{"id":215,"date":"2008-01-04T14:31:29","date_gmt":"2008-01-04T13:31:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/exekutive-darf-weiterhin-gegen-das-parlament-eu-recht-setzen\/"},"modified":"2008-01-04T14:37:16","modified_gmt":"2008-01-04T13:37:16","slug":"exekutive-darf-weiterhin-gegen-das-parlament-eu-recht-setzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/exekutive-darf-weiterhin-gegen-das-parlament-eu-recht-setzen\/","title":{"rendered":"Exekutive darf weiterhin gegen das Parlament EU-Recht setzen"},"content":{"rendered":"<p>Aus einer an den Bundestag gerichteten Petition vom 20.03.2006:<\/p>\n<blockquote><p>In einer Demokratie ist die Rechtsetzung Sache der Volksvertreter, also der Parlamente, und nicht der Regierung. EU-Entscheidungen im Bereich der zweiten und dritten S&#228;ule werden dagegen bisher <strong>nur nachtr&#228;glich demokratisch legitimiert<\/strong>, und zwar im Wege der nationalen Ausf&#252;hrungsgesetze. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch nur noch die Illusion einer parlamentarischen Mitentscheidung. Der Inhalt des Rechtsakts ist bereits von der Exekutive hinter verschlossenen T&#252;ren und ohne Mitentscheidungsrecht des Europ&#228;ischen Parlaments ausgehandelt worden. Dies hat sich z.B. beim Europ&#228;ischen Haftbefehl verh&#228;ngnisvoll ausgewirkt.<\/p>\n<p>Erforderlich ist eine klare <strong>gesetzliche Bindung der Bundesregierung<\/strong> an den Willen des Bundestages. In anderen Staaten (Niederlande, D&#228;nemark) existiert eine solche Bindung bereits, ohne dass der Entscheidungsprozess in der EU ungeb&#252;hrlich behindert w&#252;rde. Es kann nicht angehen, dass die Bundesregierung \u2013 wie bisher \u2013 klare Beschl&#252;sse des Bundestages auf EU-Ebene ignorieren darf (z.B. Softwarepatente, Vorratsdatenspeicherung).<\/p>\n<p>EU-Entscheidungen sind schon lange keine Au&#223;enpolitik mehr. Sie m&#252;ssen deswegen dringend der vorherigen parlamentarischen Mitwirkung unterworfen werden. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europ&#228;ischen Haftbefehl schreibt die Richterin L&#252;bbe-Wolff ausdr&#252;cklich: \u201eVor allem dort, wo Rechtsetzung auf der europ&#228;ischen Ebene, wie im Fall der Rahmenbeschl&#252;sse, Einstimmigkeit im Rat voraussetzt (s. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EU), kann und muss die noch ausstehende Entwicklung hin zu einer <strong>besseren demokratischen Fundierung<\/strong> auch dadurch erfolgen, dass auf nationaler Ebene in Recht und Praxis der parlamentarische Einfluss auf das Stimmverhalten der Regierungsvertreter im Rat verst&#228;rkt wird.\u201c<\/p>\n<p>Eine verst&#228;rkte demokratische Bindung der Bundesregierung im EU-Ministerrat wird also von allen Seiten gefordert. Es gen&#252;gt nicht, dass die Position des Bundestages nur Verhandlungsgrundlage des deutschen Ratsvertreters ist.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Satz 3 <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/euzbbg\/\">EUZBBG<\/a> sollte daher wie folgt gefasst werden: \u201eDie Bundesregierung ist an die Stellungnahme des Bundestages gebunden.\u201c Durch diese Formulierung h&#228;tte der Bundestag weiterhin die M&#246;glichkeit, der Bundesregierung nur die Verhandlungsgrundlage verbindlich vorzugeben. Er muss aber auch das Recht erhalten, die Bundesregierung zu verpflichten, bestimmte &#196;nderungsvorschl&#228;ge einzubringen oder ein bestimmtes Abstimmungsverhalten vorzuschreiben. Er muss auch verbindliche \u201e<strong>rote Linien<\/strong>\u201c ziehen d&#252;rfen, die bei den Verhandlungen nicht &#252;berschritten werden d&#252;rfen. Die vorgeschlagene Formulierung w&#252;rde dies sicherstellen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Beschluss des Petitionsausschusses des Bundestags vom 25.10.2007:<\/p>\n<blockquote><p>Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2007 abschlie&#223;end beraten und beschlossen:<\/p>\n<p>Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.<\/p>\n<p>Begr&#252;ndung<\/p>\n<p>Der Petent fordert eine gesetzliche Bindung der Bundesregierung an die Stellungnahme des Bundestages zu Rechtsetzungsakten der Europ&#228;ischen Union und schl&#228;gt eine entsprechende Neufassung des \u00a7 5 Satz 3 des <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/euzbbg\/\">Gesetzes<\/a> &#252;ber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europ&#228;ischen Union vor.<\/p>\n<p>Er tr&#228;gt vor, dass eine klare gesetzliche Bindung der Bundesregierung an den Willen des Bundestages n&#246;tig sei. In anderen Staaten wie den Niederlanden und D&#228;nemark existiere eine solche Bindung bereits. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es lediglich die Illusion einer parlamentarischen Mitentscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die &#246;ffentliche Petition wurde von 198 Mitzeichnern unterst&#252;tzt. Zu ihr wurden im Internet 8 g&#252;ltige Diskussionsbeitr&#228;ge abgegeben.<\/p>\n<p>Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Ausw&#228;rtigen Amts eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme l&#228;sst sich das Ergebnis der parlamentarischen Pr&#252;fung wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>Nach Artikel 23 Abs. 3 <strong>Grundgesetz <\/strong>gibt die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europ&#228;ischen Union. Die Bundesregierung ber&#252;cksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Eine bindende Stellungnahme sieht das Grundgesetz jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>H&#228;tte die Bundesregierung keinerlei M&#246;glichkeit, bei Verhandlungen auf europ&#228;ischer Ebene von der Stellungnahme des Bundestages abzuweichen, w&#252;rde dies ihren <strong>Verhandlungsspielraum <\/strong>einengen. Die Meinungsbildung der Bundesregierung w&#252;rde sehr verz&#246;gert, wenn zu jeder neuen Verhandlungslage die Stellungnahme des Bundestages abgewartet werden m&#252;sste. Eine deutsche Position w&#252;rde m&#246;glicherweise zu sp&#228;t in den Verhandlungen vorliegen. Als Folge w&#252;rde drohen, dass die Meinungsbildung in Europa sehr schnell an Deutschland vorbeilaufen k&#246;nnte. Festzustellen ist jedoch, dass der Bundestag immer schon starke Mitwirkungsrechte hatte. Nach \u00a7 5 des <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/euzbbg\/\">Gesetzes<\/a> &#252;ber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europ&#228;ischen Union legt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundestages ihren Verhandlungen zugrunde.<\/p>\n<p>Ende September 2006 trat dar&#252;ber hinaus die <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/euzbbgvbg\/index.html\">Vereinbarung<\/a> zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung &#252;ber die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europ&#228;ischen Union in Kraft. Damit werden die Rechte des Bundestages weiter gest&#228;rkt. So muss die Bundesregierung sich im Falle einer abweichenden Stellungnahme des Bundestages um Einvernehmen bem&#252;hen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, darf die Bundesregierung nur aus \u201e<strong>wichtigen au&#223;en- oder integrationspolitischen Gr&#252;nden<\/strong>\u201c von der Stellungnahme abweichen. Die Bundesregierung kann sich nicht ohne weiteres &#252;ber das Votum des Bundestages hinwegsetzen. Das Beispiel der Niederlande und D&#228;nemarks l&#228;sst sich nicht ohne weiteres auf die Bundesrepublik &#252;bertragen, da es kleinere Staaten mit kleineren Parlamenten sind, die au&#223;erdem ihre Europakompetenz weitgehend auf die Europaaussch&#252;sse &#252;bertragen haben.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Petitionsausschuss der Auffassung, dass das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in Angelegenheiten der Europ&#228;ischen Union in der n&#228;chsten Zeit weiterhin aufmerksam beobachtet werden sollte, <strong>mit dem Ziel, die Rolle des Deutschen Bundestages als des obersten, einzig unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorgans zu sichern und, soweit es mit dem Ziel einer effektiven Mitgestaltung der internationalen Verhandlungen vereinbar ist, weiter zu st&#228;rken.<\/strong> In diesem Sinne empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus dem Schreiben des Abgeordneten Axel Sch&#228;fer (SPD) vom 13.12.2007:<\/p>\n<blockquote><p>&#252;ber das B&#252;ro des Ersten Parlamentarischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers meiner Fraktion hat mich Mitte November 2007 Ihre Petition vom M&#228;rz 2006 zu den Mitwirkungsrechten des Bundestages in Angelegenheiten der Europ&#228;ischen Union erreicht. Ihre Petition wurde entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.10.2007 auf Drucksache 16\/6619 den Fraktionen zur Kenntnis gegeben. Als Sprecher der zust&#228;ndigen Arbeitsgruppe f&#252;r die Angelegenheiten der Europ&#228;ischen Union der SPD-Bundestagsfraktion bin ich um Pr&#252;fung gebetenworden, ob Ihre Petition als Anregung f&#252;r eine <strong>parlamentarische Initiative<\/strong> geeignet ist.<\/p>\n<p>Ihrem Anliegen, den Deutschen Bundestag in seinen Mitwirkungsrechten in europ&#228;ischen Angelegenheiten, insbesondere bei der Rechtsetzung auf EU-Ebene, zu st&#228;rken, stimme ich voll zu. Es hat nicht der zum Teil kritischen Bemerkungen in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts bedurft, um den Bundestag zu einer <strong>&#220;berpr&#252;fung <\/strong>seiner M&#246;glichkeiten in diesem Bereich zu veranlassen. Im Rahmen der Ratifikation des &#8211; leider gescheiterten &#8211; Vertrages &#252;ber eine Verfassung f&#252;r Europa zu Beginn des Jahres 2005 hat der Bundestag selbst Ma&#223;nahmen ergriffen, um seinen Einfluss zu st&#228;rken. &#220;ber die eingeleiteten und zum Teil erfolgreich umgesetzten Schritte berichtet ein <a href=\"http:\/\/www.iep-berlin.de\/fileadmin\/website\/09_Publikationen\/integration_2007\/schaefer_roth_thum.pdf\">Artikel<\/a> in der Zeitschrift Europ&#228;ische Integration, den ich zu Ihrer Kenntnis beilege.<\/p>\n<p>Wie Sie dem Artikel entnehmen k&#246;nnen, lagen die Probleme meiner Ansicht nach nicht so sehr auf der rechtlichen, sondern eher auf der praktisch-organisatorischen Ebene. Die eingeleiteten Reformen, insbesondere die deutlich <strong>ausgeweiteten Informationsrechte<\/strong> auf Grundlage einer im Sommer 2006 getroffenen <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/euzbbgvbg\/index.html\">Vereinbarung<\/a> zwischen Bundestag und Bundesregierung haben deutliche Verbesserungen gebracht, auch wenn es noch Nachsteuerungsbedarf gibt. In dieser Vereinbarung (ebenfalls beigef&#252;gt) wurde auch endlich geregelt, wie der einschl&#228;gige Artikel 3 des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/23.html\" title=\"Art. 23 GG\">Artikels 23 GG<\/a> zu verstehen ist, dass die Bundesregierung die Stellungnahmen des Bundestages zu Rechtsetzungsakten der Europ&#228;ischen Union zu ber&#252;cksichtigen habe. Nun steht fest, dass die Bundesregierung ein Parlamentsvorbehalt im Ministerrat einlegen muss, falls eine der wesentlichen Anliegen der Stellungnahme des Bundestages nicht durchsetzbar ist, und erneut ein Votum des Bundestages abzuwarten hat.<\/p>\n<p>Sie haben in Ihrer Petition vorgeschlagen, dass die Bundesregierung an die Stellungnahmen des Bundestages gebunden sein soll. Zum einen kann man sich fragen, ob dies wirklich angemessen w&#228;re, da im Ministerrat zunehmend Mehrheitsentscheidungen getroffen werden. Ein zu enges Mandat kann eine Regierung daran hindern, durch Verhandlungen sinnvolle <strong>Kompromisse im wohlverstandenen nationalen Interesse <\/strong>herbeizuf&#252;hren. Richtig ist meines Erachtens, dass ein klar abgesteckter Rahmen durch das Parlament vorgegeben werden kann, der aber kein imperatives Mandat beinhaltet. Die Regierung muss in der Lage sein, sich mit anderen Partnern zu verst&#228;ndigen, auch wenn sie teilweise von den Vorgaben des Parlaments abweicht. Andernfalls w&#252;rde zugunsten der Illusion von parlamentarischem Einfluss der tats&#228;chliche Gesamteinfluss Deutschlands geschm&#228;lert. Die Bundesregierung schlie&#223;t einen solchen Kompromiss unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag zu diesem noch seine Zustimmung geben muss. Damit sind die Mitwirkungsrechte des Parlaments gesichert.<\/p>\n<p>Zum anderen ist die von Ihnen vorgeschlagene L&#246;sung <strong>rechtlich nicht zul&#228;ssig<\/strong>. Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung im Zusammenarbeitsgesetz w&#252;rde weit &#252;ber die Vorschriften des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/23.html\" title=\"Art. 23 GG\">Art. 23 GG<\/a> hinausgegangen werden. Zuletzt war <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/23.html\" title=\"Art. 23 GG\">Art. 23 GG<\/a> in der F&#246;deralismuskommission Thema. Vertreter des Bundestages hatten darin f&#252;r eine deutliche Vereinfachung des Art. 23 geworben, bei dem die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat gleich gewichtet werden sollten. Die Vertreter der L&#228;nder waren in dieser Grundsatzfrage zu keinerlei Bewegung bereit, so dass es nur zu zwingenden Folgeanpassungen wegen der ver&#228;nderten innerstaatlichen Kompetenzverteilung kam. Eine erneute Initiative zur Reform des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/23.html\" title=\"Art. 23 GG\">Art. 23 GG<\/a> ist zumindest mittelfristig von vornherein zum Scheitern verurteilt.<\/p>\n<p>Seien Sie abschlie&#223;end versichert, dass ich das Ziel Ihres Anliegens teile, aber auch einen anderen, den von mir beschriebenen Weg f&#252;r den sinnvollerenund auch alleine durchsetzbaren Weg halte. Ich bin mir sicher, dass der Bundestag die ma&#223;geblich gest&#228;rkten Mitwirkungsm&#246;glichkeiten zunehmend intensiver nutzen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus der Antwort vom 04.01.2008:<\/p>\n<blockquote><p>Sie f&#252;hren zun&#228;chst die mit der Bundesregierung geschlossene Vereinbarung vom 30.09.2006 an, die in der Tat nach Eingang meiner Petition getroffen worden ist. Diese ist allerdings erstens <strong>unverbindlich<\/strong>, weil sie nicht in das EUZBBG &#252;bernommen worden ist. Zweitens wird der Bundesregierung weiterhin das Recht einger&#228;umt, bei der Rechtsetzung auf EU-Ebene &#8222;aus wichtigen &#8230; Gr&#252;nden&#8220; Entscheidungen zu treffen, die vom Willen der Volksvertretung abweichen. Man stelle sich ein solches Recht bei der nationalen Gesetzgebung vor!<\/p>\n<p>Diese Regelung ist <strong>zutiefst undemokratisch<\/strong>. Die Volksvertretung ist selbst in der Lage, &#8222;wichtige au&#223;enpolitische oder integrationspolitische Gr&#252;nde&#8220; bei ihrer Stellungnahme zu ber&#252;cksichtigen. Sie hat es auch in der Hand, unter bestimmten Umst&#228;nden Abweichungen von ihrer Stellungnahme zuzulassen. Regierungsmitgliedern kann es in einer Demokratie aber nicht gestattet sein, gegen den eindeutigen Willen der Volksvertretung zu handeln. Dieser Wille geht allen &#8222;wichtigen&#8220; Erw&#228;gungen der Exekutive vor, die im &#220;brigen oftmals andere Interessen im Blick hat als die B&#252;rger.<\/p>\n<p>Entgegen der in Ihrem Aufsatz vertretenen Meinung wird dieses Problem nicht dadurch verdr&#228;ngt, dass der Bundestag bisher <strong>nur selten Stellungnahmen<\/strong> in EU-Angelegenheiten abgibt. Zuerst einmal muss sicher gestellt sein, dass dort, wo er eine solche Stellungnahme f&#252;r wichtig erachtet, sie auch beachtet wird. Solange dies nicht der Fall ist, macht es f&#252;r den Bundestag wenig Sinn, mehr Stellungnahmen zu erarbeiten.<\/p>\n<p>Sicherlich ist die mit der Bundesregierung getroffene Vereinbarung und vor allem der vorgesehene Informationsaustausch ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, der aber aus den genannten Gr&#252;nden unzureichend bleibt.<\/p>\n<p>Ihre inhaltlichen Bedenken gegen ein Letztentscheidungsrecht des Bundestages halte ich schon dadurch f&#252;r entkr&#228;ftet, dass andere &#8211; auch integrationsfreundliche &#8211; Staaten dies erfolgreich eben so geregelt haben und handhaben. Die &#8222;<strong>Angst vor der Demokratie<\/strong>&#8220; ist aus Sicht der exekutiv dominierten Praxis nachvollziehbar, aber unbegr&#252;ndet. Hier muss auch Beachtung finden, dass das Projekt Europa zunehmend die Unterst&#252;tzung der B&#252;rger zu verlieren droht und eine entschlossene Demokratisierung erforderlich ist, um die Unterst&#252;tzung der B&#252;rger zur&#252;ckzugewinnen.<\/p>\n<p>Sie meinen ferner, es sei mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/23.html\" title=\"Art. 23 GG\">Artikel 23 GG<\/a> nicht vereinbar, der Stellungnahme des Bundestages Verbindlichkeit zu verleihen. Diese Auffassung teile ich nicht. Wenn es im <strong>Grundgesetz <\/strong>hei&#223;t, &#8222;Die Bundesregierung ber&#252;cksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen&#8220;, so spricht dies vielmehr umgekehrt daf&#252;r, dass die Stellungnahme des Bundestags ohne Abweichungsrecht der Regierung in jedem Fall ber&#252;cksichtigt werden muss. Das EUZBBG tr&#228;gt dem bislang leider keine Rechnung.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesregierung auch nach der Vereinbarung von 2006 &#252;ber Positionen des Bundestags hinweg setzen wird. Mittelfristiges Ziel muss in jedem Fall eine <strong>weitere Demokratisierung<\/strong> sein.<\/p>\n<p>Dies gilt &#252;brigens auch f&#252;r<strong> sonstige internationale Verhandlungen<\/strong> und Vereinbarungen. Auch hier ist es ein gravierender Missstand, dass keine ma&#223;gebliche Beteiligung der Volksvertretung vorgesehen ist, obwohl solche Vereinbarungen immer &#246;fters innenpolitische Fragen betreffen und h&#228;ufig tiefe Einschnitte in die Grundrechte vorsehen (z.B. <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Pr%C3%BCmer_Vertrag\">Vertrag zu Pr&#252;m<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.ccc.de\/cybercrime\/\">&#220;bereinkommen &#252;ber Computerkriminalit&#228;t<\/a>). Es w&#252;rde mich freuen, wenn Sie sich hier f&#252;r eine enge und verbindliche Mitwirkung des Bundestages und damit der Vertreter der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger einsetzen k&#246;nnten.<\/p><\/blockquote>\n<p>(alle Hervorhebungen von mir)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus einer an den Bundestag gerichteten Petition vom 20.03.2006: In einer Demokratie ist die Rechtsetzung Sache der Volksvertreter, also der Parlamente, und nicht der Regierung. EU-Entscheidungen im Bereich der zweiten und dritten S&#228;ule werden dagegen bisher nur nachtr&#228;glich demokratisch legitimiert, und zwar im Wege der nationalen Ausf&#252;hrungsgesetze. 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