{"id":242,"date":"2008-04-11T09:57:23","date_gmt":"2008-04-11T08:57:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/der-neue-auskunftsanspruch-der-unterhaltungsindustrie-bei-urheberrechtsverstoessen\/"},"modified":"2008-07-13T16:11:05","modified_gmt":"2008-07-13T14:11:05","slug":"der-neue-auskunftsanspruch-der-unterhaltungsindustrie-bei-urheberrechtsverstoessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/der-neue-auskunftsanspruch-der-unterhaltungsindustrie-bei-urheberrechtsverstoessen\/","title":{"rendered":"Der neue Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverst&#246;&#223;en [erg&#228;nzt]"},"content":{"rendered":"<p>Das von CDU, CSU und SPD unterst&#252;tzte &#8222;Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8220; er&#246;ffnet privaten Rechteinhabern die M&#246;glichkeit, von Internetprovidern und anderen Personen Auskunft &#252;ber die Identit&#228;t illegal handelnder Kunden zu verlangen, um diese abmahnen und Schadensersatz verlangen zu k&#246;nnen. Betroffen ist etwa, wer Musik, Filme, Klingelt&#246;ne, Grafiken oder Liedtexte ohne Einwilligung des Autors im Internet anbietet oder herunterl&#228;dt. Dem <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/087\/1608783.pdf\">Bericht<\/a> des Rechtsausschusses zufolge wendeten sich Gr&#252;ne und Linke gegen den neuen Auskunftsanspruch, w&#228;hrend die FDP den Auskunftsanspruch noch erweitern wollte.<\/p>\n<p><strong>Der neue Auskunftsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>F&#252;r den neuen Auskunftsanspruch gelten die folgenden Bedingungen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 UrhG<\/a>):<\/p>\n<ol>\n<li>Es muss eine Rechtsverletzung &#8222;in gewerblichem Ausma&#223;&#8220; vorliegen. Das ist der Fall, wenn Ziel der Handlung die Erlangung eines &#8222;unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils&#8220; ist. Das Herunterladen von Werken f&#252;r den eigenen Privatgebrauch ist keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223;. Ein gewerbliches Ausma&#223; der Rechtsverletzung kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (z.B. Bereitstellung einer gro&#223;en Zahl von Musikst&#252;cken in Tauschb&#246;rsen) wie auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Eine schwere Rechtsverletzung kann nach <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/087\/1608783.pdf\">Meinung<\/a> des Gesetzgebers vorliegen, &#8222;wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollst&#228;ndiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder H&#246;rbuch vor oder unmittelbar nach seiner Ver&#246;ffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht werden.&#8220;<\/li>\n<li>Ist zur Auskunfterteilung die Verwendung von Verkehrsdaten erforderlich, setzt der Auskunftsanspruch eine richterliche Anordnung voraus. Dies gilt insbesondere in Tauschb&#246;rsenf&#228;llen, wenn der Internet-Zugangsanbieter Auskunft dar&#252;ber erteilen soll, welcher seiner Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte, dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat. Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu den einzelnen Kunden ist ein Verkehrsdatum, weil sie &#8222;bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes&#8220; anf&#228;llt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 3 Nr. 30 TKG<\/a>). Die richterliche Anordnung muss der Rechteinhaber beantragen und daf&#252;r 200 Euro zahlen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KostO\/128c.html\" title=\"&sect; 128c KostO: Freiheitsentziehungssachen\">\u00a7 128c KostO<\/a>). Diese Geb&#252;hr kann er sp&#228;ter von dem Rechtsverletzer ersetzt verlangen.<\/li>\n<li>Internet-Zugangsanbieter d&#252;rfen zur Erteilung solcher Ausk&#252;nfte keine auf Vorrat gespeicherten Daten verwenden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">\u00a7 113b TKG<\/a>). Leider sind Internet-Zugangsanbieter bisher verbreitet der Meinung, sie seien aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/100.html\" title=\"&sect; 100 TKG: Vergabeverfahren\">\u00a7 100 TKG<\/a> zu eigenen Zwecken &#8211; zur Missbrauchsahndung &#8211; berechtigt, f&#252;r s&#228;mtliche Kunden eine Woche lang zu speichern, mit welcher IP-Adresse sie wann das Internet genutzt haben. Das <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig\/\">widerspricht<\/a> dem Gesetz (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 TKG<\/a>) und dem Urteil des Landgerichts Darmstadt im Fall Voss gegen T-Online, ebenso der <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesverfassungsgericht-keine-verbindungsdatenspeicherung-bei-prepaidkarten\/\">Rechtsprechung<\/a> des Bundesverfassungsgerichts. Es entspricht aber der Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Staatsanwaltschaften, des Amtsgerichts Bonn und einer nicht rechtskr&#228;ftigen, sp&#228;teren Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Daher m&#252;ssen Internetnutzer damit rechnen, dass ihr Provider Dritten Auskunft &#252;ber ihre Identit&#228;t erteilt, wenn die beanstandete Handlung nicht l&#228;nger als eine Woche zur&#252;ck liegt. Um das zu verhindern, sollten sie gegen ihren Zugangsanbieter auf Unterlassung klagen. Eine solche Klage hat nach meiner Einsch&#228;tzung hohe Erfolgsaussichten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Der fortbestehende Anspruch auf Akteneinsicht<\/strong><\/p>\n<p>Der neue Auskunftsanspruch schr&#228;nkt die schon bisher bestehenden Zugriffsm&#246;glichkeiten der Rechteinhaber nicht ein: Diese k&#246;nnen bei der zust&#228;ndigen Staatsanwaltschaft unter Angabe der IP-Adresse des Tauschb&#246;rsennutzers Strafanzeige erstatten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/106.html\" title=\"&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke\">\u00a7 106 UrhG<\/a>). Als Opfer der Straftat k&#246;nnen sie anschlie&#223;end die Ermittlungsakte einsehen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/406e.html\" title=\"&sect; 406e StPO: Akteneinsicht\">\u00a7 406e StPO<\/a>).<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft ermittelt zumeist die Identit&#228;t des betroffenen Nutzers. Staatsanwaltschaften haben nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> n&#228;mlich einen uneingeschr&#228;nkten Anspruch auf Auskunfterteilung &#252;ber die Identit&#228;t von Internetnutzern. Die Zugangsanbieter m&#252;ssen zur Auskunftserteilung auch Vorratsdaten nutzen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">\u00a7 113b TKG<\/a>). <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> ist wohl mit der <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rs20080311_1bvr025608.html\">Eilentscheidung<\/a> des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung nicht eingeschr&#228;nkt worden. Das Gericht hat zwar entschieden, dass Vorratsdaten nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100g.html\" title=\"&sect; 100g StPO: Erhebung von Verkehrsdaten\">\u00a7 100g StPO<\/a> einstweilen nur zur Verfolgung schwerer Straftaten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100a.html\" title=\"&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung\">\u00a7 100a StPO<\/a>) herausgegeben werden d&#252;rfen. Eine Auskunfterteilung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> &#252;ber die Identit&#228;t von Internetnutzern (Bestandsdaten) unter Verwendung von Vorratsdaten bleibt aber nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> zur Verfolgung jeglicher Bagatelldelikte und sogar Ordnungswidrigkeiten zul&#228;ssig. Mit Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung m&#252;ssen Internet-Zugangsanbieter den Staatsanwaltschaften somit k&#252;nftig sechs Monate lang Auskunft &#252;ber den Nutzer einer IP-Adresse erteilen. Bisher war dies aufgrund der L&#246;schungspraxis der Provider nur maximal eine Woche lang m&#246;glich. Hiergegen hilft nur die Verwendung eines <a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/content\/view\/56\/132\/lang,de\/\">Anonymisierungsdienstes oder Proxys<\/a>.<\/p>\n<p>Ein kleiner Teil der Gerichte und Staatsanwaltschaften versperrt den Rechteinhabern neuerdings den Weg, &#252;ber eine Strafanzeige und Akteneinsicht die Identit&#228;t von Tauschb&#246;rsennutzen auszuforschen (<a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/Keine-Akteneinsicht-fuer-die-Musikindustrie-bei-Filesharing--\/meldung\/105888\">Heise-Meldung<\/a>). Diese Haltung hat sich aber bislang noch nicht durchgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt ist die Beschr&#228;nkung des neuen, direkten Auskunftsanspruchs auf gewerbliche Rechtsverletzungen als Erfolg anzusehen, wenngleich der Auskunftsanspruch als solcher weiterhin abzulehnen ist. Das schwerere Problem liegt aber nicht in dem Auskunftsanspruch, sondern in der Vorratsdatenspeicherung. W&#228;re die Aufzeichnung von Kommunikationsdaten auf das erforderliche Ma&#223; begrenzt, liefen s&#228;mtliche Zugriffsm&#246;glichkeiten leer und w&#252;rde wieder eine vertrauliche Kommunikation m&#246;glich. Eine &#220;berwachung und Auskunfterteilung im Fall eines konkreten Verdachts mag in Grenzen angehen, nicht aber eine anlasslose Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens der gesamten Bev&#246;lkerung.<\/p>\n<p><strong>Abmahnkosten<\/strong><\/p>\n<p>Anwaltliche Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung d&#252;rfen k&#252;nftig maximal 100 Euro kosten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 2 UrhG<\/a>), wenn<\/p>\n<ol>\n<li>es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt,<\/li>\n<li>ein einfach gelagerter Fall vorliegt,<\/li>\n<li>eine nur unerhebliche Rechtsverletzung abgemahnt wird und<\/li>\n<li>die Rechtsverletzung au&#223;erhalb des gesch&#228;ftlichen Verkehrs begangen wurde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein &#8222;Handeln im gesch&#228;ftlichen Verkehr&#8220; ist nach der Rechtsprechung bei allen wirtschaftlichen T&#228;tigkeiten gegeben, die der F&#246;rderung eines eigenen oder fremden Gesch&#228;ftszweckes dienen. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt. F&#252;r die Annahme eines Handelns im gesch&#228;ftlichen Verkehr kann es daher ausreichen, wenn die Rechtsverletzung auf einer Homepage erfolgt, auf der bezahlte Werbebanner eingeblendet sind oder entgeltliche Dienste angeboten werden.<\/p>\n<p>Nach der <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/087\/1608783.pdf\">Vorstellung<\/a> des Gesetzgebers soll die Begrenzung der Abmahnkosten insbesondere in den folgenden F&#228;llen gelten:<\/p>\n<ul>\n<li>&#214;ffentliche Zug&#228;nglichmachung eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Erm&#228;chtigung des Rechtsinhabers,<\/li>\n<li>&#214;ffentliche Zug&#228;nglichmachung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu erm&#228;chtigt zu sein,<\/li>\n<li>Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch wenn die Abmahnung in diesen F&#228;llen nur 100 Euro kosten darf, kann der Rechteinhaber zus&#228;tzlich Erstattung der Lizenzgeb&#252;hr verlangen, die f&#252;r eine Erlaubnis zu zahlen gewesen w&#228;re. Die Lizenzgeb&#252;hr kann sich auf mehrere tausend Euro belaufen.<\/p>\n<p>Insgesamt ist daher weiterhin zu raten, nur Werke unter <a href=\"http:\/\/de.creativecommons.org\/\">CreativeCommons-Lizenz<\/a> weiter zu verwenden. Um das zu erm&#246;glichen, sollten m&#246;glichst viele Menschen ihre Homepage und Werke unter eine solche Lizenz stellen. Bei den Texten auf daten-speicherung.de ist dies der <a href=\"http:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by\/2.0\/de\/\">Fall<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Erg&#228;nzung vom 13.07.2008:<\/strong><\/p>\n<p>Das &#8222;Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8220; ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verk&#252;ndet worden und wird gem. Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das von CDU, CSU und SPD unterst&#252;tzte &#8222;Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8220; er&#246;ffnet privaten Rechteinhabern die M&#246;glichkeit, von Internetprovidern und anderen Personen Auskunft &#252;ber die Identit&#228;t illegal handelnder Kunden zu verlangen, um diese abmahnen und Schadensersatz verlangen zu k&#246;nnen. 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