt werden, weil eine &#8222;mittels Telekommunikation begangene Straftat&#8220; (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100g.html\" title=\"&sect; 100g StPO: Erhebung von Verkehrsdaten\">\u00a7 100g StPO<\/a>) vorliegt. Eine Auskunftsanforderung der Staatsanwaltschaft setzt weder eine richterliche Anordnung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a>) noch ein gewerbsm&#228;&#223;iges Handeln des Betroffenen voraus. Der Rechteinhaber erh&#228;lt bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und kann so den Nutzer identifizieren.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einf&#252;hrung der Vorratsdatenspeicherung enth&#228;lt die folgenden &#196;nderungen gegen&#252;ber dem Referentenentwurf aus dem letzten Jahr: 1. Einziger Lichtblick: Das v&#246;llig aussichtslose Unterfangen, anonyme E-Mail-Konten zu verbieten, ist nicht mehr vorgesehen (\u00a7 111 TKG-E). Daf&#252;r ist der Speicherumfang bei der E-Mail-Nutzung ausgeweitet worden (\u00a7 111 TKG-E). 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