{"id":1993,"date":"2010-02-06T21:48:36","date_gmt":"2010-02-06T19:48:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=1993"},"modified":"2010-09-01T19:45:06","modified_gmt":"2010-09-01T17:45:06","slug":"vereinbarkeit-einer-informationsweitergabe-an-das-ausland-mit-den-menschenrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/vereinbarkeit-einer-informationsweitergabe-an-das-ausland-mit-den-menschenrechten\/","title":{"rendered":"Vereinbarkeit einer Informationsweitergabe an das Ausland mit den Menschenrechten"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ&#228;ische Kommission <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/justice_home\/news\/consulting_public\/news_consulting_0005_en.htm\">bittet<\/a> um Meinungen zu dem <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/eu-plant-breite-datenauslieferung-an-die-usa\/\">Vorhaben<\/a>, in weitem Umfang <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/informationsquellen-der-europaeischen-polizeibehoerden\/\">Informationen jeglicher Art<\/a> &#252;ber uns US-amerikanischen Sicherheitsbeh&#246;rden und Diensten zug&#228;nglich zu machen.<\/p>\n<p>Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:<\/p>\n<blockquote><p>wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen f&#252;r die Weitergabe pers&#246;nlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grunds&#228;tze:<\/p>\n<ul>\n<li>A. Personendaten d&#252;rfen allgemein an Staaten ausgeliefert werden, welche ihrerseits die Grundrechte sch&#252;tzen &#8211; und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung &#8211; in einer Art, die wenigstens als <strong>gleichwertig <\/strong>zu dem von der EMRK gew&#228;hrten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausl&#228;ndischen Staat zu bef&#252;rchten ist.<\/li>\n<li>B. An andere Staaten d&#252;rfen Personendaten nur ausgeliefert werden, wenn <strong>im Einzelfall gesichert <\/strong>ist, dass die Informationsweitergabe keine in der EMRK garantierten Menschenrechte verletzt und auch keine Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Dazu muss folgendes sichergestellt sein:\n<ul>\n<li>1. Die Schwere des in der Informationsbeschaffung liegenden Grundrechtseingriffs darf nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem Interesse der Allgemeinheit daran stehen (<strong>Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot<\/strong>):\n<ul>\n<li>a) Es sollten nur Informationen &#252;ber Personen &#252;bermittelt werden, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine <strong>schwere Straftat<\/strong> (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von &#252;ber vier Jahren) begangen zu haben.<\/li>\n<li>b) Es d&#252;rfen nur Informationen &#252;bermittelt werden, die zur Aufkl&#228;rung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und <strong>verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig <\/strong>sind.<\/li>\n<li>c) Die &#220;bermittlung und Verwendung <strong>besonders schutzw&#252;rdiger personenbezogener Daten<\/strong> muss erh&#246;hten Anforderungen unterliegen. Dazu geh&#246;ren sensible Daten (&#252;ber Herkunft, politische Meinung, religi&#246;se oder philosophische &#220;berzeugung oder Gewerkschaftszugeh&#246;rigkeit, Gesundheit, Sexualleben), Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverh&#228;ltnisse, in pers&#246;nliche Vertrauensverh&#228;ltnisse.<\/li>\n<li>d) Die &#220;bermittlung und Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich der <strong>privaten Lebensgestaltung<\/strong> muss ausgeschlossen sein.<\/li>\n<li>e) Um abzusichern, dass diese Anforderungen erf&#252;llt sind, sollte die Entscheidung &#252;ber die Informations&#252;bermittlung und -verwertbarkeit einem unabh&#228;ngigen <strong>Gericht <\/strong>obliegen.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>2. Die ausgelieferten Informationen d&#252;rfen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete <strong>Zweckbindung<\/strong>). Die Informationen sind sofort zu vernichten, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>3. Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Beschaffung und Verwertung der Informationen ist von einer unabh&#228;ngigen und an keine Weisung gebundenen staatlichen <strong>Aufsichtsbeh&#246;rde <\/strong>zu kontrollieren.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>4. Wenn die Informationsbeschaffung ohne Wissen des Betroffenen erfolgt ist, ist dieser von ihr in <strong>Kenntnis <\/strong>zu setzen, sobald dies ohne Gef&#228;hrdung des Untersuchungserfolgs m&#246;glich ist.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>5. Jeder muss das Recht haben, <strong>Auskunft <\/strong>&#252;ber, Berichtigung und L&#246;schung der ihn betreffenden Informationen zu verlangen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>6. Die Informationsauslieferung darf keine Verletzung in der EMRK garantierter <strong>Menschenrechte <\/strong>(z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschlie&#223;lich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>7. Jedem muss effektiver <strong>Rechtsschutz <\/strong>vor unabh&#228;ngigen Gerichten gegen die Verletzung der oben genannten Grunds&#228;tze zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und L&#246;schungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabh&#228;ngige Kontrollstelle). Eine Beschr&#228;nkung des Rechtsschutzes mit dem Argument der nationalen Sicherheit ist unzul&#228;ssig.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>C. Ansonsten ist die Auslieferung von Personendaten nur im <strong>Notstandsfall <\/strong>zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit zul&#228;ssig, soweit nicht eine Verletzung der Menschenw&#252;rde durch den ausl&#228;ndischen Staat zu bef&#252;rchten ist.<\/li>\n<li>D. <strong>In anderen F&#228;llen<\/strong> d&#252;rfen Personendaten nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden.<\/li>\n<li>E. <strong>Privatunternehmen <\/strong>darf die Verschaffung von Personendaten in den Machtbereich nur solcher ausl&#228;ndischer Staaten gestattet werden, in denen ein vergleichbares Grundrechtsschutzniveau wie in Europa gegeben ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine juristische Herleitung der einzelnen Bedingungen und ihre Anwendung auf die USA findet sich auf<br \/>\n<a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/data\/Beschwerde_CCC_BVerfG_2009-03-17_anon.pdf\"> daten-speicherung.de\/&#8230;<\/a>. Da ich es f&#252;r ausgeschlossen halte, dass ein Abkommen mit den USA die erforderlichen Mindestanforderungen erf&#252;llen k&#246;nnte, lehne ich jede Informationsauslieferung dorthin ab (erst Recht jede &#252;ber die bestehenden Rechtshilfeabkommen hinaus gehende Informationsauslieferung).<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ&#228;ische Kommission bittet um Meinungen zu dem Vorhaben, in weitem Umfang Informationen jeglicher Art &#252;ber uns US-amerikanischen Sicherheitsbeh&#246;rden und Diensten zug&#228;nglich zu machen. Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema: wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen f&#252;r die Weitergabe pers&#246;nlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grunds&#228;tze: A. 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