{"id":175,"date":"2007-07-13T19:58:00","date_gmt":"2007-07-13T18:58:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesverfassungsgericht-laesst-elektronisches-konten-und-depotverzeichnis-passieren\/"},"modified":"2007-07-13T20:38:14","modified_gmt":"2007-07-13T19:38:14","slug":"bundesverfassungsgericht-laesst-elektronisches-konten-und-depotverzeichnis-passieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesverfassungsgericht-laesst-elektronisches-konten-und-depotverzeichnis-passieren\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht l&#228;sst elektronisches Konten- und Depotverzeichnis passieren"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Woche Vorschriften f&#252;r verfassungsm&#228;&#223;ig, die verschiedensten Beh&#246;rden den Online-Abruf der von einer Person gef&#252;hrten Konten und Depots erm&#246;glichen. Das Gericht forderte nur eine genauere Bestimmung der zugriffsberechtigten Stellen.<\/p>\n<p>Zuerst mit dem Argument der Terrorismusbek&#228;mpfung eingef&#252;hrt, nun aber selbst zur Aufdeckung von Baf&#246;g-Betrug genutzt, hat Rot-Gr&#252;n einen Online-Abruf von Konten- und Depotstammdaten hinterlassen. Zur Verfolgung von Straftaten, aber auch zur Aufdeckung falscher Angaben von Sozialleistungsempf&#228;ngern und von Steuerzahlern darf das Abrufverfahren genutzt werden, ohne dass die Bank des Betroffenen oder dieser selbst davon erf&#228;hrt. Betroffene werden auch nicht nachtr&#228;glich benachrichtigt.<\/p>\n<p>Verschiedene Passagen des <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20070613_1bvr155003.html\">Beschlusses<\/a> des Bundesverfassungsgerichts k&#246;nnen nicht unwidersprochen bleiben:<\/p>\n<blockquote><p>Daher w&#228;re eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2065,%201\" title=\"BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209\/83: Volksz&auml;hlung\">BVerfGE 65, 1<\/a> &lt;46&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20115,%20320\" title=\"BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518\/02: Rasterfahndung II\">115, 320<\/a> &lt;350&gt;). Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und pr&#228;zise zu bestimmen.<\/p><\/blockquote>\n<p class=\"std\">Das Bundesverfassungsgericht scheint hier das Verbot der Vorratsdatenspeicherung darauf zu reduzieren, dass genau bestimmt werden muss, wozu die auf Vorrat erfassten Daten ben&#246;tigt werden. Tats&#228;chlich ist es aber auch inhaltlich unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, personenbezogene Daten ohne Anlass auf Vorrat zu speichern, nur weil sie irgendwann einmal n&#252;tzlich sein k&#246;nnten. In seiner <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20060404_1bvr051802.html\">Entscheidung<\/a> zur Rasterfahndung hatte das Gericht noch &#8222;das au&#223;erhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat&#8220; ausgesprochen.<\/p>\n<p class=\"std\">Im Fall der Kontenabfrage stellte sich die Frage der Vorratsdatenspeicherung allerdings nicht. Hier werden nur Daten eingespeist, die die Banken ohnehin zu Gesch&#228;ftszwecken vorhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Rechtsprechung zur Rasterfahndung bleibt, wenn es darauf ankommt.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"std\">Das Mittel des automatisierten Stammdatenabrufs ist erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Ein ebenso wirksamer, aber den Betroffenen weniger belastender Weg, bei Verweigerung seiner Mitwirkung an einer hinreichenden Aufkl&#228;rung einen f&#252;r die Strafverfolgung oder Steuererhebung oder sozialbeh&#246;rdliche &#220;berpr&#252;fung erforderlichen &#220;berblick &#252;ber seinen Kontenbestand zu erlangen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"std\">Insbesondere sind manuelle Einzelanfragen statt des automatisierten Datenabrufs schon wegen der gro&#223;en Zahl der Kreditinstitute in der Bundesrepublik und wegen der m&#246;glicherweise hohen Zahl der Abfragen kein praktikables alternatives Mittel.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Warum &#8222;manuelle Einzelanfragen statt des automatisierten Datenabrufs schon wegen der gro&#223;en Zahl der Kreditinstitute in der Bundesrepublik und wegen der m&#246;glicherweise hohen Zahl der Abfragen kein praktikables alternatives Mittel&#8220; sein sollen, ist nicht begr&#252;ndet worden. Im Ausland und auch ehemals in Deutschland ist man sehr gut mit manuellen Anfragen zurecht gekommen. Erhebliche Defizite sind weder behauptet noch belegt.<\/p>\n<blockquote><p>Im &#220;brigen bestehen erhebliche Zweifel, ob solche Einzelanfragen &#252;berhaupt ein milderes Mittel im Vergleich zu dem automatisierten Verfahren w&#228;ren. Aufgrund einer derartigen Anfrage erf&#252;hre jedes deutsche Kreditinstitut von den straf-, steuer- oder sozialrechtlichen Ermittlungen. Dies k&#246;nnte Folgen haben, die den Betroffenen &#252;ber die staatliche Kenntnisnahme seiner Konten hinaus erheblich belasteten. Dagegen ist im Rahmen des automatisierten Verfahrens eine Kenntnisnahme durch die Kreditinstitute nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KWG\/24c.html\" title=\"&sect; 24c KWG: Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\">\u00a7 24 c Abs. 1 Satz 6 KWG<\/a> auszuschlie&#223;en.<\/p><\/blockquote>\n<p>Entschieden widersprochen werden muss dieser Argumentation, die darauf hinaus l&#228;uft, ein Online-Direktabruf der Sicherheitsbeh&#246;rden ohne richterliche Pr&#252;fung und ohne Kenntnis des Betroffenen oder seiner Bank sei ein milderes Mittel gegen&#252;ber manuellen Einzelabfragen. Das kann man sicherlich nicht als St&#228;rkung des Selbstbestimmungsrechts bezeichnen.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung l&#228;sst Schlimmes bef&#252;rchten im Hinblick auf andere Datenbest&#228;nde, zu denen die Sicherheitsbeh&#246;rden auch gerne direkten, unkontrollierten Zugriff h&#228;tten. Online-Abfragen f&#252;hren stets zu einem rapiden Anstieg der Zugriffszahlen gegen&#252;ber einem manuellen Verfahren. Dies ist sachlich nicht zu erkl&#228;ren, so dass es nur mit der gesteigerten Bequemlichkeit zusammen h&#228;ngen kann. Hier hat aber schon das Bundesverwaltungsgericht geurteilt: &#8222;<em>Eine derart weitgehende Registrierung der B&#252;rger aus dem Bestreben nach m&#246;glichst gro&#223;er Effektivit&#228;t der Polizeigewalt und Erleichterung der polizeilichen &#220;berwachung der Bev&#246;lkerung widerspr&#228;che den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates.<\/em>&#8220;<\/p>\n<blockquote><p>Die Nachteile, die dem von einem Stammdatenabruf Betroffenen infolge des Abrufs drohen, f&#252;hren angesichts der verfolgten Ziele nicht zur Unangemessenheit der angegriffenen Erm&#228;chtigungen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Zentraler Kritikpunkt an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Praxis, das blo&#223;e Ziel bzw. den Zweck eines Grundrechtseingriffs zur Rechtfertigung desselben gen&#252;gen zu lassen. Was vollkommen fehl, ist eine Wirksamkeitskontrolle: Tr&#228;gt das Gesetz wirklich zur F&#246;rderung der damit verfolgten Zwecke bei? Senkt das Kontenregister die Zahl der begangenen Straftaten? Senkt es die Zahl der F&#228;lle von Sozialhilfemissbrauch und Steuerhinterziehung? W&#252;rden wirklich mit einem manuellen Verfahren weniger Erfolge erzielt? Weder pr&#252;ft das Bundesverfassungsgericht dies selbst, noch verlangt es vom Gesetzgeber, dieser Frage nachzugehen, etwa durch wissenschaftliche Untersuchungen im internationalen Vergleich oder auch durch Evaluierungsregelungen.<\/p>\n<p>Die fehlende Wirksamkeitskontrolle ist zumindest dort fatal, wo wirklich schwerwiegende Grundrechtseingriffe in Rede stehen. Dies mag bei dem Kontenregister noch nicht der Fall sein.<\/p>\n<blockquote><p>Demgegen&#252;ber wiegt der Eingriff geringer, wenn eine gesetzliche Erm&#228;chtigung lediglich die Nutzung bestimmter, im Gesetz ausdr&#252;cklich aufgez&#228;hlter Informationen, die f&#252;r sich genommen keine gesteigerte Pers&#246;nlichkeitsrelevanz aufweisen, zu einem n&#228;her bestimmten Zweck zul&#228;sst.<\/p><\/blockquote>\n<p>Mit dieser Aussage bleibt das Gericht hinter seiner Rechtsprechung zur&#252;ck, wonach es kein belangloses Datum gibt und stets die Verwendungsm&#246;glichkeiten der Daten &#8211; auch unter Einbeziehung der M&#246;glichkeit ihrer Verkn&#252;pfung mit anderen Best&#228;nden &#8211; f&#252;r die Bestimmung der Eingriffstiefe ma&#223;geblich sind. Ob die Daten &#8222;f&#252;r sich genommen&#8220; eine &#8222;gesteigerte Pers&#246;nlichkeitsrelevanz&#8220; haben, ist unerheblich.<\/p>\n<blockquote><p>Aus dem Gehalt der Informationen, die nach den angegriffenen Normen abgerufen werden k&#246;nnen &#8211; den blo&#223;en Kontostammdaten -, ergeben sich keine Anhaltspunkte f&#252;r eine gesteigerte Intensit&#228;t des Grundrechtseingriffs durch einen solchen Abruf.<\/p>\n<p>Diese Informationen haben bei isolierter Betrachtung keine besondere Pers&#246;nlichkeitsrelevanz.<\/p><\/blockquote>\n<p>Eben diese &#8222;isolierte Betrachtung&#8220; ist unzureichend.<\/p>\n<blockquote><p>Ein Abruf von Kontostammdaten verschafft der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zun&#228;chst nur Auskunft dar&#252;ber, ob und welche Konten eine namentlich bekannte Person bei deutschen Kreditinstituten als Inhaberin, Verf&#252;gungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterh&#228;lt. &#220;ber die Kontoinhalte erf&#228;hrt die Beh&#246;rde auf diese Weise nichts. Die erlangte Information hat f&#252;r sich genommen noch kein besonderes Gewicht f&#252;r Privatheit oder Entscheidungsfreiheit des Betroffenen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine wichtige Konstellation bleibt hier unber&#252;cksichtigt: Nicht selten wird die Beh&#246;rde die &#8222;Kontoinhalte&#8220; bereits kennen, z.B. wenn ihr Kontoausz&#252;ge vorliegen und sie wissen m&#246;chte, an wen ein Betrag &#252;berwiesen wurde. Erst die Stammdaten erm&#246;glichen die Identifikation der an einer Transaktion Beteiligten. Ohne die Kenntnis des Kontoinhabers geben Transaktionensdaten (z.B. Kontonummer) wenig Aufschluss. Deswegen greift es zu kurz, die Schutzw&#252;rdigkeit der Stammdaten nur isoliert zu betrachten.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings zuzugestehen, dass das Recht eines Kontoinhabers, anonym zu bleiben, von weniger hoher Pers&#246;nlichkeitsrelevanz ist. Au&#223;erdem bleibt die Bareinzahlung auf Konten ohne Ausweiszwang m&#246;glich.<\/p>\n<blockquote><p>Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20100,%20313\" title=\"BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226\/94: Telekommunikations&uuml;berwachung I\">BVerfGE 100, 313<\/a> &lt;361 f.&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20107,%20299\" title=\"BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330\/96: Fernmeldegeheimnis\">107, 299<\/a> &lt;325&gt;; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201741\/99\" title=\"BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741\/99: Genetischer Fingerabdruck I\">2 BvR 1741\/99<\/a>, 276, 2061\/00 -, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20103,%2021\" title=\"BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741\/99: Genetischer Fingerabdruck I\">BVerfGE 103, 21<\/a> &lt;34&gt;) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20100,%20313\" title=\"BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226\/94: Telekommunikations&uuml;berwachung I\">BVerfGE 100, 313<\/a> &lt;391 ff.&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20107,%20299\" title=\"BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330\/96: Fernmeldegeheimnis\">107, 299<\/a> &lt;321 ff.&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20109,%20279\" title=\"BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378\/98: Gro&szlig;er Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur ...\">109, 279<\/a> &lt;343 ff.&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20115,%20320\" title=\"BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518\/02: Rasterfahndung II\">115, 320<\/a> &lt;357 ff.&gt;) nur f&#252;r Grundrechtseingriffe, die besonders gesch&#252;tzte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erh&#246;htes Gewicht aufweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Immerhin macht das Gericht hier deutlich, dass sein lockerer Ma&#223;stab auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Wohnraum&#252;berwachung nicht gilt, vielmehr seine strenge Rechtsprechung in diesen Bereichen aufrecht erhalten bleibt.<\/p>\n<blockquote><p>Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine besondere Benachrichtigung des Betroffenen von einem Abruf nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KWG\/24c.html\" title=\"&sect; 24c KWG: Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\">\u00a7 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG<\/a> nicht vorgesehen. [&#8230;] Personen, deren Kontostammdaten abgerufen wurden, ohne dass gegen sie als Beschuldigte ermittelt wurde, haben gleichfalls Informationsrechte (siehe <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/475.html\" title=\"&sect; 475 StPO: Ausk&uuml;nfte und Akteneinsicht f&uuml;r Privatpersonen und sonstige Stellen\">\u00a7 475 Abs. 1 und 4 StPO<\/a>; siehe weiter <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/491.html\" title=\"&sect; 491 StPO: Auskunft an betroffene Personen\">\u00a7 491 StPO<\/a> i.V.m. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/19.html\" title=\"&sect; 19 BDSG: Zust&auml;ndigkeiten\">\u00a7 19 BDSG<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die fehlende Benachrichtigung der von Abfragen Betroffenen mit dem Argument, diese k&#246;nnten bei der Beh&#246;rde nachfragen. Informationsrechte sind aber nutzlos, solange der Betroffene nicht von der Abfrage seiner Daten erf&#228;hrt. Eine praktikable M&#246;glichkeit, Massenbenachrichtigungen zu erm&#246;glichen, ist etwa ein Vermerk auf den Kontoausz&#252;gen der betroffenen Kunden nach Abschluss der Ermittlungen. Ein solches Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird auch von dem Bundesverfassungsgericht nicht gefordert, obwohl es die Effektivit&#228;t der Ermittlungen nicht beeintr&#228;chtigen w&#252;rde.<\/p>\n<blockquote><p>Ob im Anschluss an einen Stammdatenabruf nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/93.html\" title=\"&sect; 93 AO: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen\">\u00a7 93 Abs. 7 AO<\/a> eine grunds&#228;tzliche gesetzliche Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen besteht, ist einfachrechtlich streitig (daf&#252;r etwa K&#252;hling, ZRP 2005, S. 196 &lt;197&gt;; dagegen etwa Fehling, DStZ 2006, S. 101 &lt;105&gt;). Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung davon aus, dass dem Betroffenen lediglich nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen Auskunft zu erteilen ist (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BTDrucks%2015\/1309#Seite=13\" title=\"BTDrucks 15\/1309 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">BTDrucks 15\/1309, S. 13<\/a>). Das schlie&#223;t die M&#246;glichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null ein. Der Betroffene hat jedenfalls dann auch faktisch einen Anlass, von seinem Auskunftsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Kontenabruf finanzbeh&#246;rdliche Ma&#223;nahmen zur Folge hat, die ihn belasten.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Argumentation f&#252;hrt wiederum dazu, dass die meisten Betroffenen nie von der Abfrage ihrer Daten erfahren werden. Gerade wenn eine Datenabfrage keine Anhaltspunkte ergibt, besteht ein Anlass zur &#220;berpr&#252;fung, ob sie &#252;berhaupt veranlasst war. Das Gesetz gew&#228;hrleistet dies nicht.<\/p>\n<p>Aus Studien zur Telekommunikations&#252;berwachung ist bekannt, dass nur ein Bruchteil aller Ermittlungsma&#223;nahmen den zugrunde liegenden Verdacht best&#228;tigt. Im Fall der Kontendatenabfrage wird dies nicht anders sein. Dies aber bedeutet, dass in den weitaus meisten F&#228;llen niemand von den Datenabrufen erfahren wird.<\/p>\n<p>Zugleich k&#246;nnen sich die abrufenden Mitarbeiter sicher sein, dass der Abruf den Betroffenen unbekannt bleibt, solange sie keine weiteren Ma&#223;nahmen veranlassen. Dies leistet Missbrauch Vorschub, etwa der Abfrage der Konten und Depots von Prominenten f&#252;r Zwecke der Sensationspresse oder zur Erpressung von Politikern. Es ist daran zu erinnern, dass in Italien genau dies passiert ist: Die mehrfache Abfrage der Steuerdossiers der Premierminister-Kandidaten Berlusconi und Prodi w&#228;hrend des Wahlkampfes.<\/p>\n<blockquote><p>Weitergehende Informationsrechte mussten in den angegriffenen Normen nicht geregelt werden. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Pflicht der jeweils handelnden Beh&#246;rde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf f&#252;r den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die f&#252;r eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden m&#252;ssten. Insoweit sind die grundrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der hier angegriffenen Normen anders als in solchen F&#228;llen zu beurteilen, in denen das Bundesverfassungsgericht wegen des besonderen Gewichts des Grundrechtseingriffs eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen verlangt hat (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20100,%20313\" title=\"BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226\/94: Telekommunikations&uuml;berwachung I\">BVerfGE 100, 313<\/a> &lt;361, 364&gt; zu <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 GG<\/a>; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20109,%20279\" title=\"BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378\/98: Gro&szlig;er Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur ...\">BVerfGE 109, 279<\/a> &lt;363 f.&gt; zu <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/13.html\" title=\"Art. 13 GG\">Art. 13 GG<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p>Immerhin macht das Gericht hier deutlich, dass auf dem Gebiet der Telekommunikations- und der Wohnraum&#252;berwachung seine strenge Rechtsprechung aufrecht erhalten bleibt. Aber auch in anderen Bereichen kann es nicht sein, dass der Staat unbehelligt &#252;berwachen darf, solange der Betroffene davon nichts merkt.<\/p>\n<blockquote><p>Die Verfassungswidrigkeit des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/93.html\" title=\"&sect; 93 AO: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen\">\u00a7 93 Abs. 8 AO<\/a> f&#252;hrt nicht zu dessen Nichtigkeit. Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften weiter anzuwenden, wenn gewichtige rechtliche Belange es rechtfertigen, die Norm als Regelung f&#252;r eine &#220;bergangszeit fortbestehen zu lassen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2041,%20251\" title=\"BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325\/73: Speyer-Kolleg\">BVerfGE 41, 251<\/a> &lt;267&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2058,%20257\" title=\"BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640\/80: Schulentlassung\">58, 257<\/a> &lt;280&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2076,%20171\" title=\"BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537\/81: Standesrichtlinien\">76, 171<\/a> &lt;189&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2083,%20130\" title=\"BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402\/87: Josephine Mutzenbacher\">83, 130<\/a> &lt;154&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20111,%20191\" title=\"BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298\/94: Notarkassen\">111, 191<\/a> &lt;224&gt;; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202576\/04\" title=\"1 BvR 2576\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2576\/04<\/a> -, unter B II 2).<\/p><\/blockquote>\n<p>Leider ist es schon lange keine Ausnahme mehr, dass das Bundesverfassungsgericht verfassungswidrige Gesetze fortbestehen l&#228;sst. Damit geht auch das Bisschen an Sanktion und Abschreckung verloren, das in der Nichtigerkl&#228;rung einer verfassungswidrigen Norm liegt. Es muss wieder zum Regelfall werden, dass ein verfassungswidriges Gesetz von Anfang an nichtig und unwirksam ist, weil die Grundrechte Vorrang vor Gesetzen haben.<\/p>\n<blockquote><p> So liegt es hier. Die Erm&#228;chtigung wird zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und zur &#220;berpr&#252;fung der Berechtigung von Sozialleistungen herangezogen. Bei einer Nichtigerkl&#228;rung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/93.html\" title=\"&sect; 93 AO: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen\">\u00a7 93 Abs. 8 AO<\/a> w&#252;rden bis zu einer Neuregelung erhebliche Vollzugsdefizite im Sozialrecht drohen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil die Sozialbeh&#246;rden bis vor kurzem g&#228;nzlich ohne den Online-Zugriff auf Stammdaten ausgekommen sind.<\/p>\n<p>Laut <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/92622\">Heise<\/a> z&#228;hlt Thilo Weichert, der Leiter des Unabh&#228;ngigen Landeszentrums f&#252;r Datenschutz (<a href=\"http:\/\/www.datenschutzzentrum.de\/\" target=\"_blank\">ULD<\/a>), den Beschluss nicht zu den vielen zuvor aus Karlsruhe ergangenen Entscheidungen, in denen die roten Roben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gest&#228;rkt haben. Verbl&#252;ffend sei schon, dass das Gericht den Kontostammdaten &#8222;keine besondere Pers&#246;nlichkeitsrelevanz&#8220; zuspreche. Die Nutzung dieser Informationen stehe immer in &#220;berwachungszusammenh&#228;ngen und k&#246;nne daher \u00ad anders als vom Gericht unterstellt \u00ad nicht isoliert betrachtet werden. Schlie&#223;lich ist f&#252;r Weichert nicht nachvollziehbar, &#8222;dass das Gericht die bisherigen Transparenzanforderungen f&#252;r ausreichend erkl&#228;rt: Es gen&#252;ge, dass der Betroffene vom Kontodatenabruf erf&#228;hrt, wenn er durch eine belastende Ma&#223;nahme betroffen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Aus meiner Sicht zeigt der Beschluss, dass das Bundesverfassungsgericht nur die schlimmsten Ausw&#252;chse der zunehmenden staatlichen &#220;berwachung aufhalten kann, nicht aber den allgemeinen Trend hin zur immer st&#228;rkeren staatlichen Kontrolle der B&#252;rger. Ob ein Gesetz &#252;berhaupt sinnvoll und wirksam ist oder nicht, bleibt der Beurteilung der Politik vorbehalten. Solange diese aber staatsgl&#228;ubig ist und eine unabh&#228;ngige Wirksamkeitskontrolle nicht stattfindet, wird der Zug in Richtung &#220;berwachungsgesellschaft mit unverminderter Geschwindigkeit weiter fahren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Woche Vorschriften f&#252;r verfassungsm&#228;&#223;ig, die verschiedensten Beh&#246;rden den Online-Abruf der von einer Person gef&#252;hrten Konten und Depots erm&#246;glichen. Das Gericht forderte nur eine genauere Bestimmung der zugriffsberechtigten Stellen. Zuerst mit dem Argument der Terrorismusbek&#228;mpfung eingef&#252;hrt, nun aber selbst zur Aufdeckung von Baf&#246;g-Betrug genutzt, hat Rot-Gr&#252;n einen Online-Abruf von Konten- und Depotstammdaten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2,5,13],"tags":[],"class_list":["post-175","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutz-im-privatsektor","category-datenschutz-im-staat","category-metaowl-watchblog"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/175","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=175"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/175\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=175"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=175"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=175"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}