{"id":207,"date":"2007-11-19T17:11:07","date_gmt":"2007-11-19T16:11:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/vorratsdatenspeicherung-und-grundgesetz\/"},"modified":"2007-11-19T17:12:43","modified_gmt":"2007-11-19T16:12:43","slug":"vorratsdatenspeicherung-und-grundgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/vorratsdatenspeicherung-und-grundgesetz\/","title":{"rendered":"Vorratsdatenspeicherung und Grundgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Aus einer E-Mail vom 03.10.2007 an den Berichterstatter der SPD zur Vorratsdatenspeicherung, den Rechtsanwalt Klaus Uwe Benneter:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrter Herr Benneter,<\/p>\n<p>mit gro&#223;em Interesse habe ich Ihre gestrige <a href=\"http:\/\/www.abgeordnetenwatch.de\/klaus_uwe_benneter-650-5866--f74095.html#frage74095\">Stellungnahme<\/a> auf Abgeordnetenwatch zur Vorratsdatenspeicherung gelesen. Es freut mich sehr, dass Sie sich pers&#246;nlich und intensiv mit den verfassungsrechtlichen Fragen der Vorratsdatenspeicherung auseinandersetzen.<\/p>\n<p>Ihrer Antwort zufolge steht jetzt die Auswertung der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung zum Gesetzentwurf an. Es w&#252;rde mich freuen, wenn Sie in diese Auswertung die folgenden Gesichtspunkte mit einbeziehen k&#246;nnten:<\/p>\n<p>1. Sie schreiben, die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung seien hinreichend bestimmt. Dies ergebe sich aus der Rasterfahndungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Es ist richtig, dass das Gericht die gesetzliche Rasterfahndungserm&#228;chtigung in dieser Entscheidung f&#252;r hinreichend bestimmt erkl&#228;rt hat. Die entscheidende Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist aber, dass die Rasterfahndung aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden eine konkrete Gefahr voraussetzt, wie es das Landesgesetz auch vorsah. Das Bundesverfassungsgericht f&#252;hrt aus: &#8222;Die f&#252;r die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf Tatsachen beziehen. Vage Anhaltspunkte oder blo&#223;e Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus&#8220; (Rn. 145). Eine abstrakte Gefahrenlage reicht dieser Entscheidung zufolge also gerade nicht aus.<\/p>\n<p>Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung, die auch ohne konkrete Gefahr dauerhaft erfolgen soll, ist nach dieser Entscheidung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das Problem liegt insoweit nicht in der Bestimmtheit der Norm, sondern in der materiellen Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit.<\/p>\n<p>Auch aus weiteren Gr&#252;nden kann man aus der Zul&#228;ssigkeit der Rasterfahndung nicht auf die Zul&#228;ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung schlie&#223;en:<\/p>\n<p>a) Die Rasterfahndung greift nur in die Grundrechte derjenigen ein, die in ein konkretes Raster fallen. Die Vorratsdatenspeicherung greift demgegen&#252;ber in die Grundrechte der gesamten Bev&#246;lkerung ein.<\/p>\n<p>b) Die Rasterfahndung erfolgt nur aus konkretem Anlass auf besondere Anordnung. Die Vorratsdatenspeicherung soll permanent erfolgen.<\/p>\n<p>c) Die Rasterfahndung erhebt Daten zum Zweck eines bestimmten Ermittlungsverfahrens. Die Vorratsdatenspeicherung erfolgt dagegen unabh&#228;ngig von jedem Ermittlungsverfahren zu noch unbestimmten Zwecken. Es ist im Zeitpunkt der Speicherung vollkommen offen, ob und im Rahmen welcher Verfahren die Daten jemals gebraucht werden. Statistisch werden nur 0,0004% der gesammelten Verkehrsdaten jemals ben&#246;tigt und abgefragt.<\/p>\n<p>Auch d&#252;rfen die grunds&#228;tzlichen Ausf&#252;hrungen des Bundesverfassungsgerichts in der Rasterfahndungsentscheidung nicht aus dem Blickfeld geraten:<\/p>\n<p>&#8222;Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeintr&#228;chtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend d&#252;rfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20100,%20313\" title=\"BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226\/94: Telekommunikations&uuml;berwachung I\">BVerfGE 100, 313<\/a> &lt;392&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20110,%2033\" title=\"BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3\/92: Zollkriminalamt\">110, 33<\/a> &lt;60&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20113,%20348\" title=\"BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668\/04: Vorbeugende Telekommunikations&uuml;berwachung\">113, 348<\/a> &lt;386&gt; ). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose d&#252;rfen<br \/>\nallerdings nicht beliebig herabgesenkt werden, sondern m&#252;ssen auch in angemessenem Verh&#228;ltnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und zur Aussicht auf den Erfolg des beabsichtigten Rechtsg&#252;terschutzes stehen. Selbst bei h&#246;chstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeintr&#228;chtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gew&#228;hrleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tats&#228;chlichen besitzen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20113,%20348\" title=\"BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668\/04: Vorbeugende Telekommunikations&uuml;berwachung\">BVerfGE 113, 348<\/a> &lt;386&gt;).&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit f&#252;hrt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl.<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20100,%20313\" title=\"BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226\/94: Telekommunikations&uuml;berwachung I\">BVerfGE 100, 313<\/a> &lt;383 f.&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20109,%20279\" title=\"BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378\/98: Gro&szlig;er Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur ...\">109, 279<\/a> &lt;350 ff.&gt; ). So ist eine gesetzliche Befugnis zum Verbot oder zur Aufl&#246;sung von Versammlungen nur dann verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umst&#228;nden herleitbare Gef&#228;hrdung der gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter gegeben ist (vgl.<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2069,%20315\" title=\"BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233\/81: Brokdorf - Voraussetzungen f&uuml;r Verbot einer Spontandemonstra...\">BVerfGE 69, 315<\/a> &lt;353 f.&gt; ). Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr k&#252;nftig drohender Rechtsgutbeeintr&#228;chtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein kann, h&#228;ngt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2042,%20212\" title=\"BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294\/76: Quick\/Durchsuchungsbefehl\">BVerfGE 42, 212<\/a> &lt;220&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2096,%2044\" title=\"BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992\/92: Durchsuchungsanordnung II\">96, 44<\/a> &lt;51&gt; ; BVerfG, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%20S.%20976\" title=\"BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099\/04: Kommunikationsverbindungsdaten\">NJW 2006, S. 976<\/a> &lt;982&gt;), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der N&#228;he der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl.<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20100,%20313\" title=\"BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226\/94: Telekommunikations&uuml;berwachung I\">BVerfGE 100, 313<\/a> &lt;395&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20107,%20299\" title=\"BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330\/96: Fernmeldegeheimnis\">107, 299<\/a> &lt;322 f., 329&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20110,%2033\" title=\"BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3\/92: Zollkriminalamt\">110, 33<\/a> &lt;60 f.&gt;; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20113,%20348\" title=\"BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668\/04: Vorbeugende Telekommunikations&uuml;berwachung\">113, 348<\/a> &lt;385 ff., 389&gt; ). Verzichtet der Gesetzgeber auf begrenzende Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts sowie an die N&#228;he der Betroffenen zur abzuwehrenden Bedrohung und sieht er gleichwohl eine Befugnis zu Eingriffen von erheblichem Gewicht vor, gen&#252;gt dies dem Verfassungsrecht nicht.&#8220;<\/p>\n<p>Dass eine systematische, verdachtslose Speicherung der Kommunikations- und Bewegungsdaten der gesamten Bev&#246;lkerung diesen Anforderungen nicht entspricht, ist bislang unstreitig geblieben. Es hat noch niemand darzulegen vermocht, wie sie mit diesen Vorgaben in Einklang zu bringen sein soll.<\/p>\n<p>2. Sie schreiben, Deutschland sei zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet.<\/p>\n<p>Dass ich diese Auffassung f&#252;r unzutreffend halte, ergibt sich aus meiner <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06\/anhoerungen\/24_TKUE_Vorratsdatenspeicherung\/04_Stellungnahmen\/Stellungnahme_Breyer.pdf\">Stellungnahme<\/a>. Die Begr&#252;ndung soll hier nicht wiederholt werden.<\/p>\n<p>Unabh&#228;ngig davon m&#246;chte ich aber daran erinnern, dass Deutschland gegenw&#228;rtig laut Kommission mit der Umsetzung einer zweistelligen Zahl von EU-Vorgaben in Verzug ist. Dem Europ&#228;ischen Gerichtshof liegt sogar ein Verfahren vor wegen der Verletzung der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Auch die Umsetzung der Richtlinie zur Tabakwerbung ist jahrelang aufgeschoben worden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht nicht begr&#252;ndbar, weshalb gerade bei der Vorratsdatenspeicherung ein Abwarten um ein Jahr nicht m&#246;glich sein soll. Das Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs wird in wenigen Monaten vorliegen, und der Bundestag hat selbst deutlich gemacht, dass im Rahmen der Ersten S&#228;ule keine Rechtsgrundlage f&#252;r die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung besteht. Die Vorratsdatenspeicherung ist zudem, wie ich meine, offensichtlich mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar. Da ein Vertragsverletzungsverfahren auch keine finanziellen Konsequenzen hat, kann dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht gegen ein Umsetzungsmoratorium angef&#252;hrt werden. Umgekehrt bedeutet ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das wenig sp&#228;ter wieder gekippt wird, nutzlose Kosten f&#252;r Wirtschaft und Verbraucher in Millionen- bis Milliardenh&#246;he.<\/p>\n<p>Wie ich schon in der Anh&#246;rung sagte, freut es mich sehr, dass die SPD-Fraktion bei der Onlinedurchsuchung ein Moratorium bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt hat. Es entspricht politischer Klugheit, diesen Weg auch bei der Vorratsdatenspeicherung zu beschreiten. Auf Dauer gef&#228;hrdet die Serie der verwerfenden Urteile aus Karlsruhe n&#228;mlich das Vertrauen der Menschen in die F&#228;higkeit des Gesetzgebers, Gesetze erlassen zu k&#246;nnen, die auch Bestand haben. Nachdem im Grunde alle Seiten (Medien, Juristenverb&#228;nde, Wirtschaft, sonstige Berufsverb&#228;nde, wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Generalanw&#228;ltin am EuGH) zumindest gravierende verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet haben und f&#252;r eine Aussetzung pl&#228;dieren, ist es politisch geboten, nach dem Vorsichtsprinzip vorzugehen und diesen Teil des Gesetzentwurfs auszuklammern, um gr&#246;&#223;eren Schaden zu verhindern.<\/p>\n<p>Insofern appelliere ich nochmals an Sie, sich f&#252;r ein Umsetzungsmoratorium einzusetzen, zumal Sie zutreffend die Erforderlichkeit der Ma&#223;nahme in Frage stellen. Die SPD-Fraktion hat sich wiederholt und mit guten Gr&#252;nden gegen eine systematische Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Eine Richtlinie ohne Rechtsgrundlage sollte kein Grund sein, von dieser Haltung abzuweichen. Dass dies auch innerhalb Ihrer Fraktion so gesehen wird, zeigt die Antwort Ihres Kollegen Prof. Thie&#223;en: <a href=\"http:\/\/www.abgeordnetenwatch.de\/prof_joern_thiessen-650-5798&#8211;f65976.html#frage65976\">http:\/\/www.abgeordnetenwatch.de\/prof_joern_thiessen-650-5798&#8211;f65976.html#frage65976<\/a><\/p>\n<p>Bei R&#252;ckfragen stehe ich jederzeit gerne zu Ihrer Verf&#252;gung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en,<\/p><\/blockquote>\n<p>Herr Benneter hat dem Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt und ihn in seiner <a href=\"http:\/\/archiv.bundestag.t-bn.de\/Archiv\/servlets\/Rede\/Video?id=45504&amp;rate=adsl\">Rede<\/a> vor dem Bundestag verteidigt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus einer E-Mail vom 03.10.2007 an den Berichterstatter der SPD zur Vorratsdatenspeicherung, den Rechtsanwalt Klaus Uwe Benneter: Sehr geehrter Herr Benneter, mit gro&#223;em Interesse habe ich Ihre gestrige Stellungnahme auf Abgeordnetenwatch zur Vorratsdatenspeicherung gelesen. 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