{"id":1984,"date":"2010-02-04T17:14:20","date_gmt":"2010-02-04T15:14:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=1984"},"modified":"2010-05-15T16:17:16","modified_gmt":"2010-05-15T14:17:16","slug":"eugh-kommt-der-glaeserne-leistungsbezieher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/eugh-kommt-der-glaeserne-leistungsbezieher\/","title":{"rendered":"EuGH: Kommt der gl&#228;serne Leistungsbezieher? [erg&#228;nzt am 15.05.2010]"},"content":{"rendered":"<p>Am 02. Februar verhandelte der EU-Gerichtshof (EuGH) &#252;ber die Frage, ob die EU berechtigt ist, die Identit&#228;t aller Bezieher von EU-Beihilfen ver&#246;ffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis <a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/index.php\/entscheidet-der-europaeische-gerichtshof-ueber-die-vorratsdatenspeicherung\/\">geklagt<\/a> haben drei der 6 Mio. von der EU unterst&#252;tzten Landwirte, deren Name, Wohnort und Leistungsh&#246;he seit 2008 im Internet ver&#246;ffentlicht wird. &#220;ber den Fall verhandelte die Gro&#223;e Kammer des Gerichtshofs, die f&#252;r Verfahren von besonderer Bedeutung zust&#228;ndig ist.<\/p>\n<p><strong>Eingangspl&#228;doyers<\/strong><\/p>\n<p>Nach einem Eingangspl&#228;doyer des Kl&#228;gervertreters (<a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/eugh_muendlicher_vortrag_anon.pdf\">pdf<\/a>) &#228;u&#223;erten sich Vertreter des Landes Hessen, des EU-Rates, der EU-Kommission, Griechenlands und Schwedens zu dem Verfahren. Im Wesentlichen wurde das wiederholt, was bereits schriftlich vorgetragen worden war.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;gervertreter warnte, den gl&#228;sernen Agrarleistungsbeziehern w&#252;rden weitere Personen folgen. Mit demselben Argument der Transparenz k&#246;nne man etwa auch die Bezieher von Sozialleistungen oder auch s&#228;mtliche Steuerbescheide publik machen. Der Vertreter der Kommission entgegnete, Steuerzahler n&#228;hmen keine &#246;ffentlichen Mittel in Anspruch. Tats&#228;chlich k&#246;nnte aber auch bei Steuerzahlern argumentiert werden, es bestehe ein &#246;ffentliches Interesse daran, wer von welcher Steuerverg&#252;nstigung profitiert und wer wie viele Steuern zahlt; nur so sei eine informierte Steuerdebatte m&#246;glich. Letztlich f&#252;hrt diese Argumentation dazu, dass s&#228;mtliche dem Staat zu einem bestimmten Zweck anvertraute Informationen ver&#246;ffentlicht und damit der beliebigen Zweckentfremdung freigegeben w&#252;rden, warnte der Kl&#228;gervertreter.<\/p>\n<p><strong>Einwilligung durch Beihilfeantrag?<\/strong><\/p>\n<p>Die anschlie&#223;enden Fragen von Richtern und der Generalanw&#228;ltin betrafen zwei Themenkomplexe: K&#246;nnen sich die Kl&#228;ger gegen die Ver&#246;ffentlichung ihrer Bez&#252;ge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Ver&#246;ffentlichung freiwillig beantragt haben? W&#252;rde andererseits nicht auch eine anonyme Ver&#246;ffentlichung von Informationen &#252;ber die Mittelempf&#228;nger dem berechtigten &#246;ffentlichen Interesse an Transparenz gen&#252;gen?<\/p>\n<p>Zur ersten Frage argumentierte der Kl&#228;gervertreter, eine Einwilligung der Antragsteller liege nicht vor. Das Antragsformular enthalte nur eine Information &#252;ber die beabsichtigte Ver&#246;ffentlichung, nicht aber eine Einwilligungserkl&#228;rung. Ein Richter fragte daraufhin, ob in der Antragstellung nicht eine implizite Einwilligungserkl&#228;rung liegen k&#246;nne. Der Kl&#228;gervertreter &#228;u&#223;erte die Auffassung, dass in der blo&#223;en Hinnahme oder Duldung der Ver&#246;ffentlichung keine Einwilligungserkl&#228;rung liege.<\/p>\n<p>Antr&#228;ge w&#252;rden &#252;berdies regelm&#228;&#223;ig nicht freiwillig gestellt. F&#252;r einen Teil der Antragsteller seien die EU-Mittel Voraussetzung f&#252;r den dauerhaften Erhalt ihrer Lebensgrundlage als Landwirte. Ohne die Beihilfen w&#228;ren viele landwirtschaftliche Betriebe auf Dauer nicht &#252;berlebensf&#228;hig. Selbst wenn man eine Einwilligung annehmen wollte, sei diese daher mangels Freiwilligkeit unwirksam. Die Generalanw&#228;ltin stellte in diesem Zusammenhang die pointierte Frage, ob das Folterverbot (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/3.html\" title=\"Art. 3 MRK: Verbot der Folter\">Art. 3 EMRK<\/a>) nicht auch F&#228;lle erfasse, in denen Gefolterte etwa aus wirtschaftlicher Not ihrer Folterung zustimmten.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;gervertreter warnte weiter, dass man das Grundrecht auf Datenschutz seines wesentlichen Schutzgehalts berauben w&#252;rde, wenn es nur vor unvermeidbaren Datenverarbeitungen sch&#252;tzte. Viele staatliche Informationseingriffe k&#246;nne man irgendwie verhindern, beispielsweise indem man kein Telefon benutzt (Vorratsdatenspeicherung), kein Kraftfahrzeug besitzt (Nummernschild) usw.<\/p>\n<p>Ein Richter fragte, ob Freiwilligkeit anzunehmen w&#228;re, wenn eine Bank die Kreditvergabe daran kn&#252;pfte, dass sich der Darlehensnehmer mit der Ver&#246;ffentlichung seiner Daten einverstanden erkl&#228;re. Der Kl&#228;gervertreter hielt dem erstens entgegen, dass solche vorformulierten Einwilligungsklauseln nach dem Recht der Mitgliedsstaaten einer Angemessenheitskontrolle unterliegen, selbst wenn sich die Beteiligten freiwillig auf ihre Geltung geeinigt h&#228;tten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 ff. BGB<\/a>). Zweitens sei der Fall mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil sich die Empf&#228;nger von Agrarbeihilfen nicht aussuchen k&#246;nnen, an welche Stelle sie sich wenden.<\/p>\n<p>Schlie&#223;lich argumentierte der Kl&#228;gervertreter, selbst wenn man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht f&#252;r einschl&#228;gig hielte, weil sich die Leistungsbezieher freiwillig auf die Ver&#246;ffentlichung ihrer Daten eingelassen h&#228;tten, m&#252;sse sich ein Leistungsausschluss f&#252;r Personen, die mit einer Ver&#246;ffentlichung ihrer Daten nicht einverstanden sind, am Gleichbehandlungsgebot (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/20.html\" title=\"Art. 20 GRCh: Gleichheit vor dem Gesetz\">Art. 20<\/a> Grundrechtecharta) messen lassen. Die EU d&#252;rfe mit Ausschlusskriterien nur legitime und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ziele verfolgen. Im Ergebnis verlagerte sich die Problematik dadurch lediglich auf ein anderes Grundrecht.<\/p>\n<p>Die Vertreter von Kommission und Rat erkl&#228;rten, dass die Ver&#246;ffentlichung nicht auf eine Einwilligung der Betroffenen gest&#252;tzt werde. Die Ratsvertreterin teilte die Auffassung der Kl&#228;ger, dass eine solche Einwilligung nicht vorliege. Der Kl&#228;gervertreter wies darauf hin, dass die einschl&#228;gigen Verordnungen eine Einwilligung nicht zur Voraussetzung der Ver&#246;ffentlichung machten. Die Ver&#246;ffentlichung erfolge selbst dann, wenn der Landwirt bei Antragstellung der beabsichtigten Ver&#246;ffentlichung ausdr&#252;cklich widerspreche.<\/p>\n<p><strong>Mildere Mittel?<\/strong><\/p>\n<p>In einem zweiten Fragenkomplex &#228;u&#223;erten der berichterstattende Richter und die Generalanw&#228;ltin schwere Zweifel daran, ob es zur Transparenz beitrage, die Namen der 6 Mio. Leistungsbezieher zu ver&#246;ffentlichen. Sei dem &#246;ffentlichen Interesse nicht sogar besser gedient, wenn anstelle des Namens anonyme Informationen &#252;ber den jeweiligen Betrieb ver&#246;ffentlicht w&#252;rden? Der Vertreter der Kommission entgegnete, eine derartige Ver&#246;ffentlichung anonymer Betriebsprofile verursachte einen untragbaren Verwaltungsaufwand. Au&#223;erdem sei es rechtlich unzul&#228;ssig, derartige Betriebsgeheimnisse zu ver&#246;ffentlichen (sic!).<\/p>\n<p>&#220;berzeugender war das Argument, dass teilweise auch ein &#246;ffentliches Interesse an der Identit&#228;t der Leistungsbezieher bestehe, etwa an dem Umstand, dass die h&#246;chsten EU-Agrarsubventionen an bestimmte Gro&#223;konzerne flie&#223;en. Der Richter entgegnete, dass derartiges auch einem anonymen Profil des Leistungsbeziehers entnommen werden k&#246;nnte und dass man Kapitalgesellschaften von der Anonymisierung eventuell auch ausnehmen k&#246;nnte. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, dass der gr&#246;&#223;te Leistungsbezieher in &#214;sterreich beispielsweise ein Graf sei, was durchaus auch Gegenstand einer &#246;ffentlichen Debatte sei. Selbst dieser Fall lie&#223;e sich indes abdecken, indem man sehr gro&#223;e Leistungsbezieher wegen des besonderen &#246;ffentlichen Interesses von dem Schutz der Anonymit&#228;t ausnehmen k&#246;nnte. Insgesamt hat der Vertreter der Kommission nicht darzulegen vermocht, was die Namen s&#228;mtlicher 6 Mio. Landwirte zu der &#246;ffentlichen Debatte &#252;ber Agrarsubventionen beitragen sollten.<\/p>\n<p>Die Vertreterin des Rates erg&#228;nzte, bei der Ver&#246;ffentlichung gehe es neben der &#246;ffentlichen Debatte auch um eine &#246;ffentliche Kontrolle der Haushaltsf&#252;hrung. Hierzu hatte der Vertreter der Kommission allerdings schon eingangs ausger&#228;umt, dass die wenigen ver&#246;ffentlichten Angaben eine Nachpr&#252;fung der F&#246;rderungskriterien nicht erm&#246;glichten und nicht erm&#246;glichen sollten; ein \u201eSpitzelsystem\u201c solle nicht eingerichtet werden. Dies sei auch nicht erforderlich, weil ein Kontrollsystem bereits vorhanden sei und gut funktioniere.<\/p>\n<p>Auf die Frage einer Richterin erkl&#228;rte einer der Kl&#228;ger pers&#246;nlich, was ihn an der Ver&#246;ffentlichung st&#246;re: Er sei gerne bereit, &#246;ffentlich zu begr&#252;nden, weshalb er die Leistungen beziehe, aber die aus dem Kontext gerissene Ver&#246;ffentlichung der Subventionsh&#246;he ziehe eine unsachliche Neiddebatte in seiner Gemeinde nach sich. Mancherorts w&#252;rden die Listen der Landwirte und ihrer Bez&#252;ge sogar in Wirtsh&#228;usern ausgeh&#228;ngt. Au&#223;erdem verschlechtere die Ver&#246;ffentlichung der Bez&#252;ge seine Position in Vertragsverhandlungen und treibe geforderte Pachtzinsen in die H&#246;he.<\/p>\n<p><strong>Vorratsdatenspeicherung<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und IP-Adressen zul&#228;ssig ist, wurde im Wesentlichen nur vom Kl&#228;gervertreter thematisiert. Die Generalanw&#228;ltin erkl&#228;rte, die Vorratsdatenspeicherung stelle zwar ein Problem dar, der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei ihr aber nicht einsichtig. Der Kl&#228;gervertreter antwortete, wenn die Kl&#228;ger die &#252;ber sie ver&#246;ffentlichten Daten zum Zwecke der etwaigen Berichtigung oder L&#246;schung einsehen wollten, m&#252;ssten sie eine Vorratsspeicherung ihrer Internetnutzung in Kauf nehmen. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, die ver&#246;ffentlichten Daten k&#246;nnten auch &#252;ber ein Auskunftsersuchen an die Ver&#246;ffentlichungsstelle eingesehen werden.<\/p>\n<p>Zuletzt k&#252;ndigte die Generalanw&#228;ltin ihr Gutachten f&#252;r den 29. April an. [Erg&#228;nzung vom 15.05.2010: Der Termin ist verschoben auf den 17. Juni.]<\/p>\n<p><strong>Diskussion: <\/strong><strong>Einwilligung durch Beihilfeantrag?<\/strong><\/p>\n<p>K&#246;nnen sich die Kl&#228;ger gegen die Ver&#246;ffentlichung ihrer Bez&#252;ge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Ver&#246;ffentlichung freiwillig beantragt haben? Mit dieser vor dem EuGH diskutierten Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon in anderem Zusammenhang besch&#228;ftigt und ausgef&#252;hrt (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20C%2023.02\" title=\"BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02: Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheits...\">6 C 23.02<\/a> vom 22.10.2003):<\/p>\n<blockquote><p>Die Beeintr&#228;chtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualit&#228;t, weil die Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen w&#252;rden, mit dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschlie&#223;en, dessen Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abh&#228;ngt. Ein wirksamer \u201eGrundrechtsverzicht\u201c kommt nur in Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt (vgl. BVerfG Vorpr&#252;fungsausschuss, Beschluss vom 18. August 1981, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20166\/81\" title=\"BVerfG, 18.08.1981 - 2 BvR 166\/81: Verfassungsrechtliche Unzul&auml;ssigkeit der Verwendung eines L&uuml;...\">2 BvR 166\/81<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%20375\" title=\"BVerfG, 18.08.1981 - 2 BvR 166\/81: Verfassungsrechtliche Unzul&auml;ssigkeit der Verwendung eines L&uuml;...\">NJW 1982, 375<\/a>; Jarass\/Pieroth, GG, 6. Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rn. 36; Sachs in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 56). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung kann hier nicht gesprochen werden. Die Sprachtelefonie, auf die sich <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/90.html\" title=\"&sect; 90 TKG: Frequenzplan\">\u00a7 90 Abs. 1 TKG<\/a> im Wesentlichen bezieht, ist ein unverzichtbares Medium der Kommunikation. Um in ausreichender Weise an Kommunikationsvorg&#228;ngen teilhaben und um diese veranlassen zu k&#246;nnen, ist es auch notwendig, einen Vertrag mit einem Anbieter von Sprachtelefondienst zu schlie&#223;en oder sich des Endger&#228;tes eines Dritten zu bedienen, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten verkn&#252;pft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeintr&#228;chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch im Fall der Agrarbeihilfen, die vielen Landwirten &#252;berhaupt erst das &#220;berleben sichern, kann in der eine Ver&#246;ffentlichung personenbezogener Daten nach sich ziehenden Antragstellung kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Ver&#246;ffentlichung beeintr&#228;chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/12.html\" title=\"&sect; 12 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 12 Abs. 3 TMG<\/a> bestimmt:<\/p>\n<blockquote><p>Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten f&#252;r andere Zwecke abh&#228;ngig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise m&#246;glich ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dieses Prinzip gilt allgemein f&#252;r Einwilligungen (Simitis, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4a.html\">\u00a7 4a BDSG<\/a>, Rn. 63). Einwilligungen, die gegen das Koppelungsverbot versto&#223;en, sind unwirksam (Simitis, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4a.html\">\u00a7 4a BDSG<\/a>, Rn. 64). Das ergibt sich auch aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB<\/a>, wonach vorformulierte Bedingungen nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen d&#252;rfen. Wesentlicher Grundgedanke des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es, dass pers&#246;nliche Angaben nur zu dem Zweck verwendet werden d&#252;rfen, zu dem sie erhoben worden sind (Zweckbindung). Eine Ver&#246;ffentlichung und damit Freigabe von Daten zur beliebigen Verwendung ist mit diesem Grundgedanken unvereinbar. Auch wenn der Betroffene einer entsprechenden Bedingung zustimmt, ist sie unwirksam (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>Im Fall der Agrarsubventionen l&#228;ge ein Versto&#223; gegen das Koppelungsverbot vor, w&#252;rde eine Einwilligung aller Antragsteller in die Ver&#246;ffentlichung ihrer Daten gefordert. Man w&#252;rde die Bereitstellung der F&#246;rdermittel n&#228;mlich von der Einwilligung des Antragstellers in eine Verwendung seiner Daten f&#252;r andere Zwecke abh&#228;ngig machen, obwohl dem Antragsteller ein anderer Zugang zu diesen F&#246;rdermitteln nicht m&#246;glich ist.<\/p>\n<p>Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&#228;uble kommentierte eine Warnung vor der &#220;berwachbarkeit von Handys mit den Worten: \u201eDann schmei&#223;en Sie doch Ihr Handy weg!\u201c Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung soll aber die Handlungsf&#228;higkeit und Mitwirkungsf&#228;higkeit der B&#252;rger gew&#228;hrleisten. Dieses Ziel w&#252;rde verfehlt, wenn wir uns auf die M&#246;glichkeit verweisen lassen m&#252;ssten, auf &#246;ffentliche Leistungen \u2013 insbesondere Monopolleistungen \u2013 zu verzichten, um unsere Durchleuchtung zu verhindern. Individuelle Selbstbestimmung setzt voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit &#252;ber vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen gegeben ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2065,%201\" title=\"BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209\/83: Volksz&auml;hlung\">BVerfGE 65, 1<\/a>, 42). Ist die Entscheidung des Einzelnen &#252;ber seine Daten an den Erhalt einer Leistung oder den Ausschluss davon gekoppelt, so ist er in seiner Entscheidung nicht frei.<\/p>\n<p>Ein weiteres Argument ergibt sich in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2065,%201\" title=\"BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209\/83: Volksz&auml;hlung\">BVerfGE 65, 1<\/a>, 50) aus der Sache: D&#252;rften personenbezogene Daten, die zur Gew&#228;hrung einer Subvention erhoben werden, gegen den Willen des Betroffenen zu anderen Zwecken verwendet werden, so w&#252;rde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzul&#228;ssig einschr&#228;nken, sondern auch die in den EU-Vertr&#228;gen vorgesehenen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/8.html\" title=\"Art. 8 AEUV: (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)\">Art. 8<\/a> ff., <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/39.html\" title=\"Art. 39 AEUV: (ex-Artikel 33 EGV)\">39 AEUV<\/a>) gef&#228;hrden. Die EU verfolgt ihre Ziele auf dem Gebiet der Agrarpolitik wesentlich dadurch, dass sie erw&#252;nschte Verhaltensweisen (z.B. umweltfreundliche Produktion) mit Beihilfen belohnt. Die Lenkungsziele dieser F&#246;rdermittel k&#246;nnen nur erreicht werden, wenn die finanziellen Anreize auch in Anspruch genommen werden. Eine Staatspraxis, die sich nicht um die strikte Abschottung der erhobenen Daten bem&#252;hte, drohte auf l&#228;ngere Sicht zu weniger F&#246;rderantr&#228;gen zu f&#252;hren, was wiederum ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Ziele der EU in Frage stellte. K&#246;nnen mithin nur durch eine Abschottung der erhobenen Daten die Aufgaben der EU im Agrarbereich erf&#252;llt werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung der erhobenen Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen von den Grundrechten gefordert, sondern auch f&#252;r die Agrarpolitik der EU selbst konstitutiv.<\/p>\n<p><strong>&#220;bersicht der ver&#246;ffentlichten Dokumente in diesem Verfahren<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/jportal\/portal\/t\/s15\/page\/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=MWRE090000843%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L\">Beschluss<\/a> des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (27.02.2009)<\/li>\n<li><a href=\"\/data\/eugh_subventionen_kommission_2009-06-23.pdf\">Stellungnahme<\/a> der Europ&#228;ischen Kommission (23.06.2009)<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/eugh_subventionen_Hessen_2009-06-23.pdf\">Stellungnahme<\/a> des Landes Hessen (23.06.2009)<\/li>\n<li><a href=\"\/data\/eugh_subventionen_SE_NL_GR_2009-06-23_anon.pdf\">Stellungnahmen<\/a> Griechenlands, Schwedens und der Niederlande<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/eugh_subventionen_Rat_2009-06-24_anon.pdf\">Stellungnahme<\/a> des EU-Rates (24.06.2009)<\/li>\n<li><a href=\"\/data\/eugh_subventionen_klaeger_2009-10-11.pdf\">Stellungnahme<\/a> der Kl&#228;ger (11.10.2009)<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/eugh_subventionen_EuGH_2010-01-11.pdf\">Sitzungsbericht<\/a> des EuGH (11.01.2010)<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/eugh_muendlicher_vortrag_anon.pdf\">Pl&#228;doyer<\/a> des Kl&#228;gervertreters (02.02.2010)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg&#228;nzung vom 15.05.2010:<\/p>\n<p>Die Generalanw&#228;ltin wird ihre Schlussantr&#228;ge am <span style=\"text-decoration: line-through;\">29.04.<\/span>17.06.2010 verk&#252;nden. Sie werden <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=C-92%2F09&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Submit\">hier<\/a> abrufbar sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 02. Februar verhandelte der EU-Gerichtshof (EuGH) &#252;ber die Frage, ob die EU berechtigt ist, die Identit&#228;t aller Bezieher von EU-Beihilfen ver&#246;ffentlichen zu lassen. 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