{"id":2265,"date":"2010-05-07T11:18:37","date_gmt":"2010-05-07T09:18:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=2265"},"modified":"2010-05-07T11:18:37","modified_gmt":"2010-05-07T09:18:37","slug":"nach-dem-vorratsdatenspeicherungs-urteil-was-nun-mit-den-anderen-massendatensammlungen-passieren-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/nach-dem-vorratsdatenspeicherungs-urteil-was-nun-mit-den-anderen-massendatensammlungen-passieren-muss\/","title":{"rendered":"Nach dem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil \u2013 Was nun mit den anderen Massendatensammlungen passieren muss"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 2. 3. (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202010,%20833\" title=\"BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256\/08: Vorratsdatenspeicherung\">NJW 2010, 833<\/a>) hat das Bundesverfassungsgericht die deutschen Vorschriften &#252;ber die verdachtslose Aufzeichnung von Informationen &#252;ber die Kommunikation, Bewegung und Internetnutzung der gesamten Bev&#246;lkerung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">\u00a7\u00a7 113a<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">113b TKG<\/a>) f&#252;r verfassungswidrig und nichtig erkl&#228;rt. Dass eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten \u2013 anders als etwa in Rum&#228;nien \u2013 nicht generell f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht als \u201eAusnahme\u201c bezeichnet (Rdnr. 218). Es fragt sich, ob und welche Folgen die \u201eAusnahmeentscheidung\u201c f&#252;r andere Massendatensammlungen hat.<\/p>\n<p>1. <em>Elektronische Flugpassagierakte. <\/em>In dem Ende 2009 beschlossenen \u201eStockholmer Programm\u201c der EU ist die fl&#228;chendeckende Einf&#252;hrung einer elektronischen Flugpassagierakte vorgesehen. Entsprechend einer US-amerikanischen Praxis soll k&#252;nftig auch in der EU ohne Verdacht und Anlass in staatlichen Datenbanken festgehalten werden, wer wann mit wem wohin gereist ist und welche sonstigen Buchungsinformationen &#252;ber ihn verf&#252;gbar sind. Die gesammelten Informationen sollen f&#252;r Einreiseentscheidungen, zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr genutzt und weiter gegeben werden.<\/p>\n<p>Flugreisedaten erlauben zwar keinen ebenso tiefen Einblick in unser t&#228;gliches Verhalten und Privatleben wie Telekommunikationsdaten. Wie die Telekommunikationsdatenspeicherung soll aber auch die Flugpassagierakte ohne Anlass vermeintlich n&#252;tzliche Daten f&#252;r die Strafverfolgung oder Gefahrenpr&#228;vention verf&#252;gbar machen. Die Vorratsspeicherung von Flugreisedaten ist noch weniger erforderlich als diejenige von Telekommunikationsdaten, weil Fluggesellschaften Flugreisedaten schon jetzt weit &#252;ber die Dauer einer Reise hinaus aufbewahren und sie dadurch f&#252;r staatliche Zugriffe verf&#252;gbar machen. Mit der US-Verfassung mag eine Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher Reisedaten vereinbar sein; Europa war gezwungen, diese Praxis in Bezug auf freiwillig in die USA Reisende hinzunehmen. Hierzulande aber sch&#252;tzen die EU-Grundrechtecharta und die Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention unbescholtene B&#252;rger vor einer anlasslosen Vorratsspeicherung ihres Reiseverhaltens. Ber&#252;cksichtigt man, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verbindungsdatenspeicherung nur als \u201eAusnahme\u201c zugelassen hat und dass die Flugreisendenakte sogar direkt bei staatlichen Stellen gef&#252;hrt werden soll, erweist sich das Vorhaben als eindeutig grundrechtswidrig, und zwar unabh&#228;ngig von seiner konkreten Ausgestaltung.<\/p>\n<p>2. <em>Surfprotokollierung durch das BSI.<\/em> Auswirkungen hat das Urteil vom 2. 3. auch auf die seit 2009 erlaubte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Internetnutzungsdaten durch das Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Unter nichtigen Voraussetzungen erm&#228;chtigt \u00a7 5 BSIG das BSI, aufzuzeichnen, wer mit welchen Bundesbediensteten und mit wem diese z.B. per E-Mail kommuniziert haben, wer sich welche Internetseiten des Bundes angesehen hat und welche Seiten Bundesbedienstete ihrerseits im Internet abgerufen haben.<\/p>\n<p>Diese pauschale und globale Vorratsdatenspeicherung zur \u201eAbwehr von Gefahren f&#252;r die Informationstechnik des Bundes\u201c ist nicht nur der Sache nach &#252;berfl&#252;ssig; die L&#228;nder und Privatpersonen betreiben ihre Internetserver ohne vergleichbare Erm&#228;chtigungen ebenso sicher. \u00a7 5 BSIG ist auch unvereinbar mit den Grunds&#228;tzen des Verfassungsgerichtsurteils (Rdnr. 218), denn die Datenspeicherung soll direkt bei einer staatlichen Stelle erfolgen und sogar die aufgerufenen Internetseiten erfassen. Zu bedenken ist auch, dass die Vorschrift nicht europarechtlich vorgegeben ist. \u00a7 5 BSIG ist damit klar verfassungswidrig. Eine Verfassungsbeschwerde ist in Vorbereitung. In der schwarz-gelben Koalition gibt es &#220;berlegungen, \u00a7 5 BSIG zu &#228;ndern, zumal das BSI davon bislang keinen Gebrauch zu machen scheint.<\/p>\n<p>3. <em>ELENA.<\/em> Am &#246;ffentlichkeitswirksamsten gestritten worden ist &#252;ber die Auswirkungen des Urteils auf den Elektronischen Einkommensnachweis \u201eELENA\u201c. Das von Union und SPD verabschiedete \u201eELENA-Verfahrensgesetz\u201c sieht eine staatliche Vorratsspeicherung zahlreicher Informationen &#252;ber s&#228;mtliche Besch&#228;ftigte in Deutschland vor f&#252;r den Fall, dass die Daten beispielsweise zur Auszahlung von Arbeitslosengeld einmal ben&#246;tigt werden. Bisher stellen die Arbeitgeber im Bedarfsfall Bescheinigungen mit den erforderlichen Daten aus. Seit 2010 werden dieselben Angaben bedarfsunabh&#228;ngig f&#252;r jeden Besch&#228;ftigten auf Vorrat erhoben und in einer elektronischen staatlichen Datenbank jahrelang aufbewahrt, angeblich um Kosten zu sparen.<\/p>\n<p>Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung d&#252;rfte sich ergeben, dass jedenfalls die Datenspeicherung unmittelbar bei einer staatlichen Stelle verfassungswidrig ist. Es w&#252;rde gen&#252;gen, wenn der Staat ausschlie&#223;lich im Bedarfsfall die erforderlichen Daten von den Arbeitgebern erheben w&#252;rde. Aber auch ein elektronisches Abrufverfahren w&#228;re problematisch (vgl. Rdnr. 214 des Urteils), weil die gegenw&#228;rtige Zweckbindung der Daten erfahrungsgem&#228;&#223; nicht lange den uners&#228;ttlichen Begehrlichkeiten der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh&#246;rden sowie der Nachrichtendienste standhalten k&#246;nnte. Daher sollte ein \u201ePush\u201c-Verfahren gew&#228;hlt werden. Vor kurzem haben 22.000 B&#252;rger bei dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen \u201eELENA\u201c einreichen lassen (Az. 1 BvR 902\/10).<\/p>\n<p><em>Fazit. <\/em>Mit seinem Urteil vom 2. 3. hat das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Sammlung von Telekommunikationsdaten der gesamten Bev&#246;lkerung nur in ihrer konkreten Ausgestaltung verworfen, es zugleich aber wegen der \u201eGesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen\u201c ausgeschlossen, die angelegten Ma&#223;st&#228;be auf \u201edie Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen\u201c zu &#252;bertragen. Deutlicher konnte ein Stoppschild f&#252;r andere Massendatenspeicherungen nicht aufgestellt werden. Auch &#252;ber Sinn und Zul&#228;ssigkeit einer globalen Telekommunikationsdatenspeicherung ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.<\/p>\n<p>Jenseits einzelner Gesetze bleibt die grunds&#228;tzliche Herausforderung bestehen, die strukturell unzureichende Grundrechtskonformit&#228;t der Informationsgesetzgebung durch geeignete Verfahren und Institutionen zu verbessern. Entsprechende Vorschl&#228;ge wie die Schaffung einer Grundrechteagentur oder eines Grundrechtskontrollrats liegen auf dem Tisch (etwa <a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/?p=974\">http:\/\/daten-speicherung.de\/?p=974<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.NJW.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" align=\"right\" title=\"NJW_Titel_klein\" src=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/2010\/05\/NJW_Titel_klein.jpg\" alt=\"\" width=\"180\" height=\"83\" \/><\/a><em>Erschienen am 29.04.2010 in <a href=\"http:\/\/www.njw.de\/\">NJW<\/a>-aktuell 18\/2010, S. 12. <a href=\"http:\/\/www.njw.de\"><\/a><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 2. 3. 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