{"id":2554,"date":"2010-09-20T21:17:48","date_gmt":"2010-09-20T19:17:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=2554"},"modified":"2010-09-21T23:55:02","modified_gmt":"2010-09-21T21:55:02","slug":"bundesinnenministerium-haelt-speicherdauer-von-ip-adressen-geheim","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesinnenministerium-haelt-speicherdauer-von-ip-adressen-geheim\/","title":{"rendered":"Bundesinnenministerium h&#228;lt Speicherdauer von IP-Adressen geheim"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesinnenministerium meint, die &#8222;&#246;ffentliche Sicherheit&#8220; w&#228;re in Gefahr, wenn wir w&#252;ssten, wie lange unsere Internetnutzung &#252;ber unseren Internet-Zugangsanbieter nachverfolgbar ist. So begr&#252;ndete heute das Ministerium seine Weigerung, eine Liste der Speicherdauer von IP-Adressen herauszugeben. Auf diese Weise konterkariert das Ministerium das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem es nicht vereinbar ist, wenn &#8222;B&#252;rger nicht mehr wissen k&#246;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &#252;ber sie wei&#223;&#8220; (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2065,%201\" title=\"BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209\/83: Volksz&auml;hlung\">BVerfGE 65, 1<\/a>, 43).<\/p>\n<p><strong>Ich rufe die Netzgemeinde hiermit auf, die &#246;ffentliche Sicherheit zu gef&#228;hrden, indem wir selbst in Erfahrung bringen, ob und wie lange Internet-Zugangsanbieter gegenw&#228;rtig speichern, mit welcher IP-Adresse wir im Netz unterwegs sind.<\/strong> Bitte tragt die Antworten ein auf <a href=\"http:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Speicherdauer\">http:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Speicherdauer<\/a>. Dort findet sich auch ein Musteranschreiben an euren Internetprovider (einschlie&#223;lich mobiles Internet).<\/p>\n<p>Aus dem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 20.08.2010:<\/p>\n<blockquote><p>AZ Z4-004 294-2211 [&#8230;]<\/p>\n<p>Sehr geehrte[&#8230;],<\/p>\n<p>mit E-Mail vom 31. August 2010 haben Sie um &#220;bersendung des Ergebnisses einer Umfrage gebeten, die das Bundesministerium des Innern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M&#228;rz 2010 unter den Internet-Zugangsanbietern zur Dauer der Speicherung von IP-Adressen durchgef&#252;hrt haben soll. Sie haben sich dabei auf eine Aussage des Bundesministers des Innern bezogen, die im Rahmen der Diskussion zu der 4. Dialogveranstaltung deutscher Netzpolitik getroffen wurde.<\/p>\n<p>Wie bereits in meinem Bescheid vom 14. Juni 2010 ausgef&#252;hrt, wurde &#8222;eine Umfrage unter Intemet-Zugangsanbietem &#252;ber die Dauer der Speicherung von IP-Adressen&#8220; seitens des Bundesministeriums des Innern <strong>nicht<\/strong> durchgef&#252;hrt.<\/p>\n<p>Die Aussage von Herrn Bundesinnenminister De Maiziere &#8222;<em>wir haben dazu mal ein bisschen versucht das zu erheben &#8211; ist sehr unterschiedlich<\/em>&#8220; in der Audioaufzeichnung der Diskussion zu der 4. Dialogveranstaltung deutscher Netzpolitik, die sie in Ihrem Antrag als Beleg f&#252;r eine Erhebung anf&#252;hren, bezieht sich auf Informationen, die dem Bundesministerium des Innem im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Landespolizeibeh&#246;rden zur Verf&#252;gung gestellt worden sind. Dabei handelt es sich um Erfahrungswerte aus der polizeilichen Praxis, die das Speicherverhalten einzelner Provider jedoch nur in Grundz&#252;gen wiedergeben. Da es sich nicht um durch das Bundesministerium des Innern selbst erhobene, sondern von einer anderen Stelle zur Verf&#252;gung gestellte Informationen handelt, die mit dem Vorbehalt der Nichtweitergabe verkn&#252;pft worden sind, fehlt dem Bundesministerium des Innern die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/IFG\/7.html\" title=\"&sect; 7 IFG: Antrag und Verfahren\">\u00a7 7 Abs. 1 IFG<\/a> erforderliche Verf&#252;gungsberechtigung.<\/p>\n<p>Dennoch nehme ich zum Vorliegen der Ausnahmetatbest&#228;nde wie folgt Stellung:<\/p>\n<p>Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/IFG\/3.html\" title=\"&sect; 3 IFG: Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen\">\u00a7 3 Nr. 3b IFG<\/a> besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn und solange die Beratungen von Beh&#246;rden beeintr&#228;chtigt werden.<\/p>\n<p>Die Informationen wurden dem Bundesministerium des Innern vertraulich &#252;bermittelt, das Interesse an der vertraulichen Behandlung besteht dort fort. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Bruchs der Vertraulichkeitsabrede die weiteren fachlichen Beratungen beeintr&#228;chtigt werden. Dar&#252;ber hinaus erhalten diese Informationen Daten Dritter, bei denen davon auszugehen ist, dass die Betroffenen mit einer Weitergabe dieser Daten ebenfalls nicht einverstanden w&#228;ren.<\/p>\n<p>Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/IFG\/3.html\" title=\"&sect; 3 IFG: Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen\">\u00a7 3 Nr. 2 IFG<\/a> besteht ein Anspruch auf Informationszugang ebenfalls nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die &#246;ffentliche Sicherheit gef&#228;hrden kann. Die Ver&#246;ffentlichung der Speicherpraxis von Internet Service Providern w&#252;rde insbesondere Internetkriminelle in die Lage versetzen, ihre Taten so zu planen, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert werden w&#252;rde. Dies begr&#252;ndet das besondere Interesse der Landespolizeibeh&#246;rden an der Vertraulichkeit der dem Bundesministerium des Innern zur Verf&#252;gung gestellten Informationen.<\/p>\n<p>Dieser Bescheid ergeht auslagen- und geb&#252;hrenfrei.<\/p>\n<p>Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 0, 10559 Berlin. Eine einfache E-Mail gen&#252;gt der Schriftform nicht.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en<br \/>\nim Auftrag [&#8230;]<\/p><\/blockquote>\n<p>Schreiben vom 20.08.2010 an den Bundesbeauftragten f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>ich m&#246;chte mich dar&#252;ber beschweren, dass das Bundesinnenministerium seine Erkenntnisse &#252;ber die Dauer der Speicherung von IP-Adressen bei Internet-Zugangsanbietern auf meinen Antrag nicht herausgibt (Bescheid anbei). Zu den Ablehnungsgr&#252;nden in dem beigef&#252;gten Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:<\/p>\n<p>Die Weigerung kann nicht darauf gest&#252;tzt werden, dass die Informationen dem BMI unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe &#252;bermittelt worden seien und dem Bundesministerium des Innern deshalb die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/IFG\/7.html\" title=\"&sect; 7 IFG: Antrag und Verfahren\">\u00a7 7 Abs. 1 IFG<\/a> erforderliche Verf&#252;gungsberechtigung fehle. Eine solche Auslegung, wonach eine beh&#246;rdeninterne Zusicherung von Vertraulichkeit die Verf&#252;gungsberechtigung entfallen lie&#223;e, w&#252;rde dem Zweck des IFG diametra<span style=\"text-decoration: line-through;\">g<\/span>l zuwider laufen und eine systematische Umgehung des Gesetzes erm&#246;glichen. Das IFG erlaubt die Zusicherung von Vertraulichkeit nur im Rahmen der dort vorgesehenen Ausnahmetatbest&#228;nde.<\/p>\n<p>Das Ministerium behauptet, es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Bruchs der Vertraulichkeitsabrede die weiteren fachlichen Beratungen beeintr&#228;chtigt werden. Dies setzte zun&#228;chst voraus, dass Beratungen mit der Quelle der Informationen &#252;berhaupt noch andauern. Tats&#228;chlich sind solche Beratungen aber nicht ersichtlich. Au&#223;erdem wird bestritten und ist durch nichts belegt, dass die Erf&#252;llung der Verpflichtungen nach dem IFG etwaige Beratungen tats&#228;chlich beeintr&#228;chtigen w&#252;rde (nicht: &#8222;k&#246;nnte&#8220;).<\/p>\n<p>Die Informationen enthielten Daten Dritter, bei denen davon auszugehen sei, dass die Betroffenen mit einer Weitergabe dieser Daten nicht einverstanden w&#228;ren. Soweit nat&#252;rliche Personen gemeint sind, kann eine Schw&#228;rzung erfolgen. Soweit die Namen der Internet-Zugangsanbieter gemeint sind, bedarf es deren Einwilligung nach dem IFG nicht.<\/p>\n<p>Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/IFG\/3.html\" title=\"&sect; 3 IFG: Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen\">\u00a7 3 Nr. 2 IFG<\/a> besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die &#246;ffentliche Sicherheit gef&#228;hrden kann. Die Ver&#246;ffentlichung der Speicherpraxis von Internet Service Providern w&#252;rde laut BMI &#8222;Internetkriminelle in die Lage versetzen, ihre Taten so zu planen, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert werden w&#252;rde&#8220;. Tats&#228;chlich ist eine zus&#228;tzliche Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht zu besorgen. Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer schon nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/93.html\" title=\"&sect; 93 TKG: Gemeinsame Frequenzzuteilungen\">\u00a7 93 TKG<\/a> bei Vertragsabschluss &#252;ber den Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Laut Gesetzesbegr&#252;ndung schlie&#223;t dies die Information &#252;ber die typische Speicherdauer personenbezogener Daten ein. Auch &#252;ber <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34 BDSG<\/a> kann in Erfahrung gebracht werden, welcher Internet-Zugangsprovider IP-Adressen f&#252;r welche Dauer speichert. Sind die begehrten Informationen mithin ohnehin allgemein zug&#228;nglich, so kann ihre Zusammenstellung keine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit begr&#252;nden.<\/p>\n<p>Bitte fordern Sie das Bundesinnenministerium zur Auskunftserteilung auf und r&#252;gen Sie seine Weigerung &#246;ffentlich.<\/p>\n<p>Mit freundlichem Gru&#223;,<\/p><\/blockquote>\n<p>Weitere Informationen:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Speicherdauer\">http:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Speicherdauer<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesinnenministerium meint, die &#8222;&#246;ffentliche Sicherheit&#8220; w&#228;re in Gefahr, wenn wir w&#252;ssten, wie lange unsere Internetnutzung &#252;ber unseren Internet-Zugangsanbieter nachverfolgbar ist. So begr&#252;ndete heute das Ministerium seine Weigerung, eine Liste der Speicherdauer von IP-Adressen herauszugeben. 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