{"id":197,"date":"2007-10-01T08:21:00","date_gmt":"2007-10-01T07:21:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten\/"},"modified":"2012-01-22T19:09:27","modified_gmt":"2012-01-22T18:09:27","slug":"urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten\/","title":{"rendered":"Urteil: Vorratsspeicherung von Kommunikationsspuren verboten [2. Update]"},"content":{"rendered":"<p>Ein Berliner Gericht hat dem Bundesjustizministerium in einem Grundsatzurteil untersagt, das Verhalten der Besucher des Internetportals des Ministeriums aufzuzeichnen. Ein Urteil mit Folgen f&#252;r Internetbranche und Politik.<\/p>\n<p>Mit <a href=\"#ag\">Urteil<\/a> vom 27.03.2007 hat das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium untersagt, &#8222;[personenbezogene] Daten des Kl&#228;gers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals &#8218;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">http:\/\/www.bmj.bund.de<\/a>&#8218; &#252;bertragen wurden, &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern&#8220;. Die Aufbewahrung solcher Kommunikationsspuren erm&#246;glicht es, das Surf- und Suchverhalten von Internetnutzern detailliert nachzuvollziehen. In einer solchen Vorratsprotokollierung liegt aber eine &#8222;Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung&#8220; der Betroffenen, so das Gericht. Insbesondere d&#252;rften sogenannte IP-Adressen nicht gespeichert werden, weil &#8222;es durch die Zusammenf&#252;hrung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne gro&#223;en Aufwand in den meisten F&#228;llen m&#246;glich [ist], Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren.&#8220; Auch Sicherheitsgr&#252;nde rechtfertigten eine personenbeziehbare Erfassung des Verhaltens s&#228;mtlicher Nutzer nicht, auch nicht f&#252;r kurze Zeit.<\/p>\n<p>Das nunmehr rechtskr&#228;ftige Urteil hat Signalwirkung f&#252;r die gesamte Internetbranche, in der die personenbeziehbare Aufzeichnung des Nutzerverhaltens weithin &#252;blich ist (sogenannte &#8222;Logfiles&#8220; oder &#8222;Clickstream&#8220;), etwa bei Gro&#223;unternehmen wie Google, Amazon und eBay. Der Jurist Patrick Breyer, der das Verfahren initiiert hatte, stellt auf seiner Internetseite Daten-Speicherung.de eine <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=198\">Musterklage<\/a> bereit, mit deren Hilfe sich jeder gegen die Protokollierung seiner Internetnutzung wehren kann. Breyer: &#8222;Selbst der Deutsche Bundestag <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/interakt\/impressum\/index.html\">protokolliert<\/a> gegenw&#228;rtig das Verhalten der Nutzer seines Internetportals auf Vorrat \u2013 unter Versto&#223; gegen seine eigenen Gesetze. Ich fordere alle &#246;ffentlichen Stellen des Bundes und der L&#228;nder auf, die rechtswidrige Vorratsspeicherung sp&#228;testens bis zum Jahresende abzustellen. Andernfalls m&#252;ssen weitere Gerichtsverfahren eingeleitet werden.&#8220; Das Bundesjustizministerium <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/DE\/Service\/Impressum\/impressum_node.html;jsessionid=54CBA827BA5C082BCC463FD267B0D8A7.1_cid093\">erstellt<\/a> inzwischen nur noch anonyme Statistiken &#252;ber die Nutzung seines Internetportals (ohne IP-Adressen).<\/p>\n<p>Dass das Urteil dem Bundesjustizministerium eine &#8222;Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts gem&#228;&#223; der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">2 GG<\/a>&#8220; attestiert, ist besonders pikant, weil die Koalition unter F&#252;hrung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ab 2008 eine allgemeine Vorratsspeicherung von Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetdaten einf&#252;hren will. Dadurch w&#252;rden Kommunikationskontakte und Bewegungen der gesamten Bev&#246;lkerung nachvollziehbar. Rechtsexperten <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/aktuell\/archiv\/2007\/telekom_kw38\/index.html\">warnen<\/a> seit langem, dass CDU, CSU und SPD damit massiv gegen das im Grundgesetz verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller 82 Mio. Bundesb&#252;rger versto&#223;en w&#252;rden. &#220;ber 40 Datenschutz-, Berufs- und Wirtschaftsverb&#228;nde haben die Koalition bereits <a href=\"http:\/\/erklaerung.vorratsdatenspeicherung.de\">aufgefordert<\/a>, das Vorhaben auf Eis zu legen, bis der Europ&#228;ische Gerichtshof &#252;ber eine dagegen anh&#228;ngige <a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/content\/view\/48\/79\/\">Klage<\/a> entschieden hat. Breyer: &#8222;Das vorliegende Urteil zeigt, dass das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, die rechtlichen Vorgaben zum Schutz unserer Privatsph&#228;re einzuhalten. Mit der aktuell geplanten Zwangsprotokollierung jeglicher Telekommunikation in Deutschland (Vorratsdatenspeicherung) wird sich dies verheerend auswirken. Ich beobachte mit Sorge, dass auf Seiten des Staates zunehmend eine N&#252;tzlichkeitslogik an die Stelle der strikten Beachtung und Respektierung von Gesetz und Verfassung tritt. Das Bundesverfassungsgericht musste in den letzten Jahren immer &#246;fter verfassungswidrige Gesetze der Politik aufheben. Wie kann die Politik vom B&#252;rger glaubw&#252;rdig die strenge Einhaltung der Gesetze verlangen (&#8218;Null Toleranz&#8216;), wenn sie selbst immer h&#228;ufiger die Gesetze bricht?&#8220;<\/p>\n<p>Das Urteil gegen das Bundesjustizministerium ist inzwischen rechtskr&#228;ftig. Das Amtsgericht hatte die Berufung zwar zugelassen. Das Ministerium wollte vor dem Landgericht Berlin aber lediglich <a href=\"#lg\">klargestellt<\/a> wissen, dass die nicht personenbeziehbare Protokollierung des Nutzungsverhaltens (ohne IP-Adressen) zul&#228;ssig bleibt. Auch die von der Koalition geplante Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung w&#252;rde ausschlie&#223;lich f&#252;r Telekommunikationsunternehmen gelten und deswegen an dem Speicherverbot f&#252;r Internetangebote nichts &#228;ndern. Breyer: &#8222;Das Urteil ist eine weitere Schlappe f&#252;r den Bundesdatenschutzbeauftragten, der die Speicherpraxis des Bundesjustizministeriums zuvor als zul&#228;ssig bezeichnet hatte. Auch eine Vorratsdatenspeicherung durch Internet-Zugangsprovider <a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/content\/view\/89\/79\/\">h&#228;lt<\/a> der Bundesdatenschutzbeauftragte f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig, obwohl die Gerichte das Gegenteil <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig\/\">festgestellt<\/a> haben. Wenn sich die Datenschutzbeauftragten auf politische Reden und Sanktionen in einzelnen Missbrauchsf&#228;llen beschr&#228;nken, anstatt gegen die massenhaft rechtswidrige Datensammlung in Wirtschaft und Staat vorzugehen, machen sie sich letztlich &#252;berfl&#252;ssig. Ich pl&#228;diere f&#252;r die Einf&#252;hrung eines Verbandsklagerechts f&#252;r private Datenschutzverb&#228;nde.&#8220;<\/p>\n<p>Das Urteil des Amtsgerichts im Volltext:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=197#ag\">www.daten-speicherung.de\/?p=197#ag<\/a><\/p>\n<p>Das Urteil des Landgerichts im Volltext:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=197#lg\"> <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=197#lg\">www.daten-speicherung.de\/?p=197#lg<\/a><\/a><\/p>\n<p>Musterklage:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=198\">www.daten-speicherung.de\/?page_id=198<\/a><\/p>\n<p>Informationen f&#252;r Anbieter:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.wir-speichern-nicht.de\">www.wir-speichern-nicht.de<\/a><\/p>\n<p>Gemeinsame Erkl&#228;rung von &#252;ber 40 Datenschutz-, Berufs- und Wirtschaftsverb&#228;nden zur geplanten Vorratsdatenspeicherung:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/erklaerung.vorratsdatenspeicherung.de\">http:\/\/erklaerung.vorratsdatenspeicherung.de<\/a><\/p>\n<p><strong>Update vom 02.10.2007:<\/strong><\/p>\n<p>Leider wird die folgende Passage im Berufungsurteil in vielen Berichten fehlinterpretiert:<\/p>\n<blockquote><p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, \u00a7 543 Abs. 2 <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/zpo\/index.html\" target=\"_blank\">ZPO<\/a>. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wie sich bei genauem Lesen des <a href=\"#lg\">Berufungsurteils<\/a> ergibt, wollte das Justizministerium vor dem Landgericht von vornherein nur klarstellen lassen, dass es gen&#252;gt, wenn die Speicherung von IP-Adressen deaktiviert wird, dass die sonstigen Logdaten aber weiterhin aufgezeichnet werden d&#252;rfen (URLs, Referrer usw.). Diesen Antrag habe ich anerkannt, weil ich von vornherein nur die Speicherung personenbezogener Daten verhindern wollte. Das Amtsgericht hatte &#252;ber meine Absicht hinaus die Speicherung s&#228;mtlicher Daten in Logfiles verboten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nun geurteilt: Weil ich zu der zu weit gehenden Formulierung des Amtsgerichts keine Veranlassung gegeben hatte, muss die Gegenseite auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, obwohl ihre Berufung Erfolg hatte. Nur diese Frage behandelt das Landgericht in seinem Urteil, und nur auf diese Kostenentscheidung bezieht sich die Aussage, es handele sich um eine &#8222;Einzelfallentscheidung&#8220;.<\/p>\n<p>Das Verbot der Speicherung von IP-Adressen hat das Justizministerium mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Damit hat sich das Landgericht deswegen auch nicht besch&#228;ftigt. Dass diese Frage keine &#8222;Sonderkonstellation&#8220; betrifft, ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts:<\/p>\n<blockquote><p>Die streitentscheidende Frage, ob Betreiber von Informationsquellen im Internet berechtigt sind, sogenannte dynamische IP-Adressen von Interessenten zu speichern, auch wenn die Speicherung zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist, hat grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/511.html\" title=\"&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung\">\u00a7 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO<\/a>. Eine h&#246;chstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht ergangen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>2. Update:<\/strong><\/p>\n<p>English summary: <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/english\/newsticker\/news\/96861\">Local court in Berlin prohibits retention of personal data<\/a> (2007-10-02)<\/p>\n<p><a title=\"ag\" name=\"ag\"><\/a><\/p>\n<h4>Das Urteil des Amtsgerichts<\/h4>\n<p>Leits&#228;tze (nicht amtlich):<\/p>\n<ol>\n<li>Anbieter von Telemedien im Internet d&#252;rfen nicht systematisch die Kennungen (IP-Adressen) der Nutzer ihrer Dienste protokollieren.<\/li>\n<li>Zur Entscheidung von Streitigkeiten &#252;ber die Verarbeitung von Internet-Nutzungsdaten durch eine &#246;ffentliche Stelle ist die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen.<\/li>\n<li>Kann zwar nicht die speichernde Stelle, aber ein Dritter eine Angabe der Person des Betroffenen zuordnen, so ist das Datum personenbezogen.<\/li>\n<li>Die von einem Internet-Zugangsanbieter tempor&#228;r zugewiesene Internetkennung (dynamische IP-Adresse) stellt nicht nur f&#252;r den Internet-Zugangsanbieter, sondern auch f&#252;r Anbieter von Telemedien im Internet ein personenbezogenes Datum dar.<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"left\">Ausfertigung<\/p>\n<p align=\"center\">Amtsgericht Mitte<br \/>\nBeschluss<\/p>\n<p>Gesch&#228;ftsnummer: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20C%20314\/06\" title=\"5 C 314\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 C 314\/06<\/a><br \/>\n23.11.2006<\/p>\n<p>In Sachen<br \/>\n[&#8230;] .\/. Bundesrepublik Deutschland<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n3. Die Parteien werden gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/139.html\" title=\"&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung\">\u00a7 139 Abs. 2 ZPO<\/a> darauf hingewiesen, dass die Zust&#228;ndigkeit der Zivilgerichte f&#252;r die seitens des Kl&#228;gers geltend gemachten Anspr&#252;che, soweit diese auf die Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) in Verbindung mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> gest&#252;tzt werden, als gegeben erachtet wird. Hingegen wird das Zivilgericht nicht als befugt erachtet, die seitens des Kl&#228;gers zur Begr&#252;ndung seiner Forderungen ebenfalls erw&#228;hnte Anspruchsgrundlage des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/20.html\" title=\"&sect; 20 BDSG: Gerichtlicher Rechtsschutz\">\u00a7 20 BDSG<\/a> zu pr&#252;fen, da es sich hierbei eindeutig um eine &#246;ffentlichrechtliche Norm handelt und Verst&#246;&#223;e gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch den Staat beziehungsweise seine Organe nur im Verwaltungsrechtsweg beanstandet werden k&#246;nnen. [&#8230;]<br \/>\nBerlin, den 23.11.2006<br \/>\nBr&#246;ckling<br \/>\nRichter am Amtsgericht<br \/>\nAusgefertigt<br \/>\nJustizsekret&#228;rin<\/p>\n<p>Ausfertigung<\/p>\n<p align=\"center\">Amtsgericht Mitte<br \/>\nIm Namen des Volkes<br \/>\nUrteil<\/p>\n<p>Gesch&#228;ftsnummer: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20C%20314\/06\" title=\"5 C 314\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 C 314\/06<\/a> verk&#252;ndet am : 27.03.2007<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit [&#8230;]<\/p>\n<p align=\"right\">Kl&#228;gers,<\/p>\n<p>gegen<br \/>\ndie Bundesrepublik Deutschland,<br \/>\nvertreten durch d. Bundesministerium der Justiz,<br \/>\nMohrenstra&#223;e 37, 10117 Berlin,<\/p>\n<p align=\"right\">Beklagte,<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 5, Littenstra&#223;e 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schrifts&#228;tze bis zum 06.03.2007 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht Br&#246;ckling<br \/>\nf&#252;r Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es k&#252;nftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Kl&#228;gers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">http:\/\/www.bmj.bund.de<\/a>&#8220; &#252;bertragen wurden, &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:<br \/>\nName der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; &#252;bertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\n3. Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 100,00 \u20ac abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.<br \/>\n4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.<br \/>\n5. Der Streitwert wird auf 600,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p align=\"center\">Tatbestand<\/p>\n<p>Mit der Klage verlangt der Kl&#228;ger die Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals des Bundesministerium f&#252;r Justiz &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">www.bmj.bund.de<\/a>&#8220; gespeichert wurden. Bis zum 11.12.2006 wurde bei jedem Zugriff auf die genannte Internetseite eine Reihe von Daten f&#252;r einen Zeitraum von 14 Tagen gespeichert, unter anderem die Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) des Nutzers. Wegen der technischen Einzelheiten hierzu wird auf die Ausf&#252;hrungen auf Seite 1 bis 3 der Klageschrift vom 26.08.2006, Blatt 14 bis 17 der Akte, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger behauptet, er habe das Internetportal des Bundesjustizministeriums mehrfach zu verschiedenen Zeiten besucht. Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, personenbezogene Daten des Kl&#228;gers, wie zum Beispiel die IP-Adresse, &#252;ber den Nutzungsvorgang hinaus zu speichern.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat urspr&#252;nglich ebenfalls beantragt, die &#252;ber seine Nutzung des Internetportals gespeicherten Daten zu l&#246;schen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger beantragt zuletzt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, es k&#252;nftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Kl&#228;gers &#252;ber die Nutzung des Internetportals &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">http:\/\/www.bmj.bund.de<\/a>&#8220; &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass dynamische IP-Adressen keine personenbezogenen Daten seien. Eine Speicherung sei aus Sicherheitsgr&#252;nden notwendig gewesen. Angesichts der &#196;nderung der Speicherungspraxis bestehe auch keine Wiederholungsgefahr mehr, so dass der Kl&#228;ger auch aus diesem Grunde eine Unterlassung nicht verlangen k&#246;nne. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kl&#228;ger das Internetportal des Bundesjustizministeriums besucht hat.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr&#252;nde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.<\/p>\n<p>Der Klageantrag des Kl&#228;gers auf Unterlassung ist dahingehend auszulegen, dass der Kl&#228;ger mit dem Begriff &#8222;personenbezogene Daten&#8220; diejenigen in der Klageschrift konkret aufgelisteten Daten meint, die seitens der Beklagten urspr&#252;nglich gespeichert wurden.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 TDDSG beziehungsweise im Sinne des ab dem 01.03.2007 in Kraft getretenen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 Abs. 1<\/a> Telemediengesetzes (TMG). Der Anspruch ergibt sich aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 Abs. 4 TMG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts gem&#228;&#223; der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">2 GG<\/a>. Da die genannte Vorschrift des Telemediengesetzes beziehungsweise \u00a7 6 des au&#223;er Kraft getretenen Teledienstedatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a> anzusehen sind, ergibt sich dieser Anspruch auch aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a> in Verbindung mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> in entsprechender Anwendung.<\/p>\n<p>Die Daten, die die Beklagte bis zum 11.12.2006 anl&#228;sslich der Nutzung des Internetportals des Bundesjustizministerium 14 Tage speicherte (insbesondere auch die dynamische IP-Adresse) stellen nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 Abs. 1 TMG<\/a> dar. Nach zutreffender Ansicht sind IP-Adressen personenbezogene Daten; (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.11.2005, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%20616\/05\" title=\"LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616\/05: &Uuml;berwachungs- und Sperrpflicht eines Host-Providers\">27 O 616\/05<\/a> und des AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=300%20C%20397\/04\" title=\"AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397\/04: Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Kunden durch die...\">300 C 397\/04<\/a>; ebenso der Hessische Datenschutzbeauftragte, Orientierungshilfe zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Internetdiensten vom 18.01.2005, (<a href=\"http:\/\/www.datenschutz.hessen.de\/_old_content\/tb31\/k25p03.htm\">www.datenschutz.hessen.de\/Tb31\/K25P03.htm<\/a>); Schmitz in Spindler\/Schmitz\/Geis, Kommentar zum TDG. \u00a7 1 TDDSG Rn. 26). Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch im Verh&#228;ltnis zur Beklagten und sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff genommen werden kann, (so auch der Hessische Datenschutzbeauftragte aaO, a.A. zum Beispiel Schmitz in Spindler\/Schmitz\/Geis aaO).<\/p>\n<p>Dynamische IP-Adressen stellen in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten urspr&#252;nglich gespeicherten Daten personenbezogene Daten im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 TMG<\/a> dar, da es sich um Einzelangaben &#252;ber bestimmbare nat&#252;rliche Personen im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a> Bundesdatenschutzgesetz handelt. Die EG-Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML\">95\/46\/EG<\/a> (Datenschutzrichtlinie-Erw&#228;gungsgr&#252;nde) bestimmt unter Ziffer 26, dass bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen, die vern&#252;nftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen f&#252;r die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden k&#246;nnen, um die betreffende Person zu bestimmen. Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (aaO) ist es durch die Zusammenf&#252;hrung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne gro&#223;en Aufwand in den meisten F&#228;llen m&#246;glich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TDDSG und TDSV, beziehungsweise jetzt des TMG und des TKG, h&#228;tte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider &#252;bermittelt werden k&#246;nnten, die ihrerseits die M&#246;glichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden k&#246;nne. Zu Recht weist der Kl&#228;ger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten sch&#252;tzen soll, so dass eine derartige Einschr&#228;nkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird.<\/p>\n<p>Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung f&#252;r die Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG<\/a> ist eine Speicherung zur Erm&#246;glichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zul&#228;ssig; gem&#228;&#223; Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht vollst&#228;ndig verg&#252;tet werden sollen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung f&#252;r die Speicherung ergibt sich auch nicht aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/9.html\" title=\"&sect; 9 BDSG: Zust&auml;ndigkeit\">\u00a7 9 BDSG<\/a>. Zu Recht weist Schmitz in Spindler\/Schmitz\/Geis \u00a7 6 TDDSG Rn. 86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf den allgemeinen Teil des BDSG bez&#252;glich <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/9.html\" title=\"&sect; 9 BDSG: Zust&auml;ndigkeit\">\u00a7 9 BDSG<\/a> nur so verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und nicht deren &#8222;Aufhebung&#8220;.<\/p>\n<p>Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/286.html\" title=\"&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung\">\u00a7 286 Abs. 1 ZPO<\/a> steht zur &#220;berzeugung des Gerichts fest, dass der Kl&#228;ger zumindest einmalig vor &#196;nderung der Speicherungspraxis durch die Beklagte die Internetseite des Bundesjustizministeriums besucht hatte, was sich aus der e-Mail des Kl&#228;gers vom 29.09.2006 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17.12.2006) entnehmen l&#228;sst. Denn dort wird Bezug genommen auf eine Rede der Bundesjustizministerin, die auf besagter Internetseite des Bundesjustizministeriums wiedergeben war. Die theoretisch bestehende M&#246;glichkeit, dass die Informationen vom Kl&#228;ger nicht &#252;ber seinen Internetanschluss erlangt wurden, sondern dem Kl&#228;ger von Dritten zur Verf&#252;gung gestellt wurden; der Kl&#228;ger dennoch beruhend auf einer wahrheitswidrigen Behauptung, er habe selbst die Internetseite &#252;ber seinen Internetanschluss besucht, ein Klageverfahren einleitet, wird als derart fernliegend erachtet, dass sie nicht geeignet ist, die &#220;berzeugungsbildung des Gerichts ma&#223;geblich zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Die f&#252;r die Begr&#252;ndetheit des Unterlassungsanspruches gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> in entsprechender Anwendung erforderliche Wiederholungsgefahr wird vorliegend trotz der unstreitig erfolgten &#196;nderung der Speicherungspraxis ab dem 11.12.2006 als gegeben erachtet. Durch die vorangegangene, nach Auffassung des Gerichts rechtswidriges Speicherungspraxis, wurde eine tats&#228;chliche Vermutung f&#252;r das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begr&#252;ndet, (vgl. hierzu Palandt-Bassenge, 65. Aufl., \u00a7 1004 Rn. 32 mit weiteren Nachweisen), an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind. Allein der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Daten k&#252;nftig nicht mehr gespeichert werden, da Angriffe auf die Internetseite durch andere Sicherungsma&#223;nahmen abgewendet werden k&#246;nnten, wird zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht als ausreichend erachtet. Insoweit h&#228;tte es einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung der Beklagten bedurft, (vgl. Palandt aaO).<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7\u00a7 91<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91a.html\" title=\"&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache\">91 a<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">708 Nr. 11<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">711 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Der Beklagten sind auch die anteiligen Kosten aufzuerlegen, die auf den &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rten Teil der Klageforderung entfallen. Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91a.html\" title=\"&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache\">\u00a7 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO<\/a> wird die Kostenentscheidung nach &#252;bereinstimmenden Erledigungserkl&#228;rungen nach billigem Ermessen unter Ber&#252;cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes getroffen. Ma&#223;geblich ist grunds&#228;tzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Eingangs der letzten Erledigungserkl&#228;rung, (vgl. Z&#246;ller-Vollkommer <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91a.html\" title=\"&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache\">\u00a7 91 a ZPO<\/a> Rn. 26 m.w.N.). Aufgrund der durch <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91a.html\" title=\"&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache\">\u00a7 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO<\/a> begr&#252;ndeten gesetzlichen Fiktion galt der Rechtsstreit hinsichtlich des L&#246;schungsantrages vorliegend mit Ablauf des 05.01.2007 als &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt, nachdem der Beklagten die gerichtliche Verf&#252;gung vom 18.12.2006 am 22.12.2006 zugestellt worden war. Dass gerade mit Ablauf des 05.01.2007 aufgrund der fr&#252;heren Speicherpraxis der Beklagten noch personenbezogene Daten des Kl&#228;ger gespeichert waren, l&#228;sst sich anhand des Sachvortrages des Kl&#228;gers nicht feststellen. Aufgrund der Besonderheit der Fallgestaltung, dass bis zur &#196;nderung der Speicherpraxis bei jedem Besuch der Internetseite die dynamische IP-Adresse erfasst und jeweils 14 Tage gespeichert wurde und es der Kl&#228;ger mithin in der Hand gehabt h&#228;tte, jeweils durch erneute Besuche der Internetseite rechtzeitig vor dem Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung f&#252;r eine Speicherung seiner Daten Sorge zu tragen, kann jedoch nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass zu l&#246;schende Daten des Kl&#228;gers zum ma&#223;geblichen Entscheidungszeitpunkt noch vorhanden gewesen w&#228;ren, falls die Beklagte ihre Speicherungspraxis nicht ge&#228;ndert hatte. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass dem Kl&#228;ger aufgrund der jeweils dokumentierten nachtr&#228;glichen Besuche auf der Internetseite diese Problematik bekannt war. Daf&#252;r spricht, dass der Kl&#228;ger sich gerade auf das nachtr&#228;gliche Aufrufen der Internetseite f&#252;r die Begr&#252;ndung einer ihn g&#252;nstigen Kostenentscheidung beruft. Angesichts dieser Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung wird es als gerechtfertigt erachtet, bei der aufgrund billigem Ermessens zu treffenden Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Erledigungserkl&#228;rung die weitere prozessuale Entwicklung mit einzubeziehen, also den Umstand zu ber&#252;cksichtigen, dass aller Voraussicht nach zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung noch gespeicherte Daten vorhanden gewesen w&#228;ren.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/713.html\" title=\"&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\">\u00a7 713 ZPO<\/a> werden vorliegend nicht als gegeben erachtet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht m&#246;glich ist. Lediglich vorsorglich f&#252;r den Fall, dass sich das Berufungsgericht der Einsch&#228;tzung des Amtsgerichts anschlie&#223;en sollte, dass die Berufungssumme des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/511.html\" title=\"&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung\">\u00a7 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO<\/a> nicht erreicht ist, wird die Berufung zugelassen. Die streitentscheidende Frage, ob Betreiber von Informationsquellen im Internet berechtigt sind, sogenannte dynamische IP-Adressen von Interessenten zu speichern, auch wenn die Speicherung zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist, hat grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/511.html\" title=\"&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung\">\u00a7 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO<\/a>. Eine h&#246;chstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht ergangen.<\/p>\n<p>Br&#246;ckling<br \/>\nAusgefertigt<br \/>\nJustizangestellte<\/p>\n<p><a href=\"\/data\/Urteil_IP-Speicherung_2007-03-27.pdf\">Urteil als pdf-Dokument betrachten<\/a><br \/>\n<a title=\"lg\" name=\"lg\"><\/a><\/p>\n<h4>Das Urteil des Landgerichts<\/h4>\n<p>Ausfertigung<\/p>\n<p align=\"center\">Landgericht Berlin<br \/>\nIm Namen des Volkes<br \/>\nAnerkenntnisteil- und Schlussurteil<\/p>\n<p>Gesch&#228;ftsnummer: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=23%20S%203\/07\" title=\"LG Berlin, 06.09.2007 - 23 S 3\/07: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten\">23 S 3\/07<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20C%20314\/06\" title=\"5 C 314\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 C 314\/06<\/a> Amtsgericht Mitte<br \/>\nverk&#252;ndet am : 06.09.2007<br \/>\n[&#8230;], Justizsekret&#228;r z.A.<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>der Bundesrepublik Deutschland, vertreten d.d. Bundesministerium der Justiz, Mohrenstra&#223;e 37, 10117 Berlin,<\/p>\n<p align=\"right\">Beklagten und Berufungskl&#228;gerin,<\/p>\n<p>&#8211; Prozessbevollm&#228;chtigte: Rechtsanw&#228;lte Wendler, Tremml, Fasanenstra&#223;e 61, 10719 Berlin &#8211;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p align=\"right\">Kl&#228;ger und Berufungsbeklagten,<\/p>\n<p>&#8211; Prozessbevollm&#228;chtigter: Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Schillstra&#223;e 9, 10785 Berlin &#8211;<\/p>\n<p>hat die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schrifts&#228;tze bis zum 23. August 2007 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Landgericht Niebisch als Einzelrichter<\/p>\n<p>f&#252;r Recht erkannt:<\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. M&#228;rz 2007 verk&#252;ndete Urteil des Amtsgerichts Mitte zu <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20C%20314\/06\" title=\"5 C 314\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 C 314\/06<\/a> abge&#228;ndert und wird der Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es k&#252;nftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Kl&#228;gers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">http:\/\/www.bmj.bund.de<\/a>&#8220; &#252;bertragen wurden, &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:<\/p>\n<p>a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;<\/p>\n<p>b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die &#252;bertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Berufung wird zur&#252;ckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p align=\"center\">Gr&#252;nde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat vor dem Amtsgericht Mitte zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es k&#252;nftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Kl&#228;gers &#252;ber die Nutzung des Internetportals &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">http:\/\/www.bmj.bund.de<\/a>&#8220; &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Er hat dies damit begr&#252;ndet, dass durch die Speicherung der IP-Adresse bei der Beklagten nachvollzogen werden k&#246;nne, welche Informationen er auf dem Internetportal der Beklagten betrachtet und wof&#252;r er sich interessiert habe, so dass je nach dem Inhalt der betrachteten Internetseiten unter Umst&#228;nden R&#252;ckschl&#252;sse auf seine politische Meinung, Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugeh&#246;rigkeit usw. abgeleitet werden k&#246;nnten. Gegen die Fassung des Antrages hat das Amtsgericht keine Bedenken ge&#228;u&#223;ert. Am 27. M&#228;rz 2007 hat das Amtsgericht Mitte im schriftlichen Verfahren ein Urteil mit folgendem Tenor in der Hauptsache erlassen:<\/p>\n<p>&#8222;1. Die Beklagte wird verurteilt, es k&#252;nftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Kl&#228;gers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\">http:\/\/www.bmj.bund.de<\/a>&#8220; &#252;bertragen wurden, &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:<\/p>\n<p>Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; &#252;bertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.&#8220;<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 2. April 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2007 die vom Amtsgericht zugelassene Berufung eingelegt und die Berufung am 1. Juni 2007 begr&#252;ndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>das am 27. M&#228;rz 2007 verk&#252;ndete Urteil des Amtsgerichts Mitte &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20C%20314\/06\" title=\"5 C 314\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 C 314\/06<\/a> &#8211; abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die &#252;bertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Kl&#228;ger hat die Berufung in der Berufungserwiderung insoweit anerkannt, wie beantragt ist, das am 27.03.2007 verk&#252;ndete Urteil des Amtsgerichts Mitte &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20C%20314\/06\" title=\"5 C 314\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 C 314\/06<\/a> &#8211; abzu&#228;ndern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die &#252;bertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, &#252;ber das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen, soweit die Beklagte weiter beantragt, die Klage insoweit abzuweisen,<\/p><\/blockquote>\n<p>sowie<\/p>\n<blockquote><p>der Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 12. bzw. 31. Juli 2007 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 6. August 2007 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/128.html\" title=\"&sect; 128 ZPO: Grundsatz der M&uuml;ndlichkeit; schriftliches Verfahren\">\u00a7 128 Abs. 2 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul&#228;ssig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>In der Sache hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als der Kl&#228;ger sie anerkannt hat.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die von der Beklagten begehrte Ab&#228;nderung des erstinstanzlichen Urteils war wegen des Anerkenntnisses des Kl&#228;gers auszusprechen. Zwar ist <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/307.html\" title=\"&sect; 307 ZPO: Anerkenntnis\">\u00a7 307 S. 1 ZPO<\/a> nicht direkt anwendbar, weil der Kl&#228;ger nicht einen Anspruch, sondern nur einen prozessualen Antrag anerkannt hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass im &#8222;Anerkenntnis&#8220; des Berufungsantrags des Beklagten durch den Berufungskl&#228;ger ein Verzicht im Sinne von <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/306.html\" title=\"&sect; 306 ZPO: Verzicht\">\u00a7 306 ZPO<\/a> liege (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., \u00a7 307 Rn. 10; Vollkommer in Z&#246;ller, ZPO, 26. Aufl., Vor \u00a7\u00a7 306, 307 Rn. 4 sowie \u00a7 307 Rn. 3), kann dies jedenfalls im hiesigen speziellen Fall nicht gelten, weil der Verzicht gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/306.html\" title=\"&sect; 306 ZPO: Verzicht\">\u00a7 306 ZPO<\/a> zur vom Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich nicht gewollten Teilabweisung der Klage f&#252;hren w&#252;rde und die Erkl&#228;rung des Kl&#228;gers daher nicht als Verzichtserkl&#228;rung ausgelegt werden kann. Wegen der insoweit bestehenden Regelungsl&#252;cke ist es sach- und interessengerecht, in dieser Sonderkonstellation entsprechend <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/307.html\" title=\"&sect; 307 ZPO: Anerkenntnis\">\u00a7 307 ZPO<\/a> das Anerkenntnis eines prozessualen Antrags zuzulassen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte begehrt, die Klage im Umfang der Ab&#228;nderung abzuweisen, war dem nicht zu entsprechen, da dem Kl&#228;ger erstinstanzlich etwas zugesprochen worden ist, was er nicht beantragt hatte. Das erstinstanzliche Urteil ist unter Versto&#223; gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/308.html\" title=\"&sect; 308 ZPO: Bindung an die Parteiantr&auml;ge\">\u00a7 308 Abs. 1 S. 1 ZPO<\/a> ergangen, da das Amtsgericht den vom Kl&#228;ger tats&#228;chlich gestellten Antrag offenbar als nicht sachdienlich angesehen und, anstatt gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/139.html\" title=\"&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung\">\u00a7 139 Abs. 1 S. 2 ZPO<\/a> auf sachdienliche Antr&#228;ge hinzuwirken, den Antrag des Kl&#228;gers ausgelegt und ihm dabei eine Reichweite gegeben hat, die er tats&#228;chlich nicht hatte. Der Kl&#228;ger hatte erstinstanzlich lediglich begehrt, der Beklagten die Speicherung &#8222;personenbezogener Daten&#8220; zu untersagen. Aus seinen erstinstanzlichen Schrifts&#228;tzen ergibt sich auch, dass der Kl&#228;ger R&#252;ckschl&#252;sse aus den gespeicherten Informationen auf seine Person nur im Zusammenhang mit der Speicherung seiner IP-Adresse bef&#252;rchtete, woraus folgt, dass er den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, das Datum und die Uhrzeit des Abrufs, die &#252;bertragene Datenmenge und die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, f&#252;r sich genommen ohne Speicherung seiner IP-Adresse nicht als &#8222;personenbezogene Daten&#8220; im Sinne seines Klageantrages angesehen hatte.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Berufung zur&#252;ckgewiesen worden ist, ergibt sich dies bereits aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">\u00a7 97 Abs. 1 ZPO<\/a>. Im &#220;brigen beruht die Kostenentscheidung auf entsprechender Anwendung von <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat seine prozessuale Erkl&#228;rung innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung vor Stellung eines die Berufung zur&#252;ckweisenden Antrages und damit &#8222;sofort&#8220; abgegeben.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Er hat auch nicht durch sein Verhalten zur Berufung Anlass gegeben, weil er einen so weit reichenden Klageantrag erstinstanzlich gar nicht gestellt hatte. Unerheblich ist auch, dass der Kl&#228;ger vor Begr&#252;ndung der Berufung nicht von sich aus angeboten hatte, auf die Vollstreckung aus dem Urteil teilweise zu verzichten. Der damals nicht anwaltlich vertretene Kl&#228;ger musste den Versto&#223; des Amtsgerichts gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/308.html\" title=\"&sect; 308 ZPO: Bindung an die Parteiantr&auml;ge\">\u00a7 308 ZPO<\/a> nicht erkennen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> ist entsprechend anwendbar, da die kostenrechtlichen Folgen des Anerkenntnisses eines prozessualen Antrags nicht gesetzlich geregelt sind und die Interessenlage vergleichbar mit der Interessenlage im Fall des Anerkenntnisses eines Anspruchs ist. Die Argumentation der Beklagten hiergegen greift nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Unzutreffend ist zun&#228;chst, dass die entsprechende Anwendung von <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> auf den Fall des Anerkenntnisses eines Berufungsantrags dazu f&#252;hren w&#252;rde, dass jeder Berufungskl&#228;ger bei vermeintlich offensichtlichen Rechtsfehlern der ersten Instanz den Berufungsbeklagten um einen Vollstreckungsverzicht bitten musste, um einer nachteiligen Kostenfolge zu entgehen. Dies ist allein dann der Fall, wenn die erste Instanz unter Versto&#223; gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/308.html\" title=\"&sect; 308 ZPO: Bindung an die Parteiantr&auml;ge\">\u00a7 308 Abs. 1 ZPO<\/a> entscheidet. In allen anderen F&#228;llen l&#228;gen die Voraussetzungen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> nicht vor, da der Berufungsbeklagte dann schon deshalb mit Veranlassung zur Einlegung der Berufung gegeben hat, weil er erstinstanzlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Zudem gehen die Vergleiche der Beklagten mit der Rechtsprechung zur Zul&#228;ssigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckungsverzicht fehl. Die zitierte Rechtsprechung (BGH <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201955,%201556\" title=\"NJW 1955, 1556 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1955, 1556<\/a>; OLG Karlsruhe <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJWE-FER%202000,%2098\" title=\"BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239\/97: Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anord...\">NJWE-FER 2000, 98<\/a>) behandelt die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse als Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzung f&#252;r ein gerichtliches Vorgehen verneint oder bejaht werden muss. Darum geht es hier nicht. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> setzt nicht voraus, dass das gerichtliche Vorgehen der Gegenpartei des Anerkennenden mangels Rechtsschutzbed&#252;rfnisses unzul&#228;ssig war.<\/p>\n<p>Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte gute Gr&#252;nde hatte, trotz der M&#246;glichkeit des Vollstreckungsverzichts die Berufung durchzuf&#252;hren. Ma&#223;geblich ist, dass der Kl&#228;ger hierzu keine Veranlassung gegeben hatte. Es besteht kein Anlass, ihn mit Kosten zu belasten, nur weil die Beklagte verhindern will, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Form ver&#246;ffentlicht und zitiert wird.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit findet in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7\u00a7 708 Nr. 1 und Nr. 11<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/713.html\" title=\"&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\">713 ZPO<\/a> seine Grundlage.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">\u00a7 543 Abs. 2 ZPO<\/a>. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.<\/p>\n<p>Niebisch<\/p>\n<p>Ausgefertigt<\/p>\n<p>Justizangestellte<\/p>\n<p><a href=\"\/data\/Urteil_IP-Speicherung_2007-09-06.pdf\">Urteil als pdf-Dokument betrachten<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Berliner Gericht hat dem Bundesjustizministerium in einem Grundsatzurteil untersagt, das Verhalten der Besucher des Internetportals des Ministeriums aufzuzeichnen. Ein Urteil mit Folgen f&#252;r Internetbranche und Politik. Mit Urteil vom 27.03.2007 hat das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium untersagt, &#8222;[personenbezogene] Daten des Kl&#228;gers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals &#8218;http:\/\/www.bmj.bund.de&#8218; &#252;bertragen wurden, &#252;ber [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2,5,4,15,13,20,6],"tags":[22,21,28,29],"class_list":["post-197","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutz-im-privatsektor","category-datenschutz-im-staat","category-internet-unternehmen","category-juristisches","category-metaowl-watchblog","category-surfprotokollierung","category-vorratsdatenspeicherung","tag-ebay","tag-ip-retention","tag-telemediengesetz","tag-telemedienrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/197","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=197"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/197\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4133,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/197\/revisions\/4133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=197"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=197"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=197"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}