{"id":255,"date":"2008-05-15T20:35:04","date_gmt":"2008-05-15T19:35:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=255"},"modified":"2015-09-21T09:52:00","modified_gmt":"2015-09-21T07:52:00","slug":"dynamische-ip-adressen-sind-keine-bestandsdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/dynamische-ip-adressen-sind-keine-bestandsdaten\/","title":{"rendered":"Dynamische IP-Adressen sind keine Bestandsdaten"},"content":{"rendered":"<p>Nach Ver&#246;ffentlichung eines <a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Landgerichte&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;nr=10165&amp;pos=1&amp;anz=11\">Beschlusses<\/a> des Landgerichts Offenburg vom 17.4.2008 (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20Qs%2083\/07\" title=\"LG Offenburg, 17.04.2008 - 3 Qs 83\/07: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten\">3 Qs 83\/07<\/a>) liest man teilweise [<a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Internetrecht\/313-LG-Offenburg-Az-3-Qs-8307-IP-Adressen-sind-Bestandsdaten.html\">1<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.dr-bahr.com\/news_det_20080502134854.html\">2<\/a>, <a href=\"http:\/\/webhosting-und-recht.de\/urteile\/Landgericht-Offenburg-20080417.html\">3<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.it-rechtsinfo.de\/index.php\/news\/?month=1_2008\">4<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/web\/0,1518,550724,00.html\">5<\/a>], dynamische IP-Adressen seien Bestandsdaten. Das ist jedoch nicht richtig und von dem Gericht auch nicht so entschieden worden.<\/p>\n<p><strong>Was sind Bestandsdaten, was sind Verkehrsdaten?<\/strong><\/p>\n<p>Bestandsdaten sind Daten, die w&#228;hrend des Bestands eines Vertragsverh&#228;ltnisses mit einem Telekommunikationsunternehmen normalerweise gleich bleiben. Dazu geh&#246;rt etwa Name, Anschrift, Bankverbindung, die an den Kunden vergebene Anschlussnummer, eine fest an den Kunden vergebene statische IP-Adresse, aber auch etwa seine Passw&#246;rter und PINs.<\/p>\n<p>Verkehrsdaten sind dagegen Angaben &#252;ber die n&#228;heren Umst&#228;nde des Telekommunikationsverkehrs, also Angaben &#252;ber einzelne Kommunikationsvorg&#228;nge. Dazu geh&#246;ren Protokolle dar&#252;ber, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Wann welcher Kunde online war und welche dynamische IP-Adresse ihm dabei zugewiesen war, ist ebenfalls eine Angabe &#252;ber die n&#228;heren Umst&#228;nde des Telekommunikationsverhaltens, also ein Verkehrsdatum.<\/p>\n<p>Ist nun der Staatsanwaltschaft, einem privaten Rechteinhaber oder einer sonstigen Stelle bekannt, dass mit einer bestimmten IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Internetnutzung erfolgt ist (z.B. Seitenabruf, Dateiabruf), so liegen die ma&#223;geblichen Verkehrsdaten bereits vor. Erfragt wird nun bei dem Internet-Zugangsanbieter, wem die (bereits bekannte) IP-Adresse zur ma&#223;geblichen Zeit zugewiesen war. Gesucht werden also Name, Anschrift, Geburtsdatum usw. des Kunden. Dabei handelt es sich um Bestandsdaten, &#252;ber die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/der-neue-auskunftsanspruch-der-unterhaltungsindustrie-bei-urheberrechtsverstoessen\/\">jetzt auch<\/a> nach dem Urheberrechtsgesetz Auskunft zu erteilen ist.<\/p>\n<p>Bei dynamischen IP-Adressen kann der Internet-Zugangsanbieter, der die Auskunft erteilen muss, den betreffenden Kunden nur feststellen, indem er in seinen Einwahlprotokollen nachschl&#228;gt. Der Anbieter muss also Verkehrsdaten (Einwahlprotokolle) verwenden, um Auskunft &#252;ber die Bestandsdaten des gesuchten Kunden erteilen zu k&#246;nnen.<\/p>\n<p>F&#252;r die Verwendung von Verkehrsdaten aber gelten besondere Voraussetzungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Kann eine Auskunft an private Rechteinhaber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist f&#252;r ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 UrhG<\/a> n.F.).<\/li>\n<li>Auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten d&#252;rfen f&#252;r eine Auskunfterteilung an Private nicht verwendet werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">\u00a7 113b TKG<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Der Beschluss des Landgerichts Offenburg<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht Offenburg hat nun nicht etwa entschieden, dass dynamische IP-Adressen Bestandsdaten seien. Es hei&#223;t in seinem vielzitierten <a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Landgerichte&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;nr=10165&amp;pos=1&amp;anz=11\">Beschluss<\/a> vielmehr:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8230; Entscheidend hierf&#252;r war die Frage, ob die vom Provider begehrten Informationen als Bestands- oder Verkehrsdaten angesehen wurden. &#8230; Er hat sie zu Gunsten der Auffassung entschieden, dass es sich bei den umstrittenen Daten um Bestandsdaten gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 3 Nr. 3 TKG<\/a> handelt. &#8230;<\/p>\n<p>Mit den &#8222;begehrten Informationen&#8220; und &#8222;umstrittenen Daten&#8220; meint das Gericht nicht die dynamische IP-Adresse. Diese sollte in dem entschiedenen Fall nicht herausgegeben werden, sondern lag der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Auskunftersuchens an den Zugangsprovider bereits vor. Von der Staatsanwaltschaft &#8222;begehrt&#8220; waren Name, Anschrift, Geburtsdatum usw. des Kunden, mit dessen Zugangsdaten die IP-Adresse genutzt und die angebliche Straftat begangen wurde.<\/p>\n<p>Bei diesen Kundendaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) handelt es sich um Bestandsdaten. &#220;ber diese haben Provider nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tkg_2004\/__113.html\">\u00a7 113 TKG<\/a> ohne richterlichen Beschluss zu allen m&#246;glichen Zwecken an alle m&#246;glichen Beh&#246;rden Auskunft zu erteilen, keineswegs nur zur Verfolgung erheblicher Straftaten. Dass zur Auskunfterteilung ein Abgleich mit den Einwahlprotokollen einschlie&#223;lich IP-Adresse erforderlich ist, &#228;ndert nichts daran, dass nur Bestandsdaten herausgegeben werden.<\/p>\n<p>Der Beschluss des LG Offenburg ist insofern nichts Neues. Die Gerichte haben schon bisher ganz mehrheitilich so entschieden, weil dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht.<\/p>\n<p>Gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> richtet sich aber die Verfassungsbeschwerde <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/tkg-verfassungsbeschwerde\/\">http:\/\/www.tkg-verfassungsbeschwerde.de<\/a>, &#252;ber die voraussichtlich gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung entschieden wird. Es ist offensichtlich, dass <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a> unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weit geht. In der <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/data\/anwalt-berlin-tkg-verfassungsbeschwerde.pdf\">Beschwerdeschrift<\/a> und einem weiteren <a href=\"\/data\/TKG-StN_03-2007.pdf\">Schriftsatz<\/a> wird ausf&#252;hrlich begr&#252;ndet, warum die Schwere des Grundrechtseingriffs nicht von der Art der herausgegebenen Daten abh&#228;ngt. Die Identit&#228;t der Teilnehmer an einem Kommunikationsvorgang (Bestandsdaten) ist ebenso schutzw&#252;rdig wie sonstige Informationen &#252;ber den Kommunikationsvorgang.<\/p>\n<p><strong>Vorratsdatenspeicherung<\/strong><\/p>\n<p>Leider hat das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rs20080311_1bvr025608.html\">Anordnung<\/a> zur Vorratsdatenspeicherung die Nutzung auf Vorrat gespeicherter Einwahlprotokolle von Internet-Zugangsanbietern f&#252;r Ausk&#252;nfte &#252;ber die Identit&#228;t von Internetnutzern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113.html\" title=\"&sect; 113 TKG: Verbindungstrennung\">\u00a7 113 TKG<\/a>) nicht eingeschr&#228;nkt. Deswegen ist die Verwendung der Vorratsdaten gegenw&#228;rtig keineswegs auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschr&#228;nkt. Mithilfe von Vorratsdaten k&#246;nnen vielmehr schon angebliche Bagatellvergehen im Internet verfolgt werden. Bekanntlich kommt es dabei <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern\/\">nicht selten<\/a> zu falschen Verd&#228;chtigungen.<\/p>\n<p>Es empfiehlt sich daher dringend, sich bei seinem Internet-Zugangsanbieter zu versichern, dass er keine Einwahlprotokolle erstellt (&#220;bersicht &#252;ber die Speicherpraxis <a href=\"https:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Provider\">hier<\/a> und <a href=\"http:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Speicherdauer\">hier<\/a>). Andernfalls sollte ein schneller <a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/content\/view\/56\/132\/\">Anonymisierungsdienst<\/a> genutzt werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Ver&#246;ffentlichung eines Beschlusses des Landgerichts Offenburg vom 17.4.2008 (Az. 3 Qs 83\/07) liest man teilweise [1, 2, 3, 4, 5], dynamische IP-Adressen seien Bestandsdaten. Das ist jedoch nicht richtig und von dem Gericht auch nicht so entschieden worden. 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