{"id":1697,"date":"2009-10-30T10:06:50","date_gmt":"2009-10-30T08:06:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=1697"},"modified":"2015-09-21T09:53:47","modified_gmt":"2015-09-21T07:53:47","slug":"urteil-zu-kfz-massenabgleich-in-bayern-veroeffentlicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/urteil-zu-kfz-massenabgleich-in-bayern-veroeffentlicht\/","title":{"rendered":"Urteil zu Kfz-Massenabgleich in Bayern ver&#246;ffentlicht [erg&#228;nzt am 21.08.2011]"},"content":{"rendered":"<p>Pressemitteilung vom 30.10.2009:<\/p>\n<p>In einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht M&#252;nchen den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Stra&#223;en als rechtm&#228;&#223;ig. Mit Unterst&#252;tzung des ADAC und mithilfe eines <a href=\"http:\/\/blog.tladesignz.com\/kennzeichenscanning\/\">Spendenaufrufs<\/a> will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23. September wies das Verwaltungsgericht M&#252;nchen die Klage Erharts gegen den Dauereinsatz von Kennzeichenleseger&#228;ten<sup id=\"cite_ref-0\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Automatische_Nummernschilderkennung\">[1]<\/a><\/sup> in Bayern ab (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=M%207%20K%2008.3052\" title=\"VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052: Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des verdeckten Einsatzes autom...\">M 7 K 08.3052<\/a>). In der inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsbegr&#252;ndung<sup id=\"cite_ref-1\" class=\"reference\"><a href=\"#Urteil\">[2]<\/a><\/sup> erkennt das Gericht zwar das Risiko an, dass ein unschuldiger Autofahrer als &#8222;fehlerhafter Trefferfall erfasst wird&#8220;. Der Massenabgleich habe auch eine &#8222;pr&#228;ventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass&#8220; zum Gegenstand und stelle &#8222;eine ereignis- und verdachtsunabh&#228;ngig ausgestaltete und deshalb im Sinn einer Pr&#228;vention wenig zielgenaue Befugnis&#8220; dar. Obwohl der erfasste Autofahrer &#8222;keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten&#8220; setze, sei die Ma&#223;nahme &#8222;als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verh&#252;tung von Straftaten&#8220; zul&#228;ssig. Selbst der &#8222;Einsatz station&#228;rer Anlagen an Kriminalit&#228;tsschwerpunkten im Dauerbetrieb&#8220; sei f&#252;r die abgeglichenen Fahrer im Regelfall &#8222;lediglich eine Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und kein Grundrechtseingriff&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als \u201eFreiheitsredner\u201c<sup id=\"cite_ref-2\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/www.freiheitsredner.de\">[3]<\/a><\/sup> engagiert, will Berufung gegen das Urteil einlegen: \u201e50 Millionen Autofahrer in Deutschland d&#252;rfen nicht als potenzielle Verbrecher unter Generalverdacht gestellt werden.\u201c Erhart bef&#252;rchtet, Autofahrer k&#246;nnten durch den Massenabgleich jederzeit irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert werden. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betr&#252;ge, k&#228;me es aufgrund des massenhaften Abgleichs st&#252;ndlich zu Falschmeldungen. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile f&#252;r Polizei und Geheimdienste erstellt w&#252;rden, entfalte insgesamt eine sch&#228;dliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, besonders etwa im Vorfeld von Demonstrationen. Dem stehe kein nennenswerter Nutzen gegen&#252;ber, kritisiert auch ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker: \u201eAnlass- und verdachtslose Video-Rasterfahndung brachte bisher keine erw&#228;hnenswerten Erfolge.\u201c<\/p>\n<p>Der ADAC unterst&#252;tzt die Berufung finanziell. Daneben bittet Benjamin Erhart auf seiner Internet-Homepage<sup id=\"cite_ref-3\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/blog.tladesignz.com\/kennzeichenscanning\/\">[4]<\/a><\/sup> um Spenden zur Finanzierung der Berufung, &#252;ber die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich im n&#228;chsten Jahr entscheiden wird. Die Vertretung des Kl&#228;gers wird der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauss &#252;bernehmen, der bereits f&#252;r die erfolgreichen Kl&#228;ger gegen den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein vor dem Bundesverfassungsgericht aufgetreten war.<\/p>\n<p>Hintergrund:<\/p>\n<p>Bayern setzt zurzeit 25 Anlagen zum Kfz-Massenabgleich ein: 22 Anlagen werden an 12 festen Standorten eingesetzt, w&#228;hrend 3 Anlagen mobil eingesetzt werden. Auf diese Weise werden in Bayern monatlich 5 Mio. Fahrzeuge abgeglichen &#8211; so viele wie in keinem anderen Bundesland. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, w&#228;hrend der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. An konkreten Erfolgen wurde bisher nur die Sicherstellung einiger Fahrzeuge und das Aufgreifen eines Mordverd&#228;chtigen vermeldet, wobei der Verd&#228;chtige auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche h&#228;tte gestellt werden k&#246;nnen.<\/p>\n<p>Im vergangenen Jahr erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein f&#252;r verfassungswidrig und entschied: &#8222;Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder fl&#228;chendeckend durchgef&#252;hrt werden. Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist im &#220;brigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Erm&#228;chtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen erm&#246;glicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgef&#228;hrdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.&#8220;<sup id=\"cite_ref-4\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20080311_1bvr207405.html\">[5]<\/a><\/sup> Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erkl&#228;rte: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;.<sup id=\"cite_ref-5\" class=\"reference\"><a href=\"https:\/\/web.archive.org\/web\/20080626022054\/http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/IM\/DE\/Service\/Presse\/PI\/2008\/080311__im__kfzScanning.html\">[6]<\/a><\/sup> Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. W&#228;hrend auch andere L&#228;nder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert.<\/p>\n<p>Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik geraten: Bei dem Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen anh&#228;ngig (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201443\/08\" title=\"BVerfG, 04.06.2014 - 1 BvR 1443\/08: Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gege...\">1 BvR 1443\/08<\/a>).<sup id=\"cite_ref-6\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=262\">[7]<\/a><\/sup> Gegen die neu eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg soll in K&#252;rze ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Automobilclub ADAC fordert ein &#8222;Recht auf datenfreie Fahrt&#8220;.<sup id=\"cite_ref-7\" class=\"reference\">[8]<\/sup> ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker kritisiert: &#8222;Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;<sup id=\"cite_ref-8\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/www.adac.de\/_mm\/pdf\/ga_ks_10_statement0108_notwendige_praevention_49301.pdf\">[9]<\/a><\/sup> Ein vom ADAC im Fr&#252;hjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten<sup id=\"cite_ref-9\" class=\"reference\"><a href=\"http:\/\/www.adac.de\/_mm\/pdf\/ga_ks_05_expertise0409_adac_gutachten_kurzfassung_49296.pdf\">[10]<\/a><\/sup> des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Ro&#223;nagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hessen plant aktuell trotz Warnungen von Rechtsexperten die Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs.<\/p>\n<p>Siehe auch:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.verkehrsrundschau.de\/massenabgleich-von-kfz-kennzeichen-rechtens-886299.html\">dpa-Meldung vom 23.09.2009<\/a><\/li>\n<li><strong><a href=\"http:\/\/blog.tladesignz.com\/kennzeichenscanning\/\"><strong>Spendenaufruf des Kl&#228;gers zur Finanzierung der Berufung<\/strong><\/a><br \/>\n<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<h4 style=\"text-align: left;\">Urteil<\/h4>\n<p><a name=\"Urteil\"><\/a>Das erstinstanzliche <strong>Urteil <\/strong>des Verwaltungsgerichts M&#252;nchen im Volltext:<\/p>\n<blockquote><p><a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=M%207%20K%2008.3052\" title=\"VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052: Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des verdeckten Einsatzes autom...\">M 7 K 08.3052<\/a><br \/>\nVerk&#252;ndet am 23. September 2009<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Bayerisches Verwaltungsgericht M&#252;nchen<br \/>\nIm Namen des Volkes<\/p>\n<p>In der Verwaltungsstreitsache<br \/>\nBenjamin Erhart<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n&#8211; Kl&#228;ger &#8211;<br \/>\ngegen<br \/>\nFreistaat Bayern<br \/>\nvertreten durch:<br \/>\nBayerisches Staatsministerium des Innern<br \/>\nOdeonsplatz 3, 80539 M&#252;nchen<br \/>\n&#8211; Beklagter &#8211;<br \/>\nwegen<br \/>\npolizeiliche Ma&#223;nahmen<br \/>\nerl&#228;sst das Bayerische Verwaltungsgericht M&#252;nchen, 7. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiens, die Richterin am Verwaltungsgericht Winkler, die Richterin am Verwaltungsgericht Lindauer, die ehrenamtliche Richterin Full, die ehrenamtliche Richterin Foerst aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 23. September 2009 folgendes<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Urteil:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\nIII.  Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV.   Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger wendet sich im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die nach Art. 33 Abs. 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> m&#246;gliche automatisierte Kennzeichenerfassung.<\/p>\n<p>Die Bayerische Polizei testete ab Oktober 2002 im Rahmen eines Pilotversuches sechs Monate lang intensiv die technische Leistungsf&#228;higkeit von Autokennzeichen-Leseger&#228;ten zu Fahndungszwecken an den damaligen bayerisch-tschechischen Grenz&#252;berg&#228;ngen Waidhaus und Schirnding sowie gekoppelt mit der Geschwindig\u00adkeits&#252;berwachung etwa auf der Autobahn M&#252;nchen-Salzburg. Im Rahmen einer No\u00advellierung des Polizeiaufgabengesetzes (Gesetz zur &#196;nderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24.12.2005, GVBl. S. 641) hat der Gesetzgeber die Befugnis f&#252;r den verdeckten Einsatz automati\u00adsierter Kennzeichenerkennungssysteme in das Polizeiaufgabengesetz in die Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 2 und 3, Art. 38 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 Satz 4 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> aufgenommen, die zum 1. Januar 2006 in Kraft trat.<\/p>\n<p>Die automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme erfassen das Kfz \u2014 Kennzeichen eines vorbeifahrenden Fahrzeuges per Video und in Text umgewandelt. Die Kenn\u00adzeichendaten werden im Anschluss automatisch per Computer mit Fahndungsdaten abgeglichen. Im Falle eines &#8222;Nicht-Treffers&#8220; werden die erhobenen Daten (Bild und Kennzeichendaten) unverz&#252;glich gel&#246;scht (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>). Im Trefferfall werden die Kennzeichendaten und das Bild an den polizeilichen Sachbearbeiterplatz &#252;bertragen, wo das Bild und das Kennzeichen nochmals manuell &#252;berpr&#252;ft werden. Stimmen Kennzeichendaten und Fahndungsdaten nicht &#252;berein, werden die Daten (Bild und Kennzeichendaten) ebenfalls gel&#246;scht. Stimmen die Daten hingegen &#252;ber\u00adein, werden weiterf&#252;hrende polizeiliche Ma&#223;nahmen veranlasst. Der Fahrzeugf&#252;hrer wird &#252;ber die automatisierte Kennzeichenerfassung nicht informiert.<\/p>\n<p>Die bayerische Polizei besitzt aktuell 25 Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung. Davon sind 22 Anlagen an 12 festen Standorten im Einsatz. Von den &#252;brigen drei mobilen Anlagen wird derzeit nur eine Anlage eingesetzt. Die Anlagen kamen urspr&#252;nglich &#252;berwiegend an den ehemaligen bayerisch\u00adtschechischen Grenz&#252;berg&#228;ngen zum Einsatz und wurden mit dem Inkrafttreten des Schengen-Abkommens f&#252;r die Tschechische Republik abgebaut. Teilstation&#228;re Anlagen kamen u.a. bei der Fu&#223;ball-WM 2006 und dem Papstbesuch zum Einsatz.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 11. M&#228;rz 2008 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a>) erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Kennzeichenerfassung f&#252;r mit dem Grundge\u00adsetz unvereinbar und nichtig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. Mai 2008, beim Bayerischen Verwaltungsgericht M&#252;nchen nach Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23 Juni 2008 am 26. Juni 2008 eingegangen, erhob der Kl&#228;ger Klage und beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungs\u00adsysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kl&#228;ger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien ab\u00adzugleichen.<\/p>\n<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, er benutze den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen [&#8230;]. Neben seinem Hauptwohnsitz in A. habe er einen weiteren Wohnsitz in S.\/&#214;sterreich. Er pendele regelm&#228;&#223;ig zwischen den beiden Wohnsitzen. Des Weiteren fahre er oft nach M., F. und andere St&#228;dte in Bay\u00adern sowie den angrenzenden Bundesl&#228;ndern. Er sei h&#228;ufig im bayerischen Staats\u00adgebiet unterwegs und fahre ca. 25 000 km im Jahr. Da sich sein Zweitwohnsitz kurz hinter der bayerisch-&#246;sterreichischen Grenze befinde, sei er entsprechend h&#228;ufig im bayerischen Grenzgebiet unterwegs. Es sei daher zu bef&#252;rchten, dass er regelm&#228;&#223;ig von standortfesten oder mobilen Anlagen erfasst werde. Auch die bayerische Rege\u00adlung halte den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nicht stand. Die bayerischen Vorschriften seien nicht bestimmt genug, da weder der Verwendungszweck ausrei\u00adchend spezifisch und pr&#228;zise festgelegt sei noch die weitere Verwendung der Daten. Die Regelungen verstie&#223;en zudem gegen das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot, da die sta\u00adtion&#228;ren Anlagen dauerhaft im Einsatz seien und nicht nur die vom Bundesverfas\u00adsungsgericht f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rten Stichproben stattf&#228;nden. Au&#223;erdem verstie&#223;en die Regelungen gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a>, da sie verdeckt erfolgten und weder ein Hin\u00adweis auf die durchgef&#252;hrte Kontrolle noch eine nachtr&#228;gliche Benachrichtigung vor\u00adgesehen sei. Zudem fehle dem Land die n&#246;tige Gesetzgebungskompetenz, da es sich um repressive Ma&#223;nahmen handele, welche der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/74.html\" title=\"Art. 74 GG\">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG<\/a> unterfielen. Es liege daher ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der nicht gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Beklagte aus, dass bereits die bisherigen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen h&#228;tten. Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8 7. 2008 (GVBI S. 365), das zum 1. August 2008 in Kraft getreten sei, habe der Gesetzgeber die bisherigen Regelun\u00adgen noch weiter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Es liege bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dies sei nach dem Bundesverfassungsgericht gerade dann nicht der Fall, wenn der Ab gleich mit den Datenbest&#228;nden unverz&#252;glich vorgenommen und im Nichttreffer-Fall rechtlich und technisch gesichert sei, dass die Daten anonym blieben und sofort spurlos und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&#246;scht w&#252;rden. Dies schreibe Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> bereits in der alten Fassung vor. Auch bei fehlerhaften Treffern &#8211; die technische Fehlerquote betrage weniger als 5 % -w&#252;rden die Daten unverz&#252;glich und ohne Herstellung eines Personenbezuges ge\u00adl&#246;scht. Nur im echten Trefferfall liege nach dem Bundesverfassungsgericht ein Ein\u00adgriff in das Grundrecht vor. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei jedoch nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet. Der Kl&#228;ger m&#252;sse Beschr&#228;nkungen, welche auf einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage beruhten, hinnehmen. Der Charakter des Einsatzes automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme sei prim&#228;r gefahrenabwehrend und nicht strafverfolgend, so dass eine Gesetzgebungskompe\u00adtenz des Landes gegeben sei. Der Datenbestand mit dem abgeglichen werde, sei durch die Neuregelung nochmals konkretisiert worden und gen&#252;ge nun jedenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz, Durch die Verweisung auf Art. 13 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> sei auch klar\u00adgestellt, welche Anwendungsf&#228;lle erfasst seien. Auch das Bundesverfassungsgericht verlange keine offene Ma&#223;nahme oder nachtr&#228;gliche Benachrichtigung in jedem Fall. Es reiche aus, dass im Falle weiterf&#252;hrender polizeilicher Ma&#223;nahmen der Rechts\u00adschutz gegen diese gew&#228;hrleistet sei.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. September 2008 bezog der Kl&#228;ger seine Klage ausdr&#252;cklich auch auf die ge&#228;nderte Regelung des <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift &#252;ber die m&#252;ndliche Verhandlung vom 23. September 2009 sowie die vorgelegte Beh&#246;rden\u00adakte Bezug genommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Entscheidungsgr&#252;nde:<\/p>\n<p>Die zul&#228;ssige Klage bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger macht einen m&#246;glichen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1 Abs. 1 GG<\/a> geltend und leitet daraus einen Unterlassungsspruch ab. Ein m&#246;glicher Grundrechtseingriff ist grunds&#228;tzlich nicht auszuschlie&#223;en, im &#220;brigen aber eine Frage der Begr&#252;ndetheit. Da die automatisierte Kennzeichenerfassung verdeckt erfolgt und auch keine nachtr&#228;gliche Bekanntgabe gegen&#252;ber den erfassten Fahrzeughaltern vorgesehen ist, besteht zudem das besondere Rechtsschutzbed&#252;rf\u00adnis f&#252;r den Kl&#228;ger. Weder ist eine drohende Rechtsverletzung &#252;berhaupt nicht ab\u00adsehbar, denn der Kl&#228;ger ist nach eigenem, unwiderlegtem Vortrag in ganz Bayern auf Bundesautobahnen regelm&#228;&#223;ig unterwegs. Noch reicht aufgrund der Heimlichkeit der Ma&#223;nahme ein nachtr&#228;glicher Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen eine konkrete Erfassung des Kennzeichens aus.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann aus seinem allgemeinen Pers&#246;n\u00adlichkeitsrecht in seiner Auspr&#228;gung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestim\u00admung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1 Abs. 1 GG<\/a> keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass der Beklagte es unterl&#228;sst, durch den verdeckten Einsatz von automatisierten Kenn\u00adzeichenerfassungsger&#228;ten Kennzeichen von auf den Kl&#228;ger zugelassenen Kraftfahr\u00adzeugen zu erfassen und mit polizeilichen Daten abzugleichen. Ein solcher Unterlas\u00adsungsanspruch best&#252;nde nur dann, wenn ein Eingriff in das genannte Grundrecht vorliegt und dieser nicht durch ein verfassungsgem&#228;&#223;es Gesetz (hier: Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>) gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Ohne Zweifel liegt eine pers&#246;nliche und gegenw&#228;rtige Betroffenheit des Kl&#228;gers in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die verdeckte automatisierte Kennzeichenerfassung vor. Der Kl&#228;ger ist Halter eines auf ihn zugelasse\u00adnen Kraftfahrzeuges, mit welchem er im gesamten bayerischen Staatsgebiet, insbe\u00adsondere auch auf Bundesautobahnen, unterwegs ist. Dies reicht f&#252;r die Annahme ei\u00adner eigenen und gegenw&#228;rtigen Betroffenheit aus. Die M&#246;glichkeit, einer Kennzei\u00adchenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch f&#252;r jeden Kraftfahrzeughal\u00adter, dessen Fahrzeug auf den Stra&#223;en des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist (BVerfG v. 11. 3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 60).<\/p>\n<p>F&#252;r einen Unterlassungsanspruch reicht jedoch die Betroffenheit in einem Grund\u00adrecht noch nicht aus. Voraussetzung hierf&#252;r ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift aber in den Schutzbe\u00adreich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn das Kennzeichen nicht unverz&#252;glich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gel&#246;scht wird (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 62). Zwar kann bereits die Informations\u00aderhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen, soweit sie die Informationen f&#252;r die Beh&#246;rden verf&#252;gbar macht und die Basis f&#252;r einen nachfol\u00adgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 65 m.w.N.). Ma&#223;geblich ist aber, ob sich bei einer Gesamt\u00adbetrachtung mit Blick auf den durch den &#220;berwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das beh&#246;rdliche Interesse an den betroffenen Daten be\u00adreits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff ausl&#246;senden Qualit&#228;t zu bejahen ist. Andererseits begr&#252;nden Datenerfassungen kei\u00adnen Gef&#228;hrdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung tech\u00adnisch wieder spurenlos, anonym und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den F&#228;llen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahn\u00addungsdatenbestand unverz&#252;glich vorgenommen wird und negativ ausf&#228;llt (soge\u00adnannter Nichttrefferfall) sowie zus&#228;tzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&#246;scht werden (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 68).<\/p>\n<p>Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> stellt hingegen gerade entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlich sicher, dass im Nichttrefferfall die erfassten Daten (Bild und Kennzeichen) unverz&#252;glich nach Durchf&#252;hrung des Datenabgleichs gel&#246;scht werden. Dass dies auch technisch so umgesetzt wird, hat Kl&#228;ger grunds&#228;tz\u00adlich nicht bestritten.<\/p>\n<p>Bei einem Nichttrefferfall ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass lediglich eine Beeintr&#228;chtigung, aber kein Eingriff in das Grundrecht auf infor\u00admationelle Selbstbestimmung vorliegt.<\/p>\n<p>Ein Eingriff liegt nur im sogenannter Trefferfall vor, d.h. wenn ein erfasstes Kennzei\u00adchen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Ma&#223;\u00adnahmen werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kennzeichen f&#228;lschli\u00adcherweise als Trefferfall erkannt und erst nach manuellem Abgleich mit dem Daten\u00adbestand ausgeschieden wird. Denn auch in diesem Fall erfolgt kein automatisierter Abgleich mit anschlie&#223;ender automatischer L&#246;schung, Vielmehr erfolgt eine Kontrolle durch eine Person, den sachbearbeitenden Polizeibeamten, der im Falle einer feh\u00adlerhaften Treffermeldung die erfassten Daten manuell l&#246;scht. In diesem Fall kann je\u00addoch durch das Dazwischenschalten des sachbearbeitenden Polizeibeamten ein Personenbezug hergestellt werden.<\/p>\n<p>Zwar ist das Kennzeichen des auf den Kl&#228;ger zugelassenen Fahrzeuges unbestritten in keinem denkbaren Fahndungsdatenbestand gespeichert, so dass grunds&#228;tzlich bei Durchfahren einer automatisierten Kennzeichenerfassung von einem Nichttrefferfall und damit lediglich von einer Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung auszugehen ist. Je\u00addoch r&#228;umt auch der Beklagte ein, dass die automatisierten Kennzeichenerfassungssysteme eine technische Fehlerquote bei der Erkennung aufweisen, wenn\u00adgleich diese mit weniger als 5 % nur sehr gering ist. Es ist jedoch nicht auszuschlie\u00ad&#223;en, dass der Kl&#228;ger einmal als solch fehlerhafter Trefferfall erfasst wird. Im Ergebnis ist daher vorliegend von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst\u00adbestimmung hinsichtlich des Kl&#228;gers auszugehen<\/p>\n<p>Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschr&#228;nkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die Anforderungen an die Erm&#228;chtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Inten\u00adsit&#228;t des Grundrechtseingriffs. Sie betreffen zum einen die gebotene Normbestimmt\u00adheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 75). Zudem muss der Landesgesetzgeber f&#252;r den Erlass der Erm&#228;chtigung zust&#228;ndig sein.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist f&#252;r den Erlass der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Regelungen, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> als Landesgesetzgeber zust&#228;ndig, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/30.html\" title=\"Art. 30 GG\">Art. 30<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/70.html\" title=\"Art. 70 GG\">70 GG<\/a>. Die Regelung der automatisierten Kennzeichenerfassung unterf&#228;llt nicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/74.html\" title=\"Art. 74 GG\">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG<\/a>. Die Polizei kann sowohl repressiv, d.h. strafverfolgend, als auch pr&#228;ventiv, d.h. ge\u00adfahrenabwehrend, t&#228;tig werden. Im Bereich der repressiven T&#228;tigkeit der Polizei liegt die Gesetzgebungskompetenz nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/74.html\" title=\"Art. 74 GG\">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG<\/a> beim Bund, im Fall der pr&#228;ventiven T&#228;tigkeit nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/30.html\" title=\"Art. 30 GG\">Art. 30<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/70.html\" title=\"Art. 70 GG\">70 GG<\/a> beim Land. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> regeln jedoch nicht, wie vom Kl&#228;ger angenommen, die straf\u00adverfolgende, repressive T&#228;tigkeit der Polizei, sondern ihre pr&#228;ventive T&#228;tigkeit, ins\u00adbesondere die vorbeugende Bek&#228;mpfung von Straftaten. Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung ist die pr&#228;ventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verh&#252;tung von Straftaten (vgl. LT-Drs. 15\/2096, S. 16). Es handelt sich gerade um eine ereignis- und verdachtsunabh&#228;ngig ausge\u00adstaltete und deshalb im Sinn einer Pr&#228;vention wenig zielgenaue Befugnis (vgl. BayVerfGH v. 28. 3. 2003 &#8211; Vf. 7-VII-OO und Vf 8-VIII-OO &#8211; Absatz 98). Auch wenn der praktische Einsatz Ergebnisse bringt, die auch der Strafverfolgung zu Gute kommen, etwa zur Festnahme eines gesuchten Straft&#228;ters beitragen, ist die Ma&#223;nahme im Kern pr&#228;ventiv zweckbestimmt, n&#228;mlich zur vorbeugenden Bek&#228;mpfung von Straftaten (vgl. zur sog. Schleierfahndung BayVerfGH v. 28 3. 2003, a.a.O.; Ber\u00adner\/K&#246;hler, Kommentar zum <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>, Art 33 RdNr. 14; Schmidbauer. Kommentar zum <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>, Art. 33 RdNr. 13; Martinez Soria, D&#214;V 2007, 779\/781). Durch die Ankn&#252;pfung an die Gefahrengeneigtheit eines Ortes, an die Beschr&#228;nkung auf die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. die allgemeine Verkehrskontrolle &#252;ber den Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> ist der pr&#228;ventive Zweck der Kenn\u00adzeichenerfassung definiert (Martinez Soria, a.a.O.). Solche Vorfeldbefugnisse sind gerade der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung zuzurechnen. Ferner wer\u00adden durch die Ma&#223;nahme auch bereits eingetretene St&#246;rungen der &#246;ffentlichen Si\u00adcherheit beseitigt, was einen Unterfall der Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Schmid\u00adbauer, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Regelungen sind auch materiell verfassungsm&#228;&#223;ig.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 38 Abs. 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbe\u00adsondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umst&#228;nden der Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der m&#246;glichen Verwen\u00addung der Daten beeinflusst wird (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; 1 BvR 2074\/06 und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 76). Unstreitig hat im Fall der automatisierten Kennzeichen\u00aderfassung der Kl&#228;ger keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten f&#252;r die Erhebung geschaffen. Informationserhebungen gegen&#252;ber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind daher grunds&#228;tzlich von h&#246;herer Eingriffsqualit&#228;t als anlassbezogene (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 78). Die Tatsache, dass die automatisierte Kennzeichener\u00adfassung verdeckt und damit heimlich erfolgt, f&#252;hrt ebenfalls zu einer Erh&#246;hung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeintr&#228;chtigung (BVerfG v. 11.3. 2008 -<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 79), da dem Betroffenen durch die Heimlichkeit des Eingriffs ein vorheriger Rechtsschutz verwehrt und ein nachtr&#228;gli\u00adcher Rechtsschutz zumindest erschwert werden kann. Die Grundrechtsbeschr&#228;nkung ist jedoch auch im Hinblick auf den Verwendungskontext zu beurteilen und zu gewichten. So steht das Bundesverfassungsgericht ausdr&#252;cklich fest (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 82), dass, wenn die auto\u00admatisierte Kennzeichenerfassung lediglich dem Zweck dient, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen oder Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz, die Pers&#246;nlichkeitsrelevanz vergleichsweise gering ist. Auch reduziert sich das Gewicht des Eingriffs durch die Tatsache, dass die Erfassung nur in bestimmten, im Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> genannten Fallgruppen, d.h. z.B. im Rahmen von Verkehrs\u00adkontrollen oder an gefahrgeneigten Orten bzw. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, und immer in der &#214;ffentlichkeit stattfindet. Insbesondere die grunds&#228;tzliche M&#246;glichkeit, ein Bewegungsprofil von Personen zu erstellen, f&#252;hrt wieder zu einer Erh&#246;hung der Eingriffsintensit&#228;t.<\/p>\n<p>Im Fall des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> werden diese Normen aber den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit gerecht. Das Be\u00adstimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlaments\u00adgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen &#252;ber Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchf&#252;hren k&#246;nnen (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 94). Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B&#252;rger sich auf m&#246;gliche belastende Ma&#223;nahmen ein\u00adstellen kann. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festzulegen. Erm&#228;chtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst\u00adbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Ma&#223;nahme und auch des m&#246;glichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 96). Ist der Verwendungs\u00adzweck nicht festgelegt, entsteht das Risiko einer Nutzung der Daten f&#252;r Zwecke, f&#252;r die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an einer Zweckbindung, k&#246;nnen erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass f&#252;r unvorhersehbare Ma&#223;nahmen in der Zu\u00adkunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verkn&#252;pfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG v  11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 97).<\/p>\n<p>Die vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rten gesetzlichen Re\u00adgelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein erlaubten die Kennzeichener\u00adfassung &#8222;zum Zwecke&#8220; des Abgleichs mit dem Fahndungsdatenbestand. Insoweit f&#252;hrt das Bundesverfassungsgericht aus, dass damit weder der Anlass noch der Ermitt\u00adlungszweck benannt wird, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen soll (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 99). Erw&#228;hnt wurde in diesen Regelungen lediglich das Mittel, mit dem ein Ermittlungs\u00adzweck nach der Erhebung weiter verfolgt werden soll. Im Gegensatz dazu ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> eine automatisierte Kennzeichenerfassung nur bei Vorlie\u00adgen entsprechender Lageerkenntnisse und nur in den F&#228;llen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> zul&#228;ssig. Damit sind hier gerade Anlass, Zweck und Grenzen der Daten\u00aderhebung durch automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme im Gesetz definiert. Die Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> als Eingriffsanlass bestimmt gerade im Gegensatz zu den Regelungen von Hessen und Schles\u00adwig-Holstein, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Erm&#228;chtigung pr&#228;zise. Zu\u00addem m&#252;ssen &#8211; selbst wenn eine Fallgruppe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> gege\u00adben ist &#8211; noch entsprechende Lageerkenntnisse vorliegen. Dem Bestimmtheitsgebot steht es nicht entgegen, dass auch die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> genannten Fallgruppen nicht bis ins Detail aufgelistet und genannt sind. Eine gesetzliche Regelung wird immer in gewissem Ma&#223;e auslegungsf&#228;hige und auslegungsbed&#252;rftige Begriffe enthalten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Neuregelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> hat der bayerische Ge\u00adsetzgeber zudem den vom Bundesverfassungsgericht als zu offenen und zu pau\u00adschalen Begriff des &#8222;Fahndungsbestands&#8220; bzw. der &#8222;Fahndungsnotierung&#8220; durch Nennung konkreter Fallgruppen von Fahndungsdaten ausreichend pr&#228;zisiert. Da Datenbest&#228;nde von Natur aus variabel sind und ebenso Datensammlungen, wider\u00adspricht es nach Auffassung des Gerichts nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Daten als solche inhaltlich im Gesetz beschrieben werden und nicht konkret der Name einer bestehenden Datensammlung genannt wird. Der Name einer Daten\u00adsammlung kann sich jederzeit &#228;ndern oder auch neue Datensammlung mit &#228;hnlichem Inhalt aufgebaut werden. Der Gesetzgeber hat das Recht, in gewissem Ma&#223;e solche F&#228;lle durch Umschreibungen statt der Nennung der konkreten Bezeichnung der Da\u00adtensammlung zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 -<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 131 ff.) schlie&#223;t eine derartige dynami\u00adsche Verweisung nicht grunds&#228;tzlich aus. Lediglich eine dynamische Verweisung in der Art, durch die nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezoge\u00adnen Datenbest&#228;nde laufend und in gegenw&#228;rtig nicht vorhersehbarer Weise ver&#228;n\u00addert, verst&#246;&#223;t nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gebot der Normklarheit. In den F&#228;llen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein war durch die Begriffe &#8222;Fahnungsbestand&#8220; und &#8222;Fahndungsnotierung&#8220; die Einbeziehung jeglicher Art von Datensammlung m&#246;glich. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> definiert nunmehr die Datensammlungen, mit welchen die erfassten Kennzeichen abgeglichen werden k&#246;nnen, konkret inhaltlich. Auch die Tatsache, dass solche Daten u.U. in Mischda\u00adteien enthalten sind, die sowohl repressiven als auch pr&#228;ventiven Zwecken dienen, widerspricht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht, sofern jedenfalls die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschlie&#223;lich oder im Schwerpunkt pr&#228;ventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 151). Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> hat jedoch gerade pr&#228;\u00adventiven Charakter und dient nach dem Gesetzeszweck nicht rein repressiven Zwecken. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>. Des Weiteren erlaubt Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> eine Speicherung der erhobenen Daten im Trefferfall nur zur Abwehr einer Gefahr oder f&#252;r Zwecke, zu denen die Fahndungsbest&#228;nde erstellt oder die Dateien errichtet wurden.<\/p>\n<p>Auch die weitere Verwendung der Daten ist in Art 38 Abs. 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> hinreichend gere\u00adgelt. Im Nichttreffer-Fall sind die erhoben Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> un\u00adverz&#252;glich automatisch zu l&#246;schen. Dies gilt auch f&#252;r den Fall eines fehlerhaften Treffers (Umkehrschluss aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a>). Nur im Fall des echten Treffers darf eine weitere Speicherung der Daten nach Art. 36 Abs. 3 Satz 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> i.V.m. mit Art. 38 Abs. 1 und 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> bzw. den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgen. Die Datenspeicherung erfolgt dabei nicht als eigenst&#228;ndige Datensamm\u00adlung sondern im Zusammenhang mit der weiteren polizeilichen Ma&#223;nahme. Die Speicherung unterliegt dann den &#252;blichen L&#246;schungsfristen, im Fall des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> in der Regel bei Erwachsenen also zehn Jahre. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> zul&#228;ssig, d.h. nur in den F&#228;llen, in welchen eine Person zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung ausgeschrieben ist. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 143) nicht grunds&#228;tzlich ausgeschlossen, sondern lediglich eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Erm&#228;chtigung gefordert, weiche gerade mit Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2a, 38 Abs. 3 Satz 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> geschaffen wurde.<\/p>\n<p>Die Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> gen&#252;gen auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderli\u00adchen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 163). Das Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschr&#228;nkung bei einer Gesamtabw&#228;gung nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis steht zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr&#252;nde. In dem Spannungsverh&#228;ltnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsg&#252;terschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verb&#252;rgten Rechte ist es dabei zun&#228;chst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Dies kann dazu f&#252;hren, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensit&#228;t erst von bestimmten Verdachts- und Gefahrenstufen an vorgese\u00adhen werden d&#252;rfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gew&#228;hrleisten (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a>-Absatz 168).<\/p>\n<p>Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist nach Auffassung des Bundesverfassungs\u00adgerichts (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 165) zur Verfolgung pr&#228;ventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls inso\u00adweit geeignet, als die Erfassung des Kennzeichens die Durchf&#252;hrung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Ma&#223;nahmen erm&#246;glicht oder erleichtert. Da die auto\u00admatisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der m&#246;glichen Zahl der Erfassungsvor\u00adg&#228;nge eine neuartige Reichweite der Beobachtung erm&#246;glicht, ist anzunehmen, dass f&#252;r eine Reihe polizeilicher Ma&#223;nahmen mildere Mittel zudem nicht ersichtlich sind (BVerfG v. 11. 3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 166).<\/p>\n<p>Auch die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist gegeben. Im Gegensatz zu den beanstandeten Regelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein ist nach den bayerischen Regelungen gerade kein anlass- und verdachtsunabh&#228;ngiger Abgleich mit beliebigen Dateien m&#246;glich. Eine automatisierte Kennzeichenerfassung ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> vielmehr nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraus\u00adsetzungen des Art 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> m&#246;glich. Damit ist die automatisierte Kennzeichenerfassung gerade auf Situationen begrenzt, in denen Umst&#228;nde der konkreten   &#214;rtlichkeit   oder   dokumentierte   Lageerkenntnisse   &#252;ber   Kriminalit&#228;tsschwerpunkte einen Ankn&#252;pfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgef&#228;hrdung oder -Verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahr\u00adscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kernzei\u00adchenerfassung begegnet werden kann (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 175). Erg&#228;nzend verbietet Art. 33 Abs. 2 Satz 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> aus\u00addr&#252;cklich den fl&#228;chendeckenden Einsatz von automatisierten Kennzeichenerfas\u00adsungssystemen und grenzt dadurch den Umfang der Kennzeichenerfassung ein (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> &#8211; Absatz 171).<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht fordert keine ausdr&#252;ckliche Beschr&#228;nkung auf eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme in jedem Fall, wie es der Kl&#228;ger an\u00adnimmt. Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme ist nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202074\/05\" title=\"1 BvR 2074\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2074\/05<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201254\/07\" title=\"1 BvR 1254\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1254\/07<\/a> -Absatz 174) lediglich eine beispielhafte M&#246;glichkeit, die Eingriffsin\u00adtensit&#228;t im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit zu begrenzen. Im Fall der bayerischen Regelung liegt zudem durch die Bezugnahme auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> sowie die Beschr&#228;nkung des Datenbestandes nach Art. 33 Abs. 2 Satz 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> bereits insoweit eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung beschr&#228;nkt auf die genannten Fallgruppen und Datenbest&#228;nde vor. Eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung erfolgt hier aufgrund des Anlasses der Ma&#223;nahme. Dies schlie&#223;t gerade nicht aus, dass die Ma&#223;nahme durch Einsatz station&#228;rer Anlagen an Kriminalit&#228;tsschwerpunk\u00adten im Dauerbetrieb erfolgt. Auch dies stellt eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme dar, zumal die Anlagen auch bei station&#228;rem Einbau abbaubar sind und jederzeit an einem anderen Ort zum Einsatz kommen k&#246;nnen<\/p>\n<p>Das Gericht kann zudem keinen Versto&#223; der Regelungen des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a> erkennen durch die Tatsache, dass die Ma&#223;nahmen verdeckt erfolgen Im Nichttreffer-Fall werden die Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> automatisch ohne Herstellung eines Personenbezuges und un\u00adverz&#252;glich gel&#246;scht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt in diesem Fall lediglich eine Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und kein Grundrechtseingriff vor (s.o.). Im Fall des fehlerhaften Treffers kommt es zwar zur Herstellung eines Perso\u00adnenbezugs und damit zu einem Grundrechtseingriff. Aber auch in diesem Fall werden die Daten unverz&#252;glich nach Feststellung des Nichttreffer-Falls manuell gel&#246;scht und d&#252;rfen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.verwaltung.bayern.de\/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen\">PAG<\/a> gerade nicht gespeichert werden, so dass die Eingriffsintensit&#228;t &#228;u&#223;erst gering ist. Auch ist in diesem Fall eine Benachrichtigung nicht erforderlich, da gerade kein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vor\u00adliegt (BVerfG, Beschl. v. 10. 3. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202388\/03\" title=\"1 BvR 2388\/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2388\/03<\/a> &#8211; RdNr. 69). Im Trefferfall er\u00adfolgen in der Regel weitere polizeiliche Ma&#223;nahmen, gegen die der Rechtsschutz im vollen Umfange gegeben ist und im Rahmen dessen auch die Ma&#223;nahme der auto\u00admatisierten Kennzeichenerfassung inzident &#252;berpr&#252;ft werden kann.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die vorbeugende Unterlassungsklage unbe\u00adgr&#252;ndet ist. Sie war daher mit der Kostenfolge des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 1 VwGO<\/a> abzuweisen. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/167.html\" title=\"&sect; 167 VwGO [Vollstreckung gem&auml;&szlig; ZPO; vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit]\">\u00a7 167 VwGO<\/a> i.V.m. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7\u00a7708 ff. ZPO<\/a>. Die Berufung war nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124a.html\" title=\"&sect; 124a VwGO [Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung]\">\u00a7\u00a7 124a Abs. 1 Satz 1<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124.html\" title=\"&sect; 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgr&uuml;nde]\">124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO<\/a> zuzulassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Weitere Dokumente zum Verfahren:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/data\/Klageschrift_Kfz-Massenscanning_By_2008-06-02_anon.pdf\">Klageschrift des Kl&#228;gers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/data\/Klageerwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2008-08-25_anon.pdf\">Erwiderung der Landesregierung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/data\/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2008-09-04_anon.pdf\">Replik des Kl&#228;gers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/Urteil_VG-Muenchen_23-09-2009_M_7_K_08-3052.pdf\">Urteil als pdf-Dokument<\/a> (anonymisierter Scan)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg&#228;nzung vom 28.11.2009:<\/p>\n<p>Die Berufung gegen das Urteil ist eingelegt worden und bei dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen  <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20BV%2009.2641\" title=\"VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641: Automatisierte Kennzeichenerfassung zul&auml;ssig\">10 BV 09.2641<\/a> anh&#228;ngig.<\/p>\n<p>Dokumente zum Verfahren:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"\/data\/Berufungsbegruendung_Kfz-Massenscanning_By_2009-11-30.pdf\">Berufungsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers vom 30.11.2009<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg&#228;nzung vom 10.02.2010:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/Berufungserwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2010-01-26.pdf\">Berufungserwiderung Bayerns vom 26.01.2010<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg&#228;nzung vom 21.08.2011:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"\/data\/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11.pdf\">Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 11.08.2011<\/a><\/li>\n<li><a href=\"\/data\/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11_Anlage.pdf\">Anlage zum Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 11.08.2011: Bayerischer. Landtag, 22. Sitzung vom 03.02.2010 des Ausschusses f&#252;r Kommunale Fragen und Innere Sicherheit, TOP 1, Bericht des Staatsministeriums des Innern &#252;ber die automatisierte Kennzeichenerfassung nach Art. 33 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, S. 1-16<\/a><\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung vom 30.10.2009: In einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht M&#252;nchen den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Stra&#223;en als rechtm&#228;&#223;ig. Mit Unterst&#252;tzung des ADAC und mithilfe eines Spendenaufrufs will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen. Mit Urteil vom 23. 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