{"id":213,"date":"2007-12-14T01:03:24","date_gmt":"2007-12-14T00:03:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/personenbezug-keine-relativierung-des-datenschutzes\/"},"modified":"2012-01-22T19:08:55","modified_gmt":"2012-01-22T18:08:55","slug":"personenbezug-keine-relativierung-des-datenschutzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/personenbezug-keine-relativierung-des-datenschutzes\/","title":{"rendered":"Personenbezug: Keine Relativierung des Datenschutzes [erg&#228;nzt]"},"content":{"rendered":"<p>Der gesetzliche Datenschutz gilt nur f&#252;r personenbezogene Daten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 BDSG: Anwendungsbereich des Gesetzes\">\u00a7 1<\/a> Bundesdatenschutzgesetz). Von gro&#223;er Bedeutung ist daher die Frage, wann eine Information als &#8222;personenbezogen&#8220; im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und wann nicht.<\/p>\n<p><strong>Bestimmbarkeit des Betroffenen<\/strong><\/p>\n<p>Laut Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben &#252;ber pers&#246;nliche oder sachliche Verh&#228;ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren nat&#252;rlichen Person (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 BDSG<\/a>). &#8222;Bestimmbar&#8220; <a href=\"http:\/\/www.openthesaurus.de\/overview.php?search=1&amp;word=bestimmbar\">bedeutet<\/a> dabei &#8222;zuordnungsf&#228;hig&#8220;, &#8222;ermittelbar&#8220;, &#8222;feststellbar&#8220;.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Berlin hat in einem neueren <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=197#ag\">Urteil<\/a> den Begriff der Bestimmbarkeit getreu seiner sprachlichen Bedeutung angewandt. Das Gericht hat entschieden, dass die von einem Internet-Zugangsanbieter tempor&#228;r zugewiesene Internetkennung (dynamische IP-Adresse) nicht nur bei dem Internet-Zugangsanbieter, sondern auch bei Anbietern von Telemedien im Internet ein personenbezogenes Datum darstelle. Welcher Nutzer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt, ist in der Tat auch im zuletzt genannten Fall bestimmbar &#8211; zwar nicht anhand der dem Inhalteanbieter vorliegenden Daten, aber mithilfe weiterer Daten, n&#228;mlich der Einwahlprotokolle des Internet-Zugangsanbieters.<\/p>\n<p>Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begr&#252;ndet:<\/p>\n<blockquote><p>Dynamische IP-Adressen stellen in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten urspr&#252;nglich gespeicherten Daten personenbezogene Daten im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 TMG<\/a> dar, da es sich um Einzelangaben &#252;ber bestimmbare nat&#252;rliche Personen im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a> Bundesdatenschutzgesetz handelt. Die EG-Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML\">95\/46\/EG<\/a> (Datenschutzrichtlinie-Erw&#228;gungsgr&#252;nde) bestimmt unter Ziffer 26, dass bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen, die vern&#252;nftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen f&#252;r die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden k&#246;nnen, um die betreffende Person zu bestimmen. Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (<a href=\"http:\/\/www.datenschutz.hessen.de\/_old_content\/tb31\/k25p03.htm\">aaO<\/a>) ist es durch die Zusammenf&#252;hrung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne gro&#223;en Aufwand in den meisten F&#228;llen m&#246;glich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TDDSG und TDSV, beziehungsweise jetzt des TMG und des TKG, h&#228;tte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider &#252;bermittelt werden k&#246;nnten, die ihrerseits die M&#246;glichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden k&#246;nne. Zu Recht weist der Kl&#228;ger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten sch&#252;tzen soll, so dass eine derartige Einschr&#228;nkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>&#8222;Relativer Personenbezug&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Einige juristische Kommentatoren sind demgegen&#252;ber der Auffassung, personenbezogen sei ein Datum nur, wenn gerade die jeweils speichernde Stelle den Nutzer identifizieren k&#246;nne (Gola\/Schomerus, BDSG, \u00a7 3, Rn. 9; Schaffland\/Wiltfang, BDSG, \u00a7 3, Rn. 17; Bergmann\/M&#246;hrle\/Herb, Datenschutzrecht, \u00a7 3, Rn. 16). Der Personenbezug sei &#8222;relativ&#8220;: Ein und dasselbe Datum k&#246;nne personenbezogen oder &#8222;anonym&#8220; sein &#8211; je nach dem, wer &#252;ber das Datum verf&#252;ge.<\/p>\n<p>Bernhard Kloos <a href=\"http:\/\/www.hk2.eu\/tce\/frame\/main\/385.htm\">begr&#252;ndet<\/a> diese Meinung etwa im Fall von IP-Adressen wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>Unter personenbezogenen Daten versteht man Einzelangaben &#252;ber bestimmbare nat&#252;rliche Personen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Abs. 1 BDSG<\/a>). Bei der Pr&#252;fung, ob eine Person bestimmbar ist, m&#252;ssen alle Mittel ber&#252;cksichtigt werden, die vern&#252;nftigerweise vom Verantwortlichen f&#252;r die Verarbeitung eingesetzt werden k&#246;nnen, um die betroffene Person zu bestimmen. Erforderlich ist somit eine wertende Betrachtung. Es kommt dabei auf die Kenntnisse, Mittel und M&#246;glichkeiten der speichernden Stelle an. Sie muss den Bezug mit den ihr normalerweise zur Verf&#252;gung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand durchf&#252;hren k&#246;nnen; der Begriff des Personenbezugs ist damit relativ (Gola\/Schomerus, BDSG, 8. Auflage, \u00a7 3, Rn. 9).<\/p>\n<p>Viele Datenschutzbeauftragte (z.B. Artikel-29-Datenschutzgruppe (4\/2007), Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen und Hessen) halten dynamische IP-Adressen f&#252;r personenbezogen. F&#252;r den Access-Provider, d.h. denjenigen der sie im Rahmen des Nutzungsvorgangs vergibt, erscheint dies geradezu offensichtlich. Alle anderen Dienstanbieter k&#246;nnen den Personenbezug jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem Access-Provider herstellen.<\/p>\n<p>Somit haben dynamische IP-Adressen relativen Personenbezug (&#228;hnlich Simitis, BDSG, 6.Auflage, \u00a7 3, Rn. 63). F&#252;r den Access-Provider oder mit ihm kooperierende Unternehmen entsteht der Personenbezug regelm&#228;&#223;ig unmittelbar (z.B. bei konzernweitem Datenabgleich). F&#252;r andere, allgemeine Anbieter von Telemedien entsteht der Personenbezug erst dann, wenn er wiederhergestellt wird, z.B. im Verlauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach dieser Meinung soll das Datenschutzrecht auf &#8222;relativ personenbezogene&#8220; Daten grunds&#228;tzlich nicht anwendbar sein, insbesondere nicht auf ihre Speicherung. Anzuwenden sei das Datenschutzrecht erst, wenn die Daten an eine Stelle &#252;bermittelt werden sollen, die den Betroffenen mit eigenen Mitteln identifizieren kann. Dieser &#220;bermittlungsvorgang und die anschlie&#223;ende Verarbeitung seien nur nach den Regelungen des Datenschutzrechts zul&#228;ssig (Gola\/Schomerus, BDSG, \u00a7 3 Rdnr. 10 und 44a).<\/p>\n<p><strong>Diskussion<\/strong><\/p>\n<p>Im folgenden soll am Beispiel von IP-Adressen gezeigt werden, warum die Theorie eines &#8222;relativen Personenbezugs&#8220; nicht dem geltenden Recht entspricht.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a> Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten \u201eEinzelangaben &#252;ber pers&#246;nliche oder sachliche Verh&#228;ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren nat&#252;rlichen Person\u201c. Es gen&#252;gt danach, wenn die Person des Betroffenen \u201ebestimmbar\u201c ist. Keineswegs fordert das Gesetz, dass der Betroffene gerade durch die speichernde Stelle bestimmbar sein muss. Das Datenschutzrecht soll auch davor sch&#252;tzen, dass eine Identifizierung erst durch die Zusammenf&#252;hrung mit weiteren Daten erfolgt, wie sie etwa im Fall von IP-Adressen bei dem Internet-Zugangsanbieter vorhanden sind. Auch ohne Auskunftsanspruch des Inhalteanbieters gegen den Zugangsanbieter kann es zu einer solchen Zusammenf&#252;hrung kommen, n&#228;mlich indem der Internet-Zugangsanbieter oder aber der Inhalteanbieter freiwillig die entsprechenden Daten an die jeweils andere Stelle &#252;bermittelt.<\/p>\n<p>Ein personenbezogenes Datum liegt danach schon dann vor, wenn die Herstellung des Personenbezugs einer beliebigen Person m&#246;glich ist. Diese Auslegung ist auch europarechtlich geboten. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Abs. 1 BDSG<\/a> ist insoweit richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML\">95\/46\/EG<\/a> zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt ausdr&#252;cklich:<\/p>\n<blockquote><p>26. Die Schutzprinzipien m&#252;ssen f&#252;r alle Informationen &#252;ber eine bestimmte oder bestimmbare Person gelten. Bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel ber&#252;cksichtigt werden, die vern&#252;nftigerweise entweder von dem Verantwortlichen f&#252;r die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden k&#246;nnten, um die betreffende Person zu bestimmen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Zu ber&#252;cksichtigen sind also auch die Daten, die Dritten zur Verf&#252;gung stehen, etwa dem Internet-Zugangsanbieter.<\/p>\n<p>Falsch ist die Auffassung, eine Bestimmbarkeit des Betroffenen liege nur vor, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden k&#246;nne. Das Datenschutzrecht soll gerade vor dem Missbrauch von Daten sch&#252;tzen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 BDSG: Anwendungsbereich des Gesetzes\">\u00a7 1 Abs. 1 BDSG<\/a>), wie er in der Praxis leider tagt&#228;glich <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern\/\">vorkommt<\/a>. Man braucht nur die T&#228;tigkeitsberichte der Datenschutzbeauftragten zu lesen, um festzustellen, dass Staat und Wirtschaft immer wieder unter Versto&#223; gegen Datenschutzrecht Daten &#252;bermitteln. Der Einzelne w&#228;re schutzlos gestellt, w&#252;rde man eine unbeschr&#228;nkte Speicherung seiner Daten mit dem Argument zulassen, seine Person k&#246;nne von der momentan speichernden Stelle mit legalen Mitteln nicht bestimmt werden.<\/p>\n<p>Diese Auffassung w&#252;rde ein Eldorado f&#252;r Kreditauskunfteien, Detekteien, Werbeunternehmen usw. er&#246;ffnen. Diese k&#246;nnten dann n&#228;mlich unbegrenzt sensible Daten &#252;ber jegliche Personen ansammeln und weitergeben, solange sie nicht den Namen der Betroffenen, sondern nur deren Personalausweisnummer, Kundennummer, Kontonummer o.&#228;. speicherten. Sie k&#246;nnten sich dann darauf berufen, dass sie selbst die Betroffenen mit legalen Mitteln nicht bestimmen k&#246;nnten. Dies w&#228;re mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung offensichtlich unvereinbar.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Begriffs der Bestimmbarkeit darf das Risiko einer unbefugten Bestimmung des Betroffenen nicht unbeachtet bleiben. Das Datenschutzrecht und die dort vorgesehenen L&#246;schungspflichten dienen gerade dazu, dieses Missbrauchsrisiko von vornherein auszuschlie&#223;en. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rk20061027_1bvr181199.html\">Beschluss vom 27.10.2006<\/a> ausdr&#252;cklich auf die M&#246;glichkeit eines rechtswidrigen Datenmissbrauchs durch Dritte ab, wenn es ausf&#252;hrt:<\/p>\n<blockquote><p>Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht v&#246;llig auszuschlie&#223;en.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die relativierende Auffassung findet dementsprechend auch keinen Anhaltspunkt im Gesetz. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Abs. 1 BDSG<\/a> stellt \u2013 bewusst \u2013 weder darauf ab, ob der Betroffene gerade von der speichernden Stelle bestimmbar ist, noch schr&#228;nkt er die Beurteilung der Bestimmbarkeit auf legale Mittel ein. Vielmehr hei&#223;t es in der EG-Datenschutzrichtlinie ausdr&#252;cklich, es m&#252;ssten \u201ealle Mittel ber&#252;cksichtigt werden, die vern&#252;nftigerweise entweder von dem Verantwortlichen f&#252;r die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden k&#246;nnten\u201c. Dies ist die zutreffende und verbindliche Definition der Bestimmbarkeit im Sinne des Datenschutzrechts.<\/p>\n<p>Schlie&#223;lich vergessen die Vertreter der relativierenden Auffassung den praxisrelevantesten, legalen Fall, in dem &#8222;relativ&#8220; personenbezogene Daten der Person eines Nutzers zugeordnet werden k&#246;nnen. M&#246;glich ist dies n&#228;mlich stets staatlichen Stellen, die &#252;ber entsprechende Zwangsbefugnisse verf&#252;gen. Im Internet erm&#246;glicht <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> die Identifizierung von Internetnutzern: Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, einer Straftat, einer Gefahr oder halten die Geheimdienste dies f&#252;r erforderlich, so hat der Internet-Zugangsanbieter der zust&#228;ndigen Stelle unverz&#252;glich Auskunft &#252;ber den Namen des Nutzers einer IP-Adresse zu erteilen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113<\/a> Telekommunikationsgesetz; dazu LG Stuttgart, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202005,%20628\" title=\"LG Stuttgart, 22.12.2004 - 9 Qs 80\/04: Auskunft bez&uuml;glich der Identifizierung eines Nutzers anh...\">MMR 2005, 628<\/a> ff.; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202005,%20624\" title=\"LG Stuttgart, 04.01.2005 - 13 Qs 89\/04: Auskunft &uuml;ber Telekommunikationsverbindungsdaten im Erm...\">MMR 2005, 624<\/a> ff.; LG Hamburg, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202005,%20711\" title=\"LG Hamburg, 23.06.2005 - 631 Qs 43\/05: Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Comp...\">MMR 2005, 711<\/a>; LG W&#252;rzburg, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NStZ-RR%202006,%2046\" title=\"LG W&uuml;rzburg, 20.09.2005 - 5 Qs 248\/05: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auskunftserteilung\">NStZ-RR 2006, 46<\/a>).<\/p>\n<p>Konsequenz der Verneinung des Personenbezugs von Internet-Nutzungsprotokollen w&#228;re, dass das Internet-Nutzungsverhalten inhaltlich und zeitlich unbegrenzt protokolliert werden d&#252;rfte. Die L&#246;schungspflichten in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15<\/a> des Telemediengesetzes w&#228;ren praktisch bedeutungslos. Schon die Bef&#252;rchtung eines Missbrauchs dieser Datenhalden w&#252;rde die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet unangemessen beeintr&#228;chtigen. Im <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv065001.html\">Volksz&#228;hlungsurteil <\/a>hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt:<\/p>\n<blockquote><p>Wer damit rechnet, da&#223; etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&#252;rgerinitiative beh&#246;rdlich registriert wird und da&#223; ihm dadurch Risiken entstehen k&#246;nnen, wird m&#246;glicherweise auf eine Aus&#252;bung seiner entsprechenden Grundrechte (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/8.html\" title=\"Art. 8 GG\">Art. 8<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/9.html\" title=\"Art. 9 GG\">9 GG<\/a>) verzichten. Dies w&#252;rde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeintr&#228;chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsf&#228;higkeit und Mitwirkungsf&#228;higkeit seiner B&#252;rger begr&#252;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch im Internet w&#228;re eine unbefangene Aus&#252;bung der Informations- und Meinungs&#228;u&#223;erungsfreiheit unm&#246;glich, wenn jeder Klick und jede Eingabe personenbeziehbar registriert werden d&#252;rfte.<\/p>\n<p>Nicht nachvollziehbar ist zuletzt die Auffassung, das Datenschutzrecht gelte zwar nicht f&#252;r die Speicherung, wohl aber f&#252;r die &#220;bermittlung &#8222;relativ&#8220; personenbezogener Daten an eine Stelle mit Zusatzwissen. Die gesetzlichen Regelungen sowohl der Datenspeicherung wie auch der Daten&#252;bermittlung beziehen sich gleicherma&#223;en auf personenbezogene Daten. Es ist in sich widerspr&#252;chlich, dass ein und dasselbe Datum personenbezogen sein soll, wenn es &#252;bermittelt werden soll, nicht aber, wenn es gespeichert werden soll.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Heutzutage bestehen weitgehende M&#246;glichkeiten der Zuordnung von Informationen zu einer Person. So erlaubt es im Bereich von Telefongespr&#228;chen beispielsweise die Stimmenanalyse, Gespr&#228;chsteilnehmer zu identifizieren. Grunds&#228;tzlich ist daher jedes hinreichend spezifische Datum personenbezogen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Herstellung des Personenbezugs unter Umst&#228;nden nur unter gro&#223;em Aufwand m&#246;glich sein kann. Es k&#246;nnen n&#228;mlich stets besondere Umst&#228;nde eintreten \u2013 beispielsweise bevorstehende terroristische Anschl&#228;ge \u2013, die Kostenerw&#228;gungen zur&#252;cktreten lassen. Zudem besteht das Risiko zuf&#228;llig vorliegender Zusatzkenntnisse, etwa wenn eine Person demjenigen, der &#252;ber die Daten verf&#252;gt, pers&#246;nlich bekannt ist. Die Wahrscheinlichkeit der Herstellung eines Personenbezuges kann daher erst im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Rolle spielen. Anwendung findet das Datenschutzrecht in jedem Fall.<\/p>\n<p><strong>Erg&#228;nzung vom 17.07.2008:<\/strong><\/p>\n<p>In einem Aufsatz &#8222;<a href=\"http:\/\/www.jurion.de\/login\/login.jsp?goToUrl=..\/fachpresse\/271102.html&amp;docid=2-271102\">Zur Personenbezogenheit von IP-Adressen<\/a>&#8220; (KuR 2008, 288) setzt sich Frau Pahlen-Brandt ebenfalls mit der Frage auseinander, wann ein personenbezogenes Datum vorliegt. F&#252;r die Anwendung des Datenschutzrechts auch auf nur mit Zusatzwissen zuzuordnende Daten f&#252;hrt sie weitere Argumente ins Feld:<\/p>\n<p>Wenn die &#220;bermittlungsregelungen des Datenschutzrechts nur f&#252;r die &#220;bermittlung der Daten an Personen mit dem erforderlichen Zusatzwissen g&#228;lten, w&#228;re kein effektiver Schutz gew&#228;hrleistet. Denn woher soll man wissen, ob der Empf&#228;nger &#252;ber das erforderliche Zusatzwissen verf&#252;gt? Wer kontrolliert das? Muss man sich darauf verlassen, was der Empf&#228;nger sagt? Und wie w&#228;re zu verhindern, dass der Empf&#228;nger die Daten an eine Person mit Zusatzwissen weiter &#252;bermittelt? Pahlen-Brandt: &#8222;Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts w&#228;re hier allein dem K&#228;ufer &#252;berlassen, der aus einem Versto&#223; gegen Datenschutzbestimmungen Nutzen ziehen k&#246;nnte.&#8220;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gesetzliche Datenschutz gilt nur f&#252;r personenbezogene Daten (\u00a7 1 Bundesdatenschutzgesetz). Von gro&#223;er Bedeutung ist daher die Frage, wann eine Information als &#8222;personenbezogen&#8220; im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und wann nicht. Bestimmbarkeit des Betroffenen Laut Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben &#252;ber pers&#246;nliche oder sachliche Verh&#228;ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren nat&#252;rlichen Person (\u00a7 3 BDSG). 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